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100% Brockhaus → 8. Band: Gilde - Held → Hauptstück: Seite 0741, von Handelsbetriebslehre bis Handelsbücher Öffnen
. Vgl. Fellmeth, Zur Lehre von der internationalen Zahlungsbilanz (Heidelb. 1877); Arendt, Die internationale Zahlungsbilanz Deutschlands (Berl. 1878). Handelsbillet, s. Billet. Handelsbriefe, Briefe, welche auf das vom Kaufmann betriebene
0% Brockhaus → 3. Band: Bill - Catulus → Hauptstück: Seite 0673, Buchhandel Öffnen
Art. 28-40. Es bestimmt, daß jeder Kaufmann verpflichtet ist, Bücher zu führen, aus welchen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens vollständig zu ersehen sind. Die empfangenen Handelsbriefe hat er aufzubewahren und eine Abschrift (Kopie
0% Brockhaus → 8. Band: Gilde - Held → Hauptstück: Seite 0747, Handelskrisen Öffnen
der Schreiber entweder die Sprache des Empfängers oder eine andere diesem verständliche fremde Sprache anzuwenden. Die Sprachen der Haupthandelsvölker sind mehr oder weniger im Auslande bekannt (s. Handelssprachen). Die Arten der Handelsbriefe sind
0% Meyers → 8. Band: Hainleite - Iriartea → Hauptstück: Seite 0087, von Handelskonsul bis Handelskrisis Öffnen
Geboten der Vorsicht und Verantwortlichkeit. Die Handelsgesetze der meisten Staaten fordern deshalb die Aufbewahrung der empfangenen Handelsbriefe und die Zurückbehaltung einer Abschrift der abgesandten, welche nach der Zeitfolge in ein Kopierbuch zu
0% Meyers → 9. Band: Irideen - Königsgrün → Hauptstück: Seite 0628, von Kaufmann (handelsrechtlich) bis Kaufmann (Personenname) Öffnen
und Observanzen kommen an einzelnen Handelsplätzen ihm gegenüber zur Anwendung. Dagegen ist der K. verpflichtet, ordentliche Handelsbücher zu führen und aufzubewahren, die empfangenen Handelsbriefe aufzuheben und von den abgesandten Abschriften
0% Brockhaus → 3. Band: Bill - Catulus → Hauptstück: Seite 0529, Brief Öffnen
der Fürstenhöfe im geschäftlichen Wechselverkehr der Städte auf, die ihre Handelsbriefe, gegenseitigen Verträge u. s. w. stets deutsch abfaßten. Im 15. und 16. Jahrh. nimmt der deutsche B. großen Aufschwung (Luther), aber zumeist der Privat- und Geschäftsbrief