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100% Meyers → 8. Band: Hainleite - Iriartea → Hauptstück: Seite 0111, von Handflügler bis Handicap Öffnen
lebenden nur wenig ab. Handfriede, ein früher übliches Friedensversprechen, durch welches jemand vor handgemeinen feindseligen Anfällen sichergestellt wurde. Handgeld, s. Angeld und Werbung. Handgelöbnis, feierliches Versprechen, welches
0% Meyers → 8. Band: Hainleite - Iriartea → Hauptstück: Seite 0114, von Handlungsunkosten bis Handschrift Öffnen
. Vgl. Hand, S. 66, und Handgelöbnis. Handschrift, was jemand mit seiner eignen Hand geschrieben hat, im Gegensatz zu der Druck- und Prägschrift, oder abstrakt gebraucht, der Charakter seiner Schriftzüge; dann ein geschriebenes Buch oder ein Teil
0% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0553, von Lauckhard bis Lauderdale Öffnen
, Handgelöbnis. Laudanum (lat.), bei den Ärzten des Mittelalters jedes Beruhigungsmittel (insbesondere aus Opium) sowie jede Zubereitung, worin sie das Wirksame einer Substanz verwirklicht glaubten. Von denselben hat sich bis auf unsre Zeit nur das L
0% Brockhaus → 8. Band: Gilde - Held → Hauptstück: Seite 0771, von Handflügler bis Handlohn Öffnen
heißt ein Rennen mit großer Überlegenheit gewinnen. Handgeld/s. Arrha. Handgelöbnis, auch cautio M-Htm-ia (eidliche Kaution) oder, da es jetzt meistens nur handgebend geleistet wird, Ltipulatg. mauuL genannt, gebort unter die Sicherheiten
0% Brockhaus → 8. Band: Gilde - Held → Hauptstück: Seite 0775, von Handmagazin bis Handschrift Öffnen
Vertrage von that- sächlicher Bedeutung. (S. auch Handgelöbnis.) Handschrift, s. Manuskript und Autographen. - Im jürist. Sinne heißt H. (ekiro^i-apliuin) eine schriftlich abgegebene Erklärung, namentlich ein
0% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0265, von Kautionshypothek bis Kautionsversicherung Öffnen
einer Geldsumme) gegeben wird. Eidliche K. sind in der neuern Gesetzgebung nicht vorgesehen (s. Handgelöbnis). K. pflegen bestellt zu werden von Verwaltern fremder Güter (Vormündern, Administratoren, Kassierern). Gesetzlich hat der Nießbraucher K. zu stellen zur