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Rang | Fundstelle | |
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0492,
von Hypothekarische Klagebis Hypothekenbücher |
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490
Hypothekarische Klage - Hypothekenbücher
Da es bei dem Betrage noch ungewisser Forde-
rungen im Interesse des Eigentümers und Schuld-
ners liegen kann, daß dieH. in strenger Abhängig-
keit von der gesicherten Forderung bleibt, so lassen
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63% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0857,
von Hypothekarische Klagebis Hypothetisch |
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werden müssen, über welche hinaus das Grundstück nicht haftet. Der öffentliche Glaube, den das Hypothekenbuch gewährt, erfordert, daß eine H. so lange als bestehend gilt, als sie dort eingetragen ist.
Von dem Hypothekenbuch kann jeder Beteiligte
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0936,
von Pfandbriefbis Pfändung |
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die gerichtliche Urkunde, welche einem Gläubiger über die Bestellung einer Hypothek und den Eintrag derselben in das Hypothekenbuch ausgefertigt wird. Vgl. Hypothekenbanken (unter "Banken", S. 330) und Landschaften.
Pfandbuch, Buch, in das bei
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0606,
von Faustpfandkreditbis Faustrecht |
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604
Fanstpfandkredit – Faustrecht
der über die Forderung oder das Vermögensrecht ausgestellten Urkunde erlangt oder behalten hat, oder wenn die Verpfändung im Grund- und Hypothekenbuch eingetragen ist. Jedoch bleiben die Vorschriften
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0193,
Rechtswissenschaft: Privatrecht (Dingliches Recht) |
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Antichretischer Vertrag
Faustpfand, s. Pfand
Generalhypothek
Gerichtshandelsbuch
Hyperocha
Hypothek
Hypothekenbücher, s. Hypothek
Ingrossiren
Jus offerendi
Konventionalpfandrecht, s. Hypothek
Pfand
Pfandbuch
Pfandgeld, s
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0861,
von Grundbegriffebis Grundbücher |
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Verschiedenheit zwischen den einzelnen deutschen Staaten besteht noch insofern, als in manchen Ländern, z. B. in Baden, Hessen und Württemberg, die G. neben den Hypothekenbüchern getrennt geführt werden (s. Hypothek), während sie anderwärts mit diesen
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0493,
von Hypothekencertifikatbis Hypothekenschulden |
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Kulturstaaten hervorgetreten,
und zwar bieten die Aufzeichnungen in den Grund-
und Hypothekenbüchern sowie die Steuerlisten die
Möglichkeit, nicht nur den Stand der Verschuldung
zu emem bestimmten Zeitpunkte, sondern auch die
im Laufe der Jahre sich
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0579,
von Hypothekbis Ibo |
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Übergabe des Briefes
( Briefhypothek : Preußen, Oldenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt, Sondershausen u.s.w.) oder Umschreibung im
Hypothekenbuch ( Buchhypothek : Bayern, Sachsen, Württemberg, Sachsen-Weimar u.s.w.) erforderlich. Die erste Form
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0851,
von Gerichtsbannbis Gerichtsbarkeit (staatliche) |
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von Teilungen, öffentlichen Verkauf von Grundstücken, die Führung der Grund- und Hypothekenbücher, der Handels-, Genossenschafts-, Geschmacksmusterregister und ihre obervormundschaftliche Thätigkeit (Bestellung, Absetzung eines Vormunds, Überwachung
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0058,
von Aufgebotbis Aufgeld |
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Gerichtsstand gehabt hat. Ist der Anspruch, über welchen die Urkunde ausgestellt ist, in ein Grund- und Hypothekenbuch eingetragen, so ist das Gericht der belegenen Sache ausschließlich zuständig. Zur Antragstellung ist der aus der Urkunde Berechtigte, bei
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0742,
Bergrecht (Aufhebung des Bergwerkseigentums; Gewerkschaft, Kuxe) |
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und des neuern Rechts tritt aber in der rechtlichen Natur des gewerkschaftlichen Anteilrechts oder des Kuxes hervor. Nach dem neuen Recht wird das Bergwerk im Hypothekenbuch auf den Namen der Gewerkschaft eingetragen und kann nur von ihr mit Hypotheken
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0036,
von Chionanthusbis Chios |
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. besaß die ersten Hypothekenbücher und war namentlich Sitz des griechischen Sklavenhandels.
Die ältesten Bewohner von C. waren Leleger, Kreter und Karier, welche von den Ioniern unterworfen und verdrängt wurden. Unter diesen ward C
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0661,
von Freiwillige Jägerbis Freizügigkeit |
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und Überschreibung von Hypotheken, die Übereignung von Immobilien und nie Führung der Grund- und Hypothekenbücher zu nennen. Außerdem gehören noch die Auseinandersetzung gemeinschaftlicher Vermögensverhältnisse und die damit zusammenhängende Sicherstellung
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0868,
von Grundrentenbankenbis Grundsteuer |
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- und Hypothekenbuch eingetragen werden muß. Die gerichtliche Urkunde über eine eingetragene G. wird Grundschuldbrief genannt. Nach preußischem Recht lautet der Eintragungsvermerk einer G. z. B. so: "Tausend Mark G., mit 4 Proz. vom 1. Okt. 1886 in halbjährlichen Raten
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0509,
von Heynebis Heyse |
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Beweismitteln" (Dresd. 1840); "Untersuchung praktisch wichtiger Materien" (mit Schwarze, Leipz. 1841); "Kommentar über das königlich sächsische Gesetz, die Grund- und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend" (das. 1845-46, 2 Bde
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0856,
von Hypostasebis Hypothek |
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Hypothekenbuchs mit Beschlag belegt, den Vorzug vor allen später, wenn auch vor ihrem Übergang in eine definitive, eingetragenen Hypotheken. In ähnlicher Weise kann derjenige, dem ein wenn auch noch zweifelhaftes Widerspruchsrecht gegen
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0954,
von Ingreßbis Inhaberpapier |
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.
Ingrier, s. Ingermanland.
Ingrossieren (mittellat.), mit großer (dicker) Schrift ins Reine schreiben, mundieren; in die gerichtlichen Grund- und Hypothekenbücher eintragen; Ingrossation (auch Intabulation), eine solche Eintragung (s. Auflassung
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0633,
von Schriftgranitbis Schriftstellervereine |
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Grund- und Hypothekenbüchern u. dgl. Nach dem Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 683) ist ein Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis ohne Angabe eines besondern Verpflichtungsgrundes nur dann gültig, wenn es von dem Schuldner
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 1007,
Zwangsvollstreckung (im Zivilprozeß) |
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. Das Verfahren bei der Z. in Immobilien ist im wesentlichen folgendes: Der Gläubiger (Implorant) wird in das als Hilfsobjekt angegebene Grundstück eingewiesen (Immission) und seine Forderung in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen. Nach vorgängiger
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0563,
von Amtsrichterbis Amtsvergehen und Amtsverbrechen |
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der Grund- und Hypothekenbücher, für den durch Versehen entstandenen Schaden wenigstens subsidiär hafte, sollte nirgends mehr bestritten werden.
Amtsrichter. Der Wirkungskreis der A., wie er unter Amtsgericht (s. d.) geschildert ist, ist ein sehr
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0677,
von Anson-Archipelbis Anspruchsverjährung |
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Umfang die Ansprüche aus in den Grund- und Hypothekenbüchern eingetragenen Rechten. Sonst ist jeder vermögensrechtliche Anspruch der Verjährung unterworfen, d. h. er erlischt, wenn er von dem Augenblick ab, wo er erhoben werden konnte, wo
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0724,
von Anwenderechtbis Anzeige |
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und Registern mit verschiedenen Wirkungen. Um das Grundeigentum und seine Belastung jedermann kenntlich zu machen, werden Grund- und Hypothekenbücher (s. d.) geführt, zu welchen die Übertragungen des Grundeigentums und dessen Belastungen zu verlautbaren
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0149,
von Ausführungsbehördenbis Ausgabereste |
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und Gleichmäßigkeit sickern sollen. A. wurden gegeben bei Einführung des Handelsgesetzbuchs (s. d.), der Grund- und Hypothekenbuch-, der Patentgesetze u. a. Über die besondere Bedeutung der A. bei der Unfallversicherung s. Ausführungsbehörden. (S. auch
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0288,
von Bonis avibusbis Bonitierung |
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Entgelt auch für die B., nur nicht ohne Übernahme dieser Haftung bei in das Hypothekenbuch eingetragenen Forderungen (Allg. Landr. §. 427), und nicht (nach Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1398), "insofern der Übernehmer über die Einbringlichkeit
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0089,
Deutsches Recht |
Öffnen |
. Für einen landwirtschaftlichen Realkredit ist die röm. Hypothek unbrauchbar. Die deutschen Grund- und Hypothekenbücher sind eine der großartigsten modernen Einrichtungen, welche, in Zusammenhang mit einem rationell angelegten und fortgeführten Kataster, dem Kleinbauern
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0629,
von Gebührenäquivalentbis Geburt (der Menschen) |
Öffnen |
Stolgebühren s. d. Ferner werden G. erhoben bei Eintragungen in Grund- und Hypothekenbücher, in das Staatsschuldbuch, in Handels-, Muster-, Marken-, Civilstandsregister u. s. w.
Eine weitere Gruppe von G. wird bei Inanspruchnahme von Staatsanstalten
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0491,
von Hypokrisiebis Hypothek |
Öffnen |
, wie insbesondere dem Bergwerkseigentum (s. d.).
Das Rechtsgeschäft, durch das die H. begründet wird, ist jetzt abweichend vom röm. Recht überall formalisiert. Regelmäßig wird Eintragung in ein öffentliches Buch verlangt. (S. Hypothekenbücher.) Durch richterliche
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0601,
von Ingramfarbenbis Ingwer |
Öffnen |
).
Ingrlen, s. Ingermanland.
Ingrossieren (neulat.), etwas mit großer
("dicker") Schrift ins Reine schreiben, ins Grund-
und Hypothekenbuch eintragen; Ingrossätor, der
Führer eines solchen Buches ;Ingrossation, Ein-
traqung in dasselbe
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0643,
von In suspensobis Integralrechnung |
Öffnen |
- und
Hypothekenbuch.
Intaglio (ital., spr. -taljo), Gemme mit ver-
tieft eingeschnittenen Verzierungen (s. Textsigur 1,
beim Artikel Gemme).
Intakt (lat.), unberührt, unverletzt, frisch.
Intarsia, Intarsiatur (ital.), Eingelegte
Arbeit, auch
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0757,
von Reklamationbis Rekruten |
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.,
wenn jemand sich zu einer ihn verpflichtenden Schrift
bekennt, ohne weiteres seine Urheberschaft fest.
Rekognitionsschein, die vom Hypothekenamt
erteilte beglaubigte Abschrift eines Eintrags in das
Hypothekenbuch.
Rekognoszieren (lat
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0451,
von Schiffsmaschinistenschulenbis Schiffsregister |
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die Eintragung in die Hypothekenbücher (Hannover, Lübeck) oder in die von den Stromschiffen
zu führenden Schiffspapiere, insbesondere die Meßbriefe (Preußen, Oldenburg), setzen.
Princip
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0081,
Ungarn (Geschichte) |
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durchzuführen. Das Institut der Grund- und Hypothekenbücher sowie ein neuer Kataster wurden eingeführt, die Verwaltung und Justiz nach den Grundsätzen des Gesamtstaates reorganisiert, das österr. Gesetzbuch in Wirksamkeit gesetzt. Die Versuche
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0129,
von Urinfistelbis Urkundenfälschung |
Öffnen |
oder geschehen sind; hierher gehören falsche Angaben zu Grund- und Hypothekenbüchern, Handels-, Standesamtsregistern und der Fall, wenn eine amtliche Urkundsperson
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0458,
von Nota benebis Notar |
Öffnen |
mit den Amtsgerichten; jedoch sind oft gewisse Geschäfte den Gerichten vorbehalten, namentlich die Führung der Grund- und Hypothekenbücher, das Vormundschaftswesen, Fideïkommißsachen; im Gebiet des Preuß. Allg. Landrechts überdies Auflassung
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0065,
von Cessionarbis Cesti |
Öffnen |
und den Schuldner nur über, wenn die Umschreibung im Grund- und Hypothekenbuch erfolgt ist, anders in Preußen; die preuß. Grundschuld geht auf den Cessionar nicht über, wenn der Grundschuldbrief nicht ausgehändigt ist.
Die Erklärung der C. kann sich
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