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3% Meyers → 6. Band: Faidit - Gehilfe → Hauptstück: Seite 0446, von Forstkalender bis Forstrecht Öffnen
Anordnungen und Strafbestimmungen zum Schutz der Waldwirtschaft und der Jagd, namentlich auch Bestimmungen über die Ausübung der Waldnutzungsrechte. In forstpolizeilicher Hinsicht haben ältere Forst- und Jagdordnungen zum Teil noch jetzt Gültigkeit. In den
3% Meyers → 9. Band: Irideen - Königsgrün → Hauptstück: Seite 0126, von Jagdbar bis Jagdgewehr Öffnen
126 Jagdbar - Jagdgewehr. bell, Wildanger, Skizzen aus dem Gebiet der J. und ihrer Geschichte (Stuttg. 1859). Jagdbar, das Wild, welches der Jagdordnung gemäß zum Abschuß gelangen kann; auch ein Hirsch von zehn Enden; "stark j." heißt
3% Meyers → 3. Band: Blattkäfer - Chimbote → Hauptstück: Seite 0189, von Boncompagni bis Bonds Öffnen
von Staats wegen zur Befriedigung ihres Feuerungsbedarfs zugelegt worden sind. Sie müssen nach den durch § 1 des preußischen Waldschutzgesetzes vom 6. Juli 1875 in dieser Hinsicht aufrecht erhaltenen Bestimmungen der Forst- und Jagdordnung vom 2
3% Meyers → 9. Band: Irideen - Königsgrün → Hauptstück: Seite 0124, Jagd (Geschichtliches; Jagdgesetzgebung, Jagdscheine, Wildstand in Preußen) Öffnen
der J. durch das Jagdpolizeigesetz vom 7. März 1850 und das Wildschongesetz vom 26. Febr. 1870 geregelt, und dadurch kamen die frühern Forst-, Mast- und Jagdordnungen für die einzelnen Provinzen, deren Bestimmungen außerdem teilweise veraltet
3% Meyers → 19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] → Hauptstück: Seite 0997, Wildschaden (Bestimmungen über die Ausübung der Jagd) Öffnen
wurden. Bei den damaligen gegesellschaftlichen Zuständen wurde das von geistlichen und weltlichen Großen mit Leidenschaft betriebene Jagen zu einer Pein für Bauernstand und Landwirtschaft. Die Jagdordnungen des 16. und 17. Jahrh, erstrebten meist
3% Meyers → 19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] → Hauptstück: Seite 0998, Wildschaden (Ersatzpflicht für W.) Öffnen
Mecklenburg, Bremen, Frankfurt a. M., Hohenzollern-Hechingen, Elsaß-Lothringen), in andern ist eine Ersatzpflicht ausdrücklich anerkannt, so in Hannover (Gesetz über W. vom 21. Juli 1848, abgeändert durch die Jagdordnung vom 11.März 1853), Kurhessen