Ergebnisse für Ihre Suche
Ihre Suche nach Kartellträger
hat nach 1 Millisekunden 9 Ergebnisse
geliefert (maximal 100 werden angezeigt). Die Ergebnisse werden nach ihrer Relevanz
sortiert angezeigt.
Rang | Fundstelle | |
---|---|---|
100% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0565,
von Kartellschiffbis Karthago |
Öffnen |
Unterhandlungen oder zur Auswechselung von Kriegsgefangenen dienendes Fahrzeug.
Kartellträger, s. Kartell.
Kartenschlagen (Kartenlegekunst, Kartomantie), s. Spielkarten.
Kartenspiel, s. Spielkarten.
Kartesianische Teufel (Kartesianische Taucher
|
||
1% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 1012,
Zweikampf |
Öffnen |
, ebenso die Kartellträger, wenn sie ernstlich bemüht waren, den Z. zu verhindern. Wer einen andern zum Z. mit einem Dritten absichtlich, insonderheit durch Bezeigung oder Androhung von Verachtung anreizt, wird, falls das Duell stattgefunden hat
|
||
1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 1059,
von Zweigbis Zweikampf |
Öffnen |
sich seine Schritte vor. Er schickt alsdann einen Kartellträger (s. d.) zu dem Beleidiger und läßt ihn auffordern, die Beleidigung zuzugestehen (Koramage) und sie zu revozieren. Im Weigerungsfall stellt der Kartellträger die Forderung namens seines
|
||
0% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0471,
von Landsknechtkrügebis Landsmannschaften |
Öffnen |
selten auf Pistolen), indem man einen "Kartellträger" sendet. Beide "Paukanten" treten dann mit ihren "Sekun-^[folgende Seite]
|
||
0% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0564,
von Karstenitbis Kartell |
Öffnen |
, "Schriftstück"), ursprünglich die bei den Turnierspielen zu beobachtende Kampfordnung; dann eine schriftliche Aufforderung zum Zweikampf, daher der Überbringer einer Herausforderung Kartellträger genannt wird. Das deutsche Strafgesetzbuch (§ 203
|
||
0% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 1011,
von Zweigbis Zweikampf |
Öffnen |
Kampfplatz selbst den Raum, auf welchem gekämpft werden soll (Mensur), bestimmen und darauf sehen, daß der Z. in der gehörigen Weise vollzogen werde. Dazu kommen noch, wenigstens beim Studentenduell, der Kartellträger, d. h. die Mittelsperson, welche
|
||
0% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0056,
von Herausforderungbis Herb. |
Öffnen |
Zweikampf. Die H. zum Zweikampf mit tödlichen
Waffen und deren Annahme ist strafbar für die
beiden Parteien wie für die Kartellträger (s. Zwei-
kampf). Die Strafe fällt für alle Beteiligten weg,
wenn die Parteien den Zweikampf vor dessen Be-
ginn
|
||
0% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0198,
von Kartell (Parteienbündnis)bis Kartenprojektion |
Öffnen |
erneuert, wenn man auch zum Teil
im einzelnen (so besonders in Sachsen) daran noch
festhielt. Die wirtschaftspolit. Gegenfätze fowie der
Kampf um das Volksfchulgesetz in Preußen hatten
es gesprengt.
Kartellträger, bei einem Zweikampf der Beauf
|
||
0% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 1060,
von Zweikiemerbis Zwenkau |
Öffnen |
einer solchen. Kartellträger, wenn sie ernstlich bemüht gewesen sind, den Z. zu verhindern, sowie Sekundanten, Zeugen und Ärzte, welche zum Z. zugezogen waren, sind überhaupt straflos. Die regelmäßige Strafe ist Festungshaft; sie wird erhöht beim
|