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100% Meyers → 9. Band: Irideen - Königsgrün → Hauptstück: Seite 1003, von Konat bis Kondensationswasserableiter Öffnen
. Deutsche Seemannsordnung, § 56. Kondemnieren (lat.), verurteilen; im Seewesen s. v. w. ein seeuntüchtig gewordenes Schiff von der Seefahrt ausschließen; ein im Seekrieg genommenes feindliches Schiff als gute Prise (s. d.) erklären. Vgl. Kondemnation
100% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0542, von Konchylien bis Kondensationswasserableiter Öffnen
Grundsätzen wohlerworben erklärt wird. Kondemnieren (lat.), verurteilen. Kondensation (lat.), im allgemeinen die Verdichtung oder Zusammendrängung der Materie in ein kleineres Volumen; im engern Sinne die Verdichtung von Dämpfen und Gasen zu
1% Meyers → 13. Band: Phlegon - Rubinstein → Hauptstück: Seite 0393, von Pripet bis Prisma Öffnen
oder für die Kriegsdauer besonders eingesetzter Prisengerichte (franz. conseil de prises, engl. prize court) zum Rechtsspruch (Prisenurteil) darüber, ob eine Seebeute zu "kondemnieren", d. h. als gute P. zu erklären, oder ob sie freizugeben sei. Diese haben namentlich