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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0735,
von Kriegsgesetzebis Kriegslazarett |
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.).
Kriegsgesetze, s. Kriegsrecht.
Kriegsgrund, der völkerrechtliche Anspruch, zu dessen Durchführung ein Staat gegen einen andern Krieg (s. d.) unternimmt. Dieser Anspruch kann gerichtet sein auf eine bestimmte Sache, Leistung oder Unterlassung
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1% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 1010,
von Casus (moraltheologisch)bis Catalanische Sprache und Litteratur |
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von Handlungen sich bethätigendes Verhalten eines Staates gegen einen andern, welches von diesem zum
Kriegsgrunde (s. d.) genommen wird. Bei Handlungen offener Gewalt (Eindringen von Truppen in das Staatsgebiet
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1% |
Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0426,
Schiedsrichter |
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, ist ohne weiteres klar, wenn man davon aus-
geht, daß sie nach Nechtssätzen entscheiden sollten.
Denn zu solcher Entscheidung ist nur eine der drei
Arten völkerrechtlicher Ansprüche geeignet, die einen
zulässigen Kriegsgrund (s. d.) abgeben
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1% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0734,
von Kriegsfallbis Kriegsgeschichte |
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Staat von dem Angriffe des andern unerwartet überrascht wird. So geht der Abbruch der diplomat. Beziehungen (s. Abberufung) regelmäßig dem Kriegsausbruche voran. In gewissem Sinne, besonders durch Angabe des Kriegsgrundes (s. d.), vertreten
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