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99% Brockhaus → 11. Band: Leber - More → Hauptstück: Seite 0610, von Märker bis Markgenossenschaften Öffnen
608 Märker - Markgenossenschaften 1883/84 zu Paris zwischen Frankreich, Italien, Spanien, Belgien, den Niederlanden, der Schweiz, Portugal, Brasilien, Serbien und Guatemala abgeschlossen worden; seitdem sind noch beigetreten: Großbritannien
40% Meyers → 11. Band: Luzula - Nathanael → Hauptstück: Seite 0262, von Marketerie bis Markirch Öffnen
. Markgenossenschaften, s. v. w. Gehöferschaften (s. d.). Markgraf (Marchio), ursprünglich der mit der Handhabung der Regierungsgewalt in einem Grenzbezirk oder einer Mark (s. d.) betraute Graf. Die Entstehung des Markgrafenamts fällt
0% Meyers → 11. Band: Luzula - Nathanael → Hauptstück: Seite 0260, Mark (Grenze etc., deutsche Grafschaft, Fluß, Personenname) Öffnen
, Flurgemarkung, Hofmark etc.). Markgenossenschaften, die ehemaligen Vereinigungen mehrerer Landeigentümer zur gemeinschaftlichen Benutzung der ungeteilten M., namentlich einer Waldung (s. Markwald). Das Wesen dieser Markgenossenschaften bestand darin
0% Meyers → 11. Band: Luzula - Nathanael → Hauptstück: Seite 0266, von Marktbreit bis Marlborough Öffnen
der heutigen politischen Gemeinden umgewandelt. Reste der alten Markgenossenschaften bestehen noch in Westfalen (Haubergsgenossenschaften) und im Regierungsbezirk Trier (Gehöferschaften), dann wohl auch noch vielfach in der Form der heutigen Realgemeinde
0% Brockhaus → 8. Band: Gilde - Held → Hauptstück: Seite 0003, von Gilde bis Gildemeister Öffnen
1 G. Gilde , ein altgerman. Wort, bezeichnete im Mittelalter eine Genossenschaft, die im Gegensatz zu den auf Herrschaftsverhältnissen, auf dem Geschlechtsverbande oder dem markgenossenschaftlichen Besitz beruhenden, durch den
0% Meyers → 1. Band: A - Atlantiden → Hauptstück: Seite 0382, von Allitteration bis Allmers Öffnen
der betreffenden Bauerngüter zu betrachten. Diese Nutzungsrechte an den Allmanden hängen mit den Verhältnissen der alten Markgenossenschaften zusammen, welche an Wald und Wiese noch nicht ein Alleineigentum, sondern nur ein durch Hofbesitz bedingtes Miteigentum
0% Meyers → 2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] → Hauptstück: Seite 0739, von Bergmännchen bis Bergrecht Öffnen
Bergwerksbetrieb zu verlangen. Es ist nicht zu verkennen, daß diese ältesten Normen des deutschen Bergrechts eine nahe Verwandtschaft mit der ältesten Form des deutschen Grundbesitzes, der Markgenossenschaft, zeigen. Auch nach den Regeln dieses Rechtsinstituts
0% Meyers → 6. Band: Faidit - Gehilfe → Hauptstück: Seite 0407, Flurregelung (Gesetzgebung in Deutschland) Öffnen
der bestehenden Verhältnisse. Man empfahl zunächst die Teilung der im Besitz der Gemeinden und Markgenossenschaften befindlichen Gemeinheiten. Einzelne Staaten beförderten solche Teilungen auf dem Weg freier Vereinbarung (z. B. Preußen, Zirkular vom 28. Juni
0% Meyers → 6. Band: Faidit - Gehilfe → Hauptstück: Seite 0445, von Försterschulen bis Forstinsekten Öffnen
echten Eigentums am Grund und Boden. Zwar führte schon zur Zeit der autonomen Markgenossenschaften das Recht der Territorialherren, Forsten und Jagden in Bann zu legen, zu inforestieren, zu zahlreichen Eingriffen in die Substanz der Markwaldungen; aber
0% Meyers → 7. Band: Gehirn - Hainichen → Hauptstück: Seite 0102, von Genius morbi bis Genossenschaft deutscher Bühnenangehörigen Öffnen
-rechtlichen Sinn sind, wie Markgenossenschaften, Gilden, Gewerkschaften etc.; meist schlechthin zur Bezeichnung der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (s. Genossenschaften) gebraucht. Genossenschaft deutscher Bühnenangehörigen, eine 19. Juli
0% Meyers → 7. Band: Gehirn - Hainichen → Hauptstück: Seite 0103, von Genossenschaft dramatischer Autoren etc. bis Genossenschaften Öffnen
haben sich schon in den ältesten Zeiten gebildet; die alten Feldgemeinschaften, wie sie in vielen Ländern vorkommen, die Markgenossenschaften und die Handwerkerverbindungen zur römischen Kaiserzeit waren ebenso G. wie die im Mittelalter entstandenen
0% Meyers → 7. Band: Gehirn - Hainichen → Hauptstück: Seite 0196, von Gerwig bis Gesandte Öffnen
und zwar für das gemeinschaftliche Eigentum einer genossenschaftlich zusammengefaßten Mehrheit von Eigentümern, z. B. der Markgenossenschaften, der Gewerkschaften etc. Der Begriff ist jedoch ein bestrittener, indem derselbe im wesentlichen mit dem
0% Meyers → 7. Band: Gehirn - Hainichen → Hauptstück: Seite 0862, von Grundbuchführer bis Grundeigentum Öffnen
und Güterkomplexen sowie aus andern Spuren schließen, daß Äcker und Wiesen in jeder Gemarkung ziemlich gleichmäßig unter alle Hofbesitzer verteilt waren. Wald und Weide jedoch waren dem ungeteilten Besitz der Markgenossenschaft vorbehalten und der Benutzung
0% Meyers → 18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] → Hauptstück: Seite 0779, Rechtswissenschaft, vergleichende Öffnen
haben sich in den Markgenossenschaften, in den Allmenden des südwestlichen Deutschland und der Schweiz, in den Gehöferschaften von Trier etc. erhalten. Auch die Dreifelderwirtschaft und der Flurzwang hängen damit zusammen. Für England hat Nasse
0% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0426, von Allioni bis Allmende Öffnen
am Grund und Boden (s. Markgenossenschaften, Grundeigentum), Reste, die sich
0% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0383, von Bannen bis Bannrechte Öffnen
Bannherrn nicht gehörende Gebiete, namentlich Markwaldungen (s. Markgenossenschaften), in den B. mit eingeschlossen wurden, blieb den Eigentümern das Nutzungsrecht zwar gewahrt, mitunter verloren sie aber im Laufe der Zeit ihr Eigentumsrecht ganz
0% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0999, von Försterschulen bis Forstinsekten Öffnen
war das Recht des Forstbannes (s. d.) ein Ausfluß der Grundherrlichkeit, zuerst waren es dann die Markwaldungen (s. Markgenossenschaften), in die sich die Landesherren zahlreiche Eingriffe gestat- teten; es konnte dies um so leichter geschehen
0% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0790, von Genola bis Genossenschaft im Konkurs Öffnen
die Markgenossenschaften, Wald-, Wiefen- und Ve- wässerungs- fowie Deichgenossenschaften. Wenn man die in der Bezeichnung und Begriffsbestim- mung noch vielfach herrschende Unklarheit mehren will, so spricht man Z. B. von einer " Familienge- nossenschaft
0% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0865, von Germanien bis Germanisches Altertum Öffnen
noch die Lex Salica, aber schon zu Tacitus' Zeit waren nicht die Geschlechter, sondern die Dorfgemeinden die Eigentümer des Ackers. Es gab eine engere und eine weitere Markgenossenschaft. Wald und Weide waren noch im Mittelalter mehrern Dörfern
0% Brockhaus → 9. Band: Heldburg - Juxta → Hauptstück: Seite 0827, von Jagdhoheit bis Jagdrecht Öffnen
Gebiete. Von der Zeit Karls d. Gr. an begannen sich die königl. Vannforsten (s. d.) auf die bisher herrenlosen Waldungen, dann auch auf die Wal- dungen der Markgenossenschaften (s. d.) zu erstrecken; der tönigl. Forst- und Wilddann wurde oft
0% Brockhaus → 11. Band: Leber - More → Hauptstück: Seite 0615, von Marktheidenfeld bis Marlborough Öffnen
; der gegenwärtige Schluß (Kap. 16, 9–20 ) ist unecht. Markwaldungen , s. Markgenossenschaften . Marlborough ( spr. mahrlbǒrǒ oder mahlbrǒ ), Municipalborough in der engl. Grafschaft Wilts, links an dem zur Themse gehenden Kennet, hat
0% Brockhaus → 12. Band: Morea - Perücke → Hauptstück: Seite 0499, von Oberloire bis Obernitz Öffnen
und bedeutende Landwirtschaft. Obermainkreis, s. Oberfranken. Ober-Mais, Kurort bei Meran (s. d.) in Tirol. Obermärker, s. Markgenossenschaften. Obermarne, franz. Departement, s. Marne (Haute-). Obermarsberg, preuß. Stadt, s. Vtarsberg
0% Brockhaus → 11. Band: Leber - More → Hauptstück: Seite 0607, von Mariut bis Mark (Münze) Öffnen
, Lausitz, Mähren, Steiermark u. s. w. Auch bezeichnet man in einigen Gegenden Deutschlands mit M. noch jetzt kleinere, geschlossene, einer Gemeinde oder einem Gutsbesitzer gehörige Bezirke (Dorfmark, Flurmarkung, Hofmark). S. auch Markgenossenschaften
0% Brockhaus → 11. Band: Leber - More → Hauptstück: Seite 0611, von Markgraf bis Markieren Öffnen
nicht selten den Bannforsten (s. d.) mit einverleibt, dabei gewöhnlich den Genossen die Nutzungsansprüche gewahrt; auf diese Weise verschwand allmählich das Eigentumsrecht der Genossenschaft. Die alte Markgenossenschaft war gleichzeitig ein polit
0% Brockhaus → 4. Band: Caub - Deutsche Kunst → Hauptstück: Seite 0033, von Census hereditarius bis Cent (Geldrechnungsstufe und Münze) Öffnen
aus einem Verband von 100 oder 120 (german. Großhundert) Familien, also einer erweiterten Sippe entwickelt haben dürften, woher der Name. Die C. war ein Verband, der als Markgenossenschaft die agrarischen Angelegenheiten besorgte, hauptsächlich aber den Zwecken des