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100% Brockhaus → 12. Band: Morea - Perücke → Hauptstück: Seite 0462, von Notenschreibmaschine bis Nothemd Öffnen
wie Melograph (s. d.). Notensteuer, s. Banknoten, Privatnotenbanken, Reichsbank, Österreichisch-Ungarische Bank. Noterben, die von dem Gesetz gegen die Bestimmung des Erblassers berufenen Erben. Der Begriff ist nicht der gleiche wie der der notwendigen
81% Meyers → 12. Band: Nathusius - Phlegmone → Hauptstück: Seite 0264, von Noterbe bis Nothomb Öffnen
264 Noterbe - Nothomb. Noterbe, derjenige, welcher kraft gesetzlicher Bestimmung auf den Nachlaß eines Verstorbenen den durch letztwillige Verfügung des Erblassers eingesetzten Erben gegenüber einen gewissen Anspruch erheben kann; es sei denn
2% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0031, von Übergangsstil bis Überhitzer Öffnen
Folge. Im Gegensatz hierzu sieht das Gedenken einer solchen Person, sei es durch Erbeseinsetzung, sei es durch Enterbung. Außerdem kommt noch in Betracht die Ü. solcher Noterben, deren Vorhandensein dem Erblasser nicht bewußt gewesen ist, sei
1% Meyers → 12. Band: Nathusius - Phlegmone → Hauptstück: Seite 0972, von Pflicht bis Pflug Öffnen
in seiner Testierfreiheit zu gunsten jener sogen. Noterben nur insofern beschränkt, als er ihnen wenigstens den P. hinterlassen muß, wofern nicht etwa ein gesetzlicher Enterbungsgrund vorliegen sollte. Ein Hauptgrund, warum insbesondere Eltern
1% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0172, von Enterdreggen bis Entern Öffnen
das Gemeine Recht und die im wesentlichen auf gleicher Grund- lage ruhenden Rechte eine E. in guter Ab- sicht (oxiiei'öäatio donk ment6 t^cta.). Verstanden wird darunter die E. in wohlmeinender Absicht und im wohlverstandenen Interesse des Noterben
1% Meyers → 15. Band: Sodbrennen - Uralit → Hauptstück: Seite 0609, von Testament bis Tête-à-tête Öffnen
für unzulässig. Dem Prinzip nach besteht völlige Testierfreiheit, d. h. der Testator kann über seinen Nachlaß frei verfügen; ein Satz, welcher nur zu gunsten der sogen. Noterben, d. h. der nächsten Blutsverwandten und des Ehegatten, eine Ausnahme erleidet
1% Brockhaus → 15. Band: Social - Türken → Hauptstück: Seite 0726, von Tessiner Alpen bis Teste Öffnen
. Gesetzb. §§. 2231 fg. Ungültig ist das T. unter anderm, wenn Noterben (s. d.) übergangen sind; werden nachträglich Noterben geboren, so kann dadurch das T. ungültig werden. Widerrufen kann ein T. von dem Erblasser frei werden; der Verzicht auf den
0% Brockhaus → 3. Band: Bill - Catulus → Hauptstück: Seite 0931, von Carbonaria bis Carbonsäuren Öffnen
bestimmt, daß ein Unmündiger, welcher zu den (von dem Prätor als solche anerkannten) Noterben zu gehören behauptet, welchem aber das Kindesverhältnis zum Erblasser und aus diesem Grunde der Erbanspruch bestritten wird, den Besitz der Erbschaft
0% Meyers → 5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] → Hauptstück: Seite 0721, von Erbeinsetzung bis Erbfolge Öffnen
(Honorierter) oder Noterbe genannt. Der durch Erbvertrag (s. d.) Gerufene heißt Vertragserbe. Der E. tritt stets in die vermögensrechtliche Persönlichkeit des Erblassers selbst ein, er beerbt denselben ganz (Universalerbe) oder zu einem Quoteteil des
0% Meyers → 6. Band: Faidit - Gehilfe → Hauptstück: Seite 0486, Francke Öffnen
1873. Von seinen Schriften sind hervorzuheben: "Zivilistische Abhandlungen" (Götting. 1826); "Beiträge zur Erläuterung einzelner Rechtsmaterien" (das. 1828, Abt. 1); "Das Recht der Noterben und Pflichtteilsberechtigten" (das. 1831); "Exegetisch
0% Meyers → 8. Band: Hainleite - Iriartea → Hauptstück: Seite 0418, von Herencia bis Hergla Öffnen
, Pflicht- oder Noterbe; h. universalis, Haupterbe. Vgl. Erbrecht und Erbfolge. Herford, Kreisstadt im preuß. Regierungsbezirk Minden, ehemals Hanse- und freie Reichsstadt, am Einfluß der Aa in die Werre, Knotenpunkt der Linien Hamm-Löhne und H
0% Meyers → 9. Band: Irideen - Königsgrün → Hauptstück: Seite 0640, von Kaurifichte bis Kautschuk Öffnen
angewandt wird. Sie findet ihren Ausdruck meist in Klauseln (s. d.). Die Socinische K. (c. Socini) ist der Vorbehalt im Testament, wonach ein Noterbe, dessen Pflichtteil zwar beschwert, aber durch einen Vorteil wieder vermehrt worden ist, dieses
0% Meyers → 14. Band: Rüböl - Sodawasser → Hauptstück: Seite 0432, von Schensi bis Scheren Öffnen
Noterben verletzt wird, sind insoweit anfechtbar. Vgl. Meyerfeld, Lehre von den Schenkungen (Marb. 1835-37, 2 Bde.); Pollack, Der Schenkungswiderruf (Berl. 1886). - Über die Besteuerung der S. s. Erbschaftssteuern. Schensi, chines. Provinz, an
0% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0614, Anfechtung Öffnen
612 Anfechtung verschiedenartige Regelung erfahren. Im Falle der nachfolgenden Geburt eines Noterben tritt im Gemeinen Rechte Nichtigkeit ein, während die irrtümliche Übergehung so geregelt ist, daß der Übergangene als Miterbe eintritt
0% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0150, von Ausgangszölle bis Ausgleichungsrechnung Öffnen
, der Code civil Art. 848 nur, wenn der entferntere Abkömmling kraft des Eintrittsrechts (Repräsentationsrechts) erbt. Andere Rechte bezeichnen jeden Noterben als ausgleichungspflichtig, der Code civil Art. 843 «tout héritier venant à une succession
0% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0061, Eltern Öffnen
, den E. Dienste zu leisten, solange sie deren Hausstand an- gehören und von denselben unterhalten werden, über die Ausstattungspflicht f. Ausstattung, über die Unterhaltspflicht f. d., über die Erb- ansprüche s. Gesetzliche Erbfolge, Noterben
0% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0171, von Entencholera bis Enterbung Öffnen
. Noterben (s. d.) oder Pflichtteilsberechtigten (s. Pflichtteil ) das Erbrecht ganz oder teilweise entzogen wird. Die E. ist allen in Deutschland geltenden Rechten mit Ausnahme des Code civil bekannt. Von E. wird auch gesprochen, wenn jemand
0% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0237, von Erbrezeß bis Erbschaftserwerb Öffnen
kommt, soweit gewisse Personen als Erben eingesetzt werden müssen, das sog. Noterbrecht (s. Noterben und Enterbung), soweit gewissen Personen nur ein ge- wisser Betrag hinterlassen werden muft, das Pflicht- teilsrccht (s. Pflichtteil) in Frage
0% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0788, von Fiktil bis Filangien (Carlo) Öffnen
die Umstoßuug eines den Noterben ohne ge- rechten Grund ausschließenden Testaments durch die Voraussetzung, der Testator sei wahnsinnig und deshalb ohnehin nicht fähig gewesen, einen letzten Willen zu errichten. Man kann gesetzliche und dog
0% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0029, von Francke (Karl Philipp) bis Franckenstein Öffnen
" (Gott. 1826), "Beiträge zur Erläuterung einzelner Rechtsmaterien)) (Abteil. 1, ebd. 1828), "Das Recht der Noterben und Pflichtteilsberechtigten" (ebd. 1831), Kommentar über den Pandektentitel "v6 N6i-6äitHti8 Mitiouk" (Abteil. 2, ebd. 1864). Seit
0% Brockhaus → 13. Band: Perugia - Rudersport → Hauptstück: Seite 0565, von Quercit bis Querpfeife Öffnen
; in ersterm Sinne gebränchlich als Nullitä'tsa,uerel oder Nichtig- keitsbeschwerde (s.d.); in letzterm Sinne z. B. (^norel^ i inot'ticio^i toLtam^liti l^s. Noterben llnd Pflicktteil). i ynereiio ä'^HeniHNÄ (spr. kerell dallmäng
0% Brockhaus → 14. Band: Rüdesheim - Soccus → Hauptstück: Seite 0544, von Schmidt (Karl Adolf) bis Schmidt (Oskar) Öffnen
- lungen", Vd. 1 (Jena 1841), "Das Interdiktcn- verfahrcn der Römer" (Lpz. 1853), "Das formelle Recht der Noterben" (ebd. 1862), "Das Pflichtteils- recht des Patronus" (Heidelb. 1868), "Das Haus- tind in iQ^ncipio" (Lpz. 1879), und zahlreiche wich
0% Brockhaus → 15. Band: Social - Türken → Hauptstück: Seite 0727, von Testeid bis Tetraborsäure Öffnen
einer geschäftsfähigen Person, über das ihr gehörende Vermögen von Todes wegen zu verfügen. Sie ist durch das Pflichtteilsrecht (s. Pflichtteil) und das Noterbrecht (s. Noterben) eingeschränkt. Testifikation (lat.), Beweis durch Zeugen
0% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0033, von Über Land und Meer bis Überproduktion Öffnen
Noterbe ist, welcher das Testament anfechten will, so ist nach der herrschenden Meinung die Androhung auf Unterstellung der Ausschlagung zu richten. Das Preuß. Allg. Landrecht und das Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch kennen nur eine Ausschlagungsfrist (s
0% Brockhaus → 13. Band: Perugia - Rudersport → Hauptstück: Seite 0069, von Pflichtwidrige Schenkung bis Pflug Öffnen
entschieden (§. 1975; Motive zum Entwurf eines Bürgerl. Gesetzbuchs für das Deutsche Reich, Ⅴ, Berl. 1888, 388 fg.). Über die Art, wie der P. hinterlassen werden muß, s. Noterben. Fast alle geltenden Rechte bestimmen, daß eine den P. beschwerende