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100% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0829, von Kuranko bis Kurator Öffnen
und Verwaltung einer Vermögensmasse, so wird von einer Pflegschaft gesprochen. So auch, wenn die Fürsorge für eine einzelne Angelegenheit während des Bestehens der väterlichen (elterlichen) Gewalt oder Vormundschaft ausgeschieden und einem Pfleger
2% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0084, von Abweiser bis Abwesenheit Öffnen
Pflegschaft von geringer Bedeutung, weil diese Rechte nach Art. 112 fg. eine Todeserklärung nicht kennen, sondern nur eine verhältnismäßig früh (nach vier bez. zehn Jahren nachrichtsloser A.) eintretende Verschollenheitserklärung (absence declarée
1% Meyers → 12. Band: Nathusius - Phlegmone → Hauptstück: Seite 0971, von Pflaumenbohrer bis Pflicht Öffnen
. Blattwespen. Pflege (Pflegschaft), die Verwaltung einer Sache oder die Aufsicht über dieselbe, z. B. Rechtspflege; die Erziehung, Erhaltung und Versorgung einer Person, daher s. v. w. Vormundschaft, Kuratel; Pflegeeltern (Pflegevater und Pflegemutter
1% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0285, von Vorgebirge bis Vormundschaft Öffnen
haben, mit Einschluß des Ausstellers. Vormark, s. v. w. Priegnitz. Vormeister bei der Artillerie, s. Gefreite. Vormen, Fluß in Norwegen, s. Laagen 1). Vormundschaft (Tutel, Kuratel, Pflegschaft), die unter öffentlicher Autorität stehende
1% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0415, Vormundschaft Öffnen
Sicherheitsleistung auferlegt werden (§. 1844). Über das Verhältnis der Pflegschaft zur V. s. Kuratel. Das geltende Recht giebt gewissen nahen Verwandten ein Recht, zum Vormunde berufen zu werden und gewährt gewissen Personen, insbesondere dem Vater
1% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0165, von Vervins bis Verwaltung Öffnen
(Pflegschafts-, Bildungswesen), namentlich das Volksschulwesen und die V. der Preßangelegenheiten; dann das ganze Gebiet der Polizei (s. d.); sodann die V. des wirtschaftlichen Lebens, wohin die Ablösung von Grundlasten, Separationen, Expropriationen
1% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0564, Bayern (Rechtspflege. Finanzwesen) Öffnen
, die durch die Presse begangen werden, den Schwurgerichten überwiesen. Bezüglich der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten die landesgesetzlichen Normen. Hiernach fällt in die Zuständigkeit der Amtsgerichte das Hypothekenwesen, Pflegschafts- und Verlassenschaftswesen
1% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0292, von Verschwindungslafetten bis Versicherungsamt Öffnen
290 Verschwindungslafetten - Versicherungsamt trag auch ein Entmündigungsverfahren (s. Entmündigung) eingeleitet werden. Das Gemeine Recht läßt nach der Entmündigung nur Pflegschaft eintreten, welche eine Fürsorge für das Vermögen des V. bezweckt
1% Meyers → 8. Band: Hainleite - Iriartea → Hauptstück: Seite 0202, von Hasenpfötchen bis Haslinger Öffnen
Krankheiten" (das. 1845; 3. Bearbeitung 1875-82, 3 Bde.); "Geschichte der christlichen Krankenpflege und Pflegschaften" (Berl. 1857); "Die Vaccination und ihre neuesten Gegner" (das. 1854); "Übersicht der Geschichte der Chirurgie" (in Billroths
1% Meyers → 8. Band: Hainleite - Iriartea → Hauptstück: Seite 0380, Henneberg Öffnen
beiden zu behaupten, bis ihn Ludwig, von dem er 1314 das Jus de non evocando erlangte, zu seinem "Heimlichen" machte. Nach der Schlacht bei Mühldorf übertrug ihm der Kaiser die Pflegschaft über die an seinen Sohn Ludwig verliehene Mark; auch den
1% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0338, von Kurama bis Kurbel Öffnen
Regimenter), Frankreich (12 Reg.) und Rußland (4 Reg.), und ihr Eingehen ist wohl lediglich eine Frage der Zeit. Vgl. Reiterei. Kurat (neulat., franz. curé, engl. curate), Seelsorger, s. Kuratgeistliche. Kuratel (lat.), Pflegschaft, das Amt
1% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0085, von Abwickelbar bis Aeby Öffnen
von 1873 und 1879 (Fürstentum Lübeck) folgen jener Praxis, sofern eine Pflegschaft eingeleitet wird. Im Strafverfahren folgt aus dem Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit, daß in A. des Angeklagten in der Regel eine Hauptverhandlung nicht
1% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0875, von Beschneidepresse bis Beschreibung Öffnen
Ehrenrechte bestraft ist, wird von der Obrigkeit wie von der Gesellschaft anders angesehen als ein Unbescholtener. Bei der Übertragung einer Vormundschaft, einer Pflegschaft, einer Konkursverwaltung, bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugnisses
1% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0558, von Familienbrüder bis Familienfideikommiß Öffnen
der Vormundschaft werden andere Fälle der Vormundschaft und Pflegschaft angereiht. Das Familienrecht wird nicht ausschließlich durch Rechts- sätze geregelt. Das Familienverhältnis ist zugleich ein sittliches Verhältnis. (<^. Ehe ^nnd Eltern.) Liebe
1% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0560, von Familienpakt bis Familienrecht Öffnen
. B. Vorfahren, vollbürtige Brüder des Mündels, Ehemänner voll- bürtiger Schwestern u. s. w. Der F. hat bei jeder Vormundschaft oder Pflegschaft gewisse ihm zuge- wiefene Rechte auszuüben. Das elscch-lothr. Gesetz vom 22. Okt. 1873 beschränkt
1% Brockhaus → 13. Band: Perugia - Rudersport → Hauptstück: Seite 0553, von Quasikontrakte bis Quästor Öffnen
) begründet werden. Hierher werden ins- besondere gezählt: Geschäftsführung (s. d.) ohne Auftrag, Vormundschaft oder Pflegschaft, insoweit es sich um Verbindlichkeiten zwischen dem Vormund (Pfleger) und dem Bevormundeten handelt, eine nicht
1% Brockhaus → 15. Band: Social - Türken → Tafeln: Seite 0220b, Staatsverträge des deutschen Reichs. Öffnen
ausgetauscht mit Österreich-Ungarn 17. März 1887. Pflegschaften, Vereinbarungen über die Behandlung von P. in den Freundschafts-, Handels- und Konsularverträgen. Portopflicht, Ü. zwischen dem D. R. und der Schweiz über Behandlung
1% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 1049, von Zustandsdelikt bis Zustellung Öffnen
Voraussetzungen aufzuheben sei. – Vgl. Kaden, Scheele, Hoffmann, Das Bürgerliche Gesetzbuch (1889), Ⅱ, 124 Anm. Den übrigen geltenden Rechten ist eine vorläufige Vormundschaft in der Regel nur über Geisteskranke bekannt, meist als Pflegschaft. Vgl. Code civil