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100% Meyers → 13. Band: Phlegon - Rubinstein → Hauptstück: Seite 0396, von Privat bis Privy Council Öffnen
. Privatfürstenrecht, das besondere Familien- und Erbrecht der landesherrlichen und ehemals reichsständischen (hochadligen) Geschlechter in Deutschland, zumeist auf den Hausgesetzen (s. d.) derselben beruhend. Die Vorschriften über die Thronfolge in den regierenden
2% Meyers → Schlüssel → Schlüssel: Seite 0196, Rechtswissenschaft: Staatsrecht (Verfassung) Öffnen
Selbstherrscher aller Reußen Zaar, s. Zar Zar Privatfürstenrecht. Privatfürstenrecht Hausgesetze Apanage Erblande Erbstaaten Erbverbrüderung Fräuleinsteuer, s. Aussteuer Fürstengericht Kronländer Nebenlinie Paragium Prinzessinnensteuer
1% Brockhaus → 11. Band: Leber - More → Hauptstück: Seite 0918, von Ministerialen bis Minium Öffnen
noch um besondere Ministerien für Handel und Landwirtschaft, öffentliche Arbeiten, der Polizei und der Marine. In Monarchien findet sich auch ein Ministerium des königl. oder kaiserl. Hauses für die nach Privatfürstenrecht zu beurteilenden
1% Meyers → 2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] → Hauptstück: Seite 0466, Bauer Öffnen
Kriminalpraxis" (das. 1837); "Beiträge zum deutschen Privatfürstenrecht" (das. 1839); "Abhandlungen aus dem Strafrecht und dem Strafprozeß" (das. 1840-43, 3 Bde.); endlich einige Schriften über die Entwürfe des hannöverschen Strafgesetzbuches
1% Meyers → 6. Band: Faidit - Gehilfe → Hauptstück: Seite 0796, von Fürstenfeld bis Fürstentage Öffnen
von den Prinzen im Gegensatz zum regierenden Fürsten spricht. Fürstenrat, s. v. w. Fürstenbank. Fürstenrecht, s. Fürst und Privatfürstenrecht. Fürstenschulen, die vom Kurfürsten Moritz von Sachsen 1543 aus eingezogenen Klostergütern zu Pforta (s. d
1% Meyers → 8. Band: Hainleite - Iriartea → Hauptstück: Seite 0303, von Heimerdinger bis Heimweh Öffnen
albinagii), s. Fremdenrecht. Heimführung der Braut (Domum deductio), im deutschen Privatfürstenrecht die Feierlichkeit, womit nach einer Vermählung unter Gliedern regierender Häuser der Einzug in den künftigen Wohnort des neuen Paars gehalten
1% Meyers → 13. Band: Phlegon - Rubinstein → Hauptstück: Seite 0666, von Regnier bis Regredienterbschaft Öffnen
überhaupt s. v. w. Reich. Regrediént (lat.), einer, der Regreß (s. d.) nimmt. Regrediénterbschaft, im deutschen Lehn- und Privatfürstenrecht diejenige Erbfolge, wonach bei dem Erlöschen des Mannesstamms nicht die nächste weibliche Verwandte des
1% Meyers → 13. Band: Phlegon - Rubinstein → Hauptstück: Seite 0667, von Regredieren bis Regulator Öffnen
"regrediert", d. h. zurückfällt. Es ist jedoch im gegenwärtigen gemeinen deutschen Privatfürstenrecht der Grundsatz anerkannt, daß die Erbtochter (s. d.) der Regredienterbin vorgeht, d. h. daß die nächste weibliche Verwandte des letzten
1% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0427, von Allmers bis Allod Öffnen
Lehns vom Erbe, welche sich übrigens auch auf die Passiven erstreckt. Im Privatfürstenrecht versteht man unter den Allodialgütern (Privatgütern)
1% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0505, von Baudissin (Wolf Wilh., Graf von) bis Bauer (Bruno) Öffnen
Abfassung er beteiligt war. Seit Begründung des Deutschen Bundes mit der Ausarbeitung vieler Privatgutachten in sog. illustren Rechtssachen beauftragt, fand er Veranlassung zur Herausgabe der "Beiträge zum deutschen Privatfürstenrecht" (Gött. 1839
1% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0667, von Ebenaceen bis Ebenbürtigkeit Öffnen
Thronfolgercchts und des Privatfürstenrechts, d. h. hinsichtlich der Ehen und der Erbfähigkeit des sog. hohen Adels (s. Adel, Bd. 1, S. I34d). Die Ehe eines Mannes von hohem Adel mit einer dem niedern Adel oder
1% Brockhaus → 11. Band: Leber - More → Hauptstück: Seite 0932, von Mißbrauch bis Mißheirat Öffnen
auf das Hausgesetz oder die Familienobservanz und schließlich auf das gemeine Privatfürstenrecht zurückgegangen werden. Als im Zweifel geltende Grundsätze sind anzusehen, daß jede Heirat mit einer nichtadligen Person eine M. ist, ebenso die Ehe einer dem
1% Brockhaus → 13. Band: Perugia - Rudersport → Hauptstück: Seite 0449, von Privatdocent bis Privatklage Öffnen
447 Privatdocent - Privatklage Privatdocönt, ein Gelehrter, der das Recht er- worben hat, Vorlesungen an einer Universität zn halten, aber noch zu keiner Professur berufeil ist. Privatfürstenrecht, das besondere Familien- und Erbrecht
1% Brockhaus → 13. Band: Perugia - Rudersport → Hauptstück: Seite 0710, von Regnault bis Regredient-Erbin Öffnen
). Regrediént-Erbin. Im Lehnrecht und Privatfürstenrecht war es lange Zeit sehr streitig, ob bei dem Erlöschen des Mannsstammes und dem Anfall der Succesion an die weibliche Linie den nächsten Verwandten des letzten Besitzers, der Erbtochter (s. d
1% Brockhaus → 11. Band: Leber - More → Hauptstück: Seite 0027, von Légion d'honneur bis Legitim Öffnen
bildet die Usurpation der Staatsgewalt. Die Legitimität kommt in dreifacher Beziehung juristisch in Betracht, in völkerrechtlicher, staatsrechtlicher und privatfürstenrechtlicher, und nach diesen drei verschiedenen Richtungen ist auch die Frage zu
1% Brockhaus → 11. Band: Leber - More → Hauptstück: Seite 0028, von Legitima portio bis Legitimationskarte Öffnen
. Endlich in privatfürstenrechtlicher Hinsicht wird der Mangel der Legitimität geheilt durch ausdrückliche Anerkennung des Usurpators seitens des legitimen Thronfolgers oder durch einen Verzicht des letztern, der auch ohne ausdrückliche Erklärung in dem
1% Brockhaus → 11. Band: Leber - More → Hauptstück: Seite 0294, von Lonza bis Lopez Öffnen
und Heidelberg Jura und Cameralia, ward nach längerer richterlicher Thätigkeit 1854 im Ressort des Hausministeriums zu Berlin angestellt und hatte hier namentlich eine Reihe von in das Gebiet des Staats- und Privatfürstenrechts des Hauses Hohenzollern
1% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 1013, von Zopf (Wilh. Friedr.) bis Zorilla Öffnen
auf die staatsrechtliche Stellung der deutschen Standesherren» (Karlsr. 1867), «Grundriß zu Vorlesungen über Rechtsphilosophie» (Berl. 1878 u. 1879). Außerdem hat Z. in zahlreichen staatsrechtlichen, insbesondere privatfürstenrechtlichen Fragen Gutachten abgegeben
1% Brockhaus → 8. Band: Gilde - Held → Hauptstück: Seite 0975, von Heimführung der Braut bis Heimstättengesetze Öffnen
die Haftung über den Nachlaßbestand hinaus (Motive Ⅴ, 378 fg., 556). Über das H. an Eisenbahnen, s. Eisenbahnkonzession (Bd. 5, S. 872 a). Heimführung der Braut (lat. domum deductio), im deutschen Privatfürstenrecht der feierliche Einzug eines neuvermählten