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99% Meyers → 13. Band: Phlegon - Rubinstein → Hauptstück: Seite 0616, von Realist bis Reallasten Öffnen
, s. Realien. Realkontrakt (lat.), s. Kontrakt. Realkredit (lat.), s. Kredit. Reallasten (Grundlasten), die dem Besitzer eines Grundstücks als solchem obliegenden Verbindlichkeiten zu regelmäßig wiederkehrende Leistungen an einen bestimmten
29% Brockhaus → 13. Band: Perugia - Rudersport → Hauptstück: Seite 0658, von Realismus bis Reallasten Öffnen
1% Meyers → Schlüssel → Schlüssel: Seite 0192, Rechtswissenschaft: Privatrecht (Obligation. Dingliches Recht) Öffnen
. Constitutum Kontrahiren Kontrakt Leihkauf Lucrum Realkontrakt Schuld Stipulation Weinkauf, s. Leihkauf - Ausspielen Darlehn Anlehn Anleihe Mutuum Depositum Deponiren Deposita Depositar, s. Depositum Depositengelder
1% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0029, von U bis Überfall (militärisch) Öffnen
compensatur» (Gött. 1858), «Über das im Königreich Hannover geltende Recht der Entwässerung und der Bewässerung» (Hannov. 1862), «Die Lehre von den unteilbaren Obligationen» (ebd. 1862), «Zur Geschichte der benannten Realkontrakte auf Rückgabe
0% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0048, von Kontrabuch bis Kontraktbruch Öffnen
) abgeschlossen, oder wenn von dem einen Kontrahenten, wie namentlich beim Darlehen, eine Sache dem andern gegeben worden war und diese nun zurückgefordert wurde (Realkontrakt). Nur ausnahmsweise waren einzelne auf bloßer Willenseinigung der Kontrahenten
0% Meyers → 15. Band: Sodbrennen - Uralit → Hauptstück: Seite 0962, von Ubeda bis Überfracht Öffnen
. 1865); "Erbrechtliche Kompetenzfragen" (das. 1868); "Zur Geschichte der benannten Realkontrakte auf Rückgabe derselben Spezies" (Marb. 1870); "Über die Usucapio pro mancipato" (das. 1870); "Grundriß zu Vorlesungen über die Geschichte des römischen
0% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0164, von Vertrag bis Verviers Öffnen
durch eine von dem einen Teil geschehene Leistung, z. B. durch Einhändigung einer zurückzugebenden Sache, geschlossen werden. Dies sind die sogen. Realkontrakte, wozu z. B. das Darlehen, das Depositum, die Übergabe eines Faustpfandes etc. gehören
0% Brockhaus → 4. Band: Caub - Deutsche Kunst → Hauptstück: Seite 0493, von Conti (Tito) bis Contractus Öffnen
wie bei den Realkontrakten, schon der mündliche Abschluß die wechselseitigen Verbind- lichkeiten erzeugte: Kauf (6intio vsnäitio), Pacht und Miete (locatio couäuctio), Gesellschaftsver- trag (Lociewß), Auftrag (inHiidawin). 3) For- me l k o n t r a k
0% Brockhaus → 15. Band: Social - Türken → Hauptstück: Seite 0648, von Taus bis Tauschierung Öffnen
des T. Bei den Römern war der T. Realkontrakt, so daß aus der bloßen Verabredung auf Erfüllung nicht geklagt werden konnte. Rechtlich beurteilt wird der T. nach den Bestimmungen über den Kaufvertrag (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §. 515), so