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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0800,
Berufung (in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten) |
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800
Berufung (in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten).
ten, so wurde doch stets der Grundsatz anerkannt, daß auch diese Territorien eine Appellationsinstanz haben müßten. Die deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815 (Art. 12) aber bestimmte
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76% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0165,
Gericht (deutsche Gerichtsverfassung: bürgerliche Rechtsstreitigkeiten) |
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165
Gericht (deutsche Gerichtsverfassung: bürgerliche Rechtsstreitigkeiten).
zeßsachen) zu thun, während die Strafgerichtsbarkeit sich auf die Straf- oder Kriminalsachen bezieht. Rechtsangelegenheiten, bei denen zwischen den beteiligten
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63% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0679,
von Rechtsspruchbis Rechtsweichen |
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.
Rechtsstreit, s. Prozeß.
Rechtsverweigerung, s. Justizverweigerung.
Rechtsvorbehalt, s. Reservation.
Rechtsweg, die Anrufung der ordentlichen Gerichte (statt der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte) zur Entscheidung
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0631,
von Rechtsschulebis Rechtswissenschaft |
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.
Rechtsstreit (Rechtshandel, Rechtssache, Prozeßsache), s. v. w. Prozeß (s. d.).
Rechtstitel, s. Titel.
Rechtsvermutung, s. Präsumtion.
Rechtsverweigerung (Justizverweigerung), das Versagen oder rechtswidrige Verzögern der in Anspruch genommenen
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22% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0233,
von Devizesbis Devon |
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,
Philipps IV. von Spanien, daß von der span. Erbschaft die burgund. Grenzlande an seine Gemahlin fallen sollten (s. Devolutionskrieg ).
Gegenwärtig ist das Recht fast überall durch die Gütergemeinschaft verdrängt.
Im Rechtsstreite bewirkt
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0% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0432,
von Prozeßordnungbis Prschewalskij |
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im bürgerlichen Rechtsstreit eine Partei wegen schuldhaften Mißbrauchs von prozessualischen Befugnissen treffen. So fallen z. B. einer Partei, welche durch ihr Verschulden die Vertagung einer Verhandlung nötig macht, die dadurch verursachten Kosten zur Last
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0386,
von Streitgedichtebis Strelitz |
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. werden dergleichen Dichtungen sehr häufig und finden sich unter dem Namen "Kampfgespräche" noch bei Hans Sachs. Auch der "Wartburgkrieg" (s. d.) ist hierher zu rechnen.
Streitgenossen (Litiskonsorten), im bürgerlichen Rechtsstreit
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0380,
Gewerbegerichte (Reichsgesetz vom 29. Juli 1890) |
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eingereicht oder zum Protokoll des Gerichtsschreibers angebracht ist, hat der Vorsitzende einen möglichst nahen Termin zur Verhandlung anzusetzen. An ordentlichen Gerichtstagen können aber auch die Parteien zur Verhandlung des Rechtsstreits
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0430,
von Provisionsreisenderbis Prozeßfähigkeit |
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, Sublimation etc. Dann allgemein s. v. w. Vorgang, Verlauf.
Prozeßbetrieb, die Fürsorge für den Fortgang eines Rechtsstreits und die Anregung der richterlichen Urteilsthätigkeit in demselben. Das französische Recht überläßt diese Sorge lediglich
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0436,
von Streitgenossenschaftbis Strelitzen |
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und auf einem im wesentlichen gleichartigen thatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. In den Bereich dieser S. fallen auch die Interventionen (s. d.). Unabhängig von dem Willen des
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0839,
Deutschland (Reichsbürgerrecht; Rechtspflege) |
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. Darum ist die Mobiliarexekution Sache der Gerichtsvollzieher und die Einleitung und Vorbereitung der richterlichen Entscheidung Sache der Gerichtsschreiber. Das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird, ebenso wie das Hauptverfahren
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0164,
Gericht (Gerichtsbarkeit) |
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in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird, ebenso wie das Hauptverfahren des Strafprozesses, durch die Grundsätze der Mündlichkeit und der Öffentlichkeit, der Unmittelbarkeit der Verhandlung und der freien Würdigung der Beweisergebnisse durch das G. beherrscht
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0107,
von Endophytischbis Energie |
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Rechtsstreit für die jeweilige Instanz zur Erledigung bringt. Es bildet den Gegensatz zum Zwischenurteile (s. d.), das nur über ein einzelnes selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel oder über einen Zwischenstreit Entscheidung trifft und daher
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0488,
von Prozeßlegitimationbis Prozeßvollmacht |
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veranlaßt oder durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, welches zeitiger erfolgen konnte, die Erledigung des Rechtsstreits verzögert worden ist, von Amtes wegen die besondere Erhebung
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0% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0366,
Eid |
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vorzugsweise für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen der E. als das wirksamste Beweismittel erscheint. Mit Rücksicht hierauf werden die Eide in gerichtliche und außergerichtliche eingeteilt. In jedem Rechtsstreit sind nämlich diejenigen Thatsachen
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0561,
von Amtsdeliktebis Amtsgerichte |
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nach dem Gesetz vom 10. April 1892 obliegt); im übrigen werden die Geschäfte unter ihnen entweder nach Bezirken oder (namentlich bei den größern A.) nach Gattungen verteilt. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bestimmt sich die sachliche
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0513,
von Amtseidbis Amtsgerichte |
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aufgegeben, und die Schöffengerichte (s. d.), bestehend aus dem Amtsrichter als Vorsitzendem und zwei aus dem Volk gewählten Schöffen, treten in Funktion. Vor die A. gehören
1) auf dem Gebiet der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten diejenigen minder
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0616,
von Militär-Erziehungs- und Bildungsanstaltenbis Militärgerichtswesen |
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Militärgerichten entzogen, indem sie ebenso wie die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Militärpersonen vor die Zivilgerichte gehören (s. Militärgerichtswesen).
Militärgerichtswesen. Die Handhabung der Rechtspflege bei den Truppen ist schon von alters her den
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 1006,
von Zwangsabtretungbis Zwangsvollstreckung |
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im bürgerlichen Rechtsstreit (Zivilprozeß) als im Strafverfahren in Betracht. Aber auch den Verwaltungsbehörden ist das Recht eingeräumt, ihre obrigkeitlichen Anordnungen nötigen Falls im Zwangsverfahren (Verwaltungsexekution) durchzusetzen. Vor der Trennung
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0863,
Berufung (juristisch) |
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die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Urteils, soweit letzteres nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt ist. Andererseits übt sie Devolutiveffekt, indem sie den Rechtsstreit von dem Gericht erster Instanz (judex a quo) an den höhern Richter (judex ad
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0725,
von Reichsdukatenbis Reichsgericht |
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der Reichsverfassung dem Reiche vorbehaltenen gemeinsamen Gesetzgebung über das gerichtliche Verfahren durch die sog. Reichsjustizgesetze (s. Justizgesetze) das R. als höchster Gerichtshof des Deutschen Reichs für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0701,
Bentinck |
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Adels hier nicht anwendbar seien, um so weniger, als der Stifter der aldenburgischen Linie, um deren einstige Besitzungen es sich handle, selbst ein durch kaiserliches Reskript legitimiertes uneheliches Kind gewesen sei. Der Rechtsstreit wurde bei dem
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0866,
Beweis (im Strafprozeß) |
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des Prozesses vernommen worden. Das zuständige Gericht ist das Prozeßgericht, bei welchem der betreffende Rechtsstreit anhängig ist. In Fällen dringlicher Gefahr kann das Gesuch auch bei dem Amtsgericht angebracht werden, in dessen Bezirk die zu
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0688,
von Friedebergbis Friedensgerichte |
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Godoy am bekanntesten sind.
Friedensgerichte (Schiedsgerichte), die zur gütlichen Erledigung von Rechtsstreitigkeiten bestellten Behörden. Bei den meisten Völkern finden wir ursprünglich fast nur Schieds- und Vergleichsgerichte, in welchen
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0171,
Gerichtsstand |
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Privatrechtsstreitigkeiten und strafrechtlichen Untersuchungssachen zu unterscheiden.
I. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich durch den G. des Beklagten. Derjenige, welcher als Kläger einen Rechtsanspruch gegen einen andern
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0248,
von Gessius Florusbis Geständnis |
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. Heroldsfiguren (Fig. 14).
Geständnis (Bekenntnis, Confessio), im Rechtswesen das Einräumen einer Thatsache, welche dem Bekennenden selbst nachteilig ist. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist es die zu gunsten eines Prozeßgegners abgegebene
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 1005,
von Interventivbis Intonation |
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auf Rußland und Bulgarien (Hamb. 1887).
Im Rechtswesen bedeutet I. das Eintreten in einen bereits anhängigen bürgerlichen Rechtsstreit. Sie ist demnach teils der Vorgang, durch welchen eine dritte Partei sich in einen zwischen zwei andern
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0630,
von Rechtskonsulentbis Rechtssache |
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eines gerichtlichen Urteils durch ein ordentliches Rechtsmittel (formelle R.) und infolge davon die Unabänderlichkeit desselben (materielle R.) und des dadurch geschaffenen Rechtszustandes. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind nur solche Entscheidungen
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0159,
von Sächsisches Rechtbis Sachverständige |
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Richter die Zuziehung von Sachverständigen notwendig, und das Gutachten (Expertise) derselben bildet nicht nur für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, sondern auch für das strafrechtliche Verfahren ein wichtiges Beweismittel, z. B. wenn es sich bei
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0427,
von Suggestion mentalebis Suifon |
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. de S." (2 Bde.) erschien. 1737 ward S. Gesandter am russischen Hof; er starb im November 1740.
Sühneverfahren, gerichtliches Verfahren zum Zweck der gütlichen Beilegung eines Rechtsstreits. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 268) kann
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0017,
von Ursusbis Urteil |
Öffnen |
Urteilsformel. Die Urteile im bürgerlichen Rechtsstreit zerfallen in End-, Teil- und Zwischenurteile. Endurteil ist ein U., welches in endlicher Entscheidung den Rechtsstreit abschließt. Ist dies nur für einen Teil des Prozesses der Fall, so heißt es Teilurteil
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0888,
von Zeugeneidbis Zeugungsvermögen |
Öffnen |
, welche bei dem Ausgang eines Rechtsstreits unmittelbar beteiligt sind; endlich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die meisten Personen, welche das Zeugnis an und für sich verweigern könnten, von dieser Befugnis aber keinen Gebrauch gemacht haben
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0945,
Zivilprozeß (Arten, Hauptgrundsätze des deutschen Zivilprozesses) |
Öffnen |
Rechtsstreitigkeiten für den preußischen Staat« aufgestellt. Nach der inzwischen erfolgten Gründung des Norddeutschen Bundes wurde dann unter Berücksichtigung des hannöverschen und des preußischen Entwurfs der Entwurf einer Prozeßordnung in bürgerlichen
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0382,
Gewerbegerichte (Reichsgesetz vom 29. Juli 1890) |
Öffnen |
eines ordentlichen Gerichts ihren Rechtsstreit der Vorentscheidung einer nicht richterlichen Behörde zu unterwerfen, sich als zu weitgehend erwiesen, und bereits die Vorlage von 1878 beabsichtigte, die obligatorische Anrufung der Gemeindebehörde durch eine neue
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0096,
von Aufmerksamkeitbis Aufnahme des Verfahrens |
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dasselbe nach §. 8 der Konkursordnung vom Konkursverwalter aufgenommen werden, wenn es sich um einen von dem Gemeinschuldner geltend gemachten Anspruch handelt. Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreites ab, indem er damit zugleich darauf
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0097,
von Aufnahmestellungbis Aufrechnung |
Öffnen |
95
Aufnahmestellung - Aufrechnung
nach §. 9 der Konkursordnung sowohl von dem Konkursverwalter als vom Gegner aufgenommen werden. War zur Zeit der Konkurseröffnung bezüglich einer im Konkursverfahren anzumeldenden, Forderung ein Rechtsstreit
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0879,
von Hauptinterventionbis Hauptmann |
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877
Hauptintervention - Hauptmann
Hauptintervention. Wer eine Sache oder ein
Recht, worüber schon zwischen andern Personen ein
Rechtsstreit anhängig ist, ganz oder zum Teil für
sich in Anspruch nimmt, würde diesen Anspruch an
sich nur
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0388,
von Klafterbis Klai |
Öffnen |
Maßes
lang und brett, aber nach Kubikinhalt sehr ver-
schieden, je nachdem die Scheitlänge des gemessenen
Hohes 2, 2^, 3 Fuß oder mehr betrug.
Klage. Im Civilprozeh bildet dleK. (Klag-
antrag) die den Rechtsstreit einleitende Parteihand-
lung
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0726,
Reichsgesetzblatt |
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Entscheidungen des Patentamtes betreffend die Nichtigkeitserklärung oder Zurücknahme eines Patents (Patentgesetz vom 7. April 1891), über Revisionen und Beschwerden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gegen Mitglieder des preuß. Königshauses, des fürstl. Hauses
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0425,
von Schiebebrückenbis Schiedsrichter |
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. Das Amt ist ein Ehrenamt und erfor-
dert Vollendung des 30. Lebensjahres, Wohnsitz in
dem Schiedsmannsbezirk und Unbescholtenheit. -
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet
eine Sühneverhandlung nur über vermögcnsrecht-
liche Ansprüche
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0199,
Rechtswissenschaft: Staatsrecht (Strafrecht. Proceß) |
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Stranguliren
Verbringung, s. Deportation
Deportation
Exil
Landesverweisung, s. Ausweisung
Strafkolonien, s. Deportation
Verbannung
Verbrecherkolonien, s. Deportation
3) Proceß.
Proceß
Cause célèbre
Rechtsstreit
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0799,
von Berufenbis Berufung |
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erstinstanzlichen Urteils. Sie hat aber auch Devolutiveffekt, d. h. sie überträgt (devolviert) die richterliche Entscheidung vom Unterrichter auf das Obergericht. Das Rechtsmittel der B. kommt nicht nur in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, sondern auch
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0809,
von Beschreibungbis Beschwerde |
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pflegt. Im engern und eigentlichen Sinn aber ist die B. ein bestimmtes Rechtsmittel, welches sowohl in Strafsachen als in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gegeben ist unbeschadet der Befugnis eines Interessenten, auch in andern Rechtssachen, welche
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0389,
von Einredebis Einreibung |
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chez les habitants (Par. 1873).
Einrede (lat. Exceptio, "Ausnahme", Einwendung, Exzeption), im weitesten Sinn jede Verteidigung gegen einen Angriff, namentlich gegen einen solchen in einem bürgerlichen Rechtsstreit, insbesondere die Verteidigung
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0675,
von Entmannungbis Entomophthora |
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und die E. im Weg eines bürgerlichen Rechtsstreits eintreten ließen. Letzteres Verfahren bietet für die Sicherung der persönlichen Freiheit größere Garantien; ersteres ist kürzer und weniger kostspielig. Die deutsche Zivilprozeßordnung (§ 593 ff.) sucht
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0532,
Frankreich (Rechtspflege, Finanzen) |
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ausgebildet, so durch die Gesetze vom 27. Ventôse VIII, 20. April 1810, 11. April 1838, 3. Mai 1840. Man muß unterscheiden zwischen jurisdiction ordinaire, d. h. Gerichten, welchen im Prinzip die Entscheidung aller Arten von Rechtsstreiten zusteht
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0900,
von Garamondbis Garaschanin |
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oder einen eintretenden Schaden zu ersetzen. Glaubt eine Partei in einem bürgerlichen Rechtsstreit, daß sie für den Fall eines ihr ungünstigen Ausganges des Prozesses einen Anspruch auf Gewährleistung oder auf Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben könne
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0170,
von Gerichtsordnungbis Gerichtsstab |
Öffnen |
170
Gerichtsordnung - Gerichtsstab.
Justizsachen, welche nach der Konkurs-, Zivil- und Strafprozeßordnung vor den ordentlichen Gerichten verhandelt werden. Hiernach werden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die G. nach Pauschalsätzen erhoben
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0172,
von Gerichtstafelbis Geringswalde |
Öffnen |
und unbeweglichen Sachen, die Vollziehung der Haft, der Arreste und der einstweiligen Verfügungen, soweit solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zulässig, dem G. übertragen. Außerdem hat der G. in Zivilprozeßsachen ebenso wie in Strafsachen
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0218,
von Hauptverbandplatzbis Hauptverhandlung |
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.) und schließlich das Urteil (s. d.). Im Zivilprozeß versteht man unter H. die Verhandlung zur Hauptsache, d. h. die eigentliche Verhandlung des Rechtsstreits selbst, im Gegensatz zum Vorverfahren, d. h. der Verhandlung über die Frage, ob der Beklagte
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0986,
von Inspirationsgemeindenbis Instanz |
Öffnen |
für die einzelnen Abschnitte des vor dem nämlichen Gericht geführten Rechtsstreits (in welchem Sinn man von I. des ersten Verfahrens, Beweisinstanz und Exekutionsinstanz spricht), sodann für das durch Einwendung eines Rechtsmittels vor einem Obergericht
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0999,
von Interkalarbis Internat |
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Rechtsstreits oder auf einen Zwischenpunkt bezog; daher Beweisinterlokut (Beweisbescheid) die richterliche Verfügung, durch welche das Beweisthema in einem bürgerlichen Rechtsstreit festgestellt wird.
Interludium (lat.), Zwischenspiel, besonders
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0449,
von Landesausschußbis Landesgericht |
Öffnen |
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zugewiesen ist. Die Zulässigkeit der Errichtung eines solchen obersten Landesgerichts ist jedoch durch die wichtige Bestimmung beschränkt, daß in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche zu der Zuständigkeit des
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0338,
von Offerierenbis Officium gothicum |
Öffnen |
Reichstags findet sich auch in der Reichsverfassung (Art. 22).
Von besonderer Wichtigkeit ist der Grundsatz der Ö. der Rechtspflege, wonach dem Publikum in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wie in Strafsachen zu den gerichtlichen Verhandlungen
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0431,
von Prozessionbis Prozeßleitung |
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. b Widerhaken, ch elastischer Ring, g Giftdrüse, c Haut der Raupe.]
Prozeßlegitimation (Legitimatio ad processum), der Nachweis, daß der für eine Partei in einem bürgerlichen Rechtsstreit Auftretende zu ebendieser Vertretung berechtigt ist. Dieser
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0628,
Rechtsanwalt |
Öffnen |
durch zünftige Sachwalter für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zur Regel. In Frankreich dagegen hat sich die Trennung der Funktionen des Rechtsbeistandes oder der Advokatur im engern Sinn einerseits und der Vertretung der Partei oder der Prokuratur
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0629,
von Rechtsbeistandbis Rechtshilfe |
Öffnen |
629
Rechtsbeistand - Rechtshilfe.
Nachtquartier, Tagegelder) zu beanspruchen und zwar nach Maßgabe der Gebührenordnung vom 7. Juli 1879. Hiernach bestehen für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten feste Pauschquanta und bestimmte progressive
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0444,
Schiedsrichter |
Öffnen |
(2. Aufl., Frankf. 1880) u. a.
Schiedsrichter (Arbiter), derjenige, welchem die Entscheidung eines Rechtshandels durch Übereinkunft der streitenden Teile übertragen ist; Schiedsspruch (Arbitrium, Laudum), die Entscheidung eines Rechtsstreits
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0144,
von Vernebis Vernet |
Öffnen |
, Jules V., eine litterarische Studie (in »Unsere Zeit« 1875, 1. Hälfte).
Vernehmen, in der Jägersprache s. v. w. hören (vom Hochwild).
Vernehmlassung (Einlassung), im bürgerlichen Rechtsstreit die Beantwortung eines Parteivortrags
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0% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0883,
von Zerwirkenbis Zession |
Öffnen |
. eines in einem Rechtsstreit befangenen (rechtshängigen, litigiösen) Anspruchs ist durch die deutsche Zivilprozeßordnung (§ 236) beseitigt. Die Z. hat aber auf den schwebenden Prozeß keinen Einfluß, indem der Zessionar nur mit Zustimmung des Gegners
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0944,
Zivilprozeß (Abgrenzung, geschichtliche Entwickelung) |
Öffnen |
(bürgerliche) Rechtsansprüche zur gerichtlichen Anerkennung und rechtlichen Wirksamkeit zu bringen (Zivilprozeßrecht, Zivilprozeßtheorie); dann dies Verfahren selbst, sowohl im allgemeinen (Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Prozeßverfahren
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 1002,
von Zurücknahme der Klagebis Züschen |
Öffnen |
. Langfeld, Die Lehre vom Retentionsrecht (Rost. 1885).
Zurücknahme der Klage, die Abstandnahme des Klägers von der Weiterverfolgung des geklagten Anspruchs in dem betreffenden Rechtsstreit. Die Z. ist kein Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch
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0% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 1022,
von Zwischenstreitbis Zwölf Tafeln |
Öffnen |
(Inzidentstreit, Inzidentprozeß), ein im Lauf eines bürgerlichen Rechtsstreits auftauchender besonderer Streitpunkt, welcher die Streitsache selbst nicht unmittelbar betrifft, dessen Entscheidung aber durch ein Zwischenurteil erforderlich ist. Ein
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0377,
von Gewährverwaltungbis Gewerbegerichte |
Öffnen |
). Die G. sind besondere Gerichte zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen gewerblichen Arbeitgebern und ihren Arbeitern aus dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag. Sie sind nicht freiwillige Schiedsgerichte, sondern gesetzlich organisierte
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0163,
von Ausseer Alpenbis Aussetzung |
Öffnen |
Rechtsstreits von einem Rechtsverhältnis abhängt, welches den Gegenstand eines andern anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, oder wenn sich der Verdacht einer strafbaren Handlung ergiebt, deren Ermittelung
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0282,
von Bagarabis Bagdad (in Mesopotamien) |
Öffnen |
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Bagatelle (frz.), Kleinigkeit, Lumperei.
Bagatéllsachen , im Civilprozeß Rechtsstreitigkeiten von geringem Werte, für welche sich in Deutschland,
wie in roman. Ländern, vereinfachte Prozeßformen ausgebildet hatten. Die Deutsche
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0347,
von Civilgerichtbis Civilliste |
Öffnen |
, s. d.) die ordentliche Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
innerhalb der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Landgerichte ausüben. Vor die Civilkammern gehören danach wesentlich:
1) alle Civilprozesse, welche nicht
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0746,
von Eheliche Vormundschaftbis Ehescheidung |
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-Civilprozeßordnung das Verfahren in Ehesachen, d. h. in Rechtsstreitigkeiten, welche die Trennung, Ungültigkeit oder Nichtigkeit einer Ehe oder die Herstellung des ehelichen Lebens zum Gegenstande haben. Ehesachen unterliegen jetzt ausschließlich der Gerichtsbarkeit
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0858,
Gerichtsstand |
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und die aus demselben entspringenden
Rechtsstreitigkeiten bezieht. Sie ist ferner unzulässig,
wenn der Rechtsstreit andere als vermögensrechtliche
Ansprüche betrifft oder für die Klage ein ausschließ-
licher G. begründet ist. In letzterer
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0859,
von Gerichtstafelbis Gering |
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Gericht
gedalten wnd. Vor den deutschen Amtsgerichten
tonnen an "ordentlichen" G., die zur Verhandlung
' bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im voraus zu be-
stimmen und bekannt zu machen sind, die Parteien
odne Ladung zur Verhandlung
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0499,
von Suhler Weißkupferbis Sujewo-Orjechowo |
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Beilegung eines Rechtsstreits durch Vergleich. Nach der Deutschen und Österr. Civilprozeßordnung kann das Prozeßgericht in jeder Lage des Prozesses gütliche Beilegung desselben oder einzelner Streitpunkte versuchen oder die Parteien zum Zwecke des
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0266,
von Vergettebis Vergniaud |
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. Gefrittete Sandsteine.
Verglasung, s. Kontaktmetamorphosen.
Vergleich (lat. transactio), im weitern Sinne jede gütliche Erledigung eines Rechtsstreites, im engern Sinne ein Vertrag, durch welchen der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0130,
von Urkundenlehrebis Urkundenprozeß |
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durch Beweisbeschluß anzuordnen. (S. Eid.) Der Kläger kann ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung vom U. Abstand nehmen derart, daß der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt. Soweit der Klageanspruch als unbegründet
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0178,
von Festonsbis Festuca |
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, die auf die rechtskräftige Feststellung eines Rechtszustandes gerichtete Klage. Im Gegensatz zu den gewöhnlichen Klagen, welche Gegenstand eines bürgerlichen Rechtsstreits sind, handelt es sich bei einer F. nicht um die Verurteilung des Beklagten zu
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0067,
von Gemeindefinanzenbis Gemeindehaushalt |
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schlechthin für Staatsgerichte. Gleichwohl nahm man bei der neuen Justizgesetzgebung auf Württemberg, woselbst in geringfügigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die G. sich bewährt hatten, Rücksicht und ließ die G. als Vergleichsgerichte zu, jedoch
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0166,
Gericht (Strafsachen) |
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getroffen, daß diese Vorschrift sich nicht auf diejenigen Rechtsstreitigkeiten beziehen soll, welche vor dem der Kompetenz des Reichsoberhandelsgerichts unterstellt waren. Hiernach bezieht sich also die Zuständigkeit eines solchen partikulären
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0169,
von Gerichtsfolgebis Gerichtskosten |
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die Auslagen der Gerichtsbehörden werden nicht selten zu den G. gerechnet; auch pflegt man von den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten eines Rechtsstreits zu sprechen und dann unter letztern die Anwaltsgebühren sowie die Gebühren der Zeugen
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0472,
Hessen (Großherzogtum: Rechtspflege, Kirchenwesen, Finanzen) |
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in Geltung geblieben ist, und das deutsche Militärstrafgesetz vom 20. Juni 1872 sowie die Disziplinarstrafordnung für das Heer vom 31. Okt. 1872. Für das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gilt die Reichszivilprozeßordnung vom 30. Jan. 1877
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0884,
von Igorrotenbis Igwandu |
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und mit den Reichsten die stellenweise noch fast ganz unabhängige Regierung eines Dorfs bilden. Bei Rechtsstreitigkeiten entscheiden Gottesurteile. In den abgelegenern Gegenden wird Kopfjägerei noch immer betrieben. Das Christentum macht langsame
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0958,
von Injunktionbis Inkasso |
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wegen Beleidigung verklagen.
Injurie (lat.), s. Beleidigung.
In jus rapére (in jus vocare, lat.), bei den Römern die Aufforderung des Klägers an den Beklagten, vor dem Prätor zu erscheinen, um einen Rechtsstreit anhängig zu machen.
Inka
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0040,
Konsul (das deutsche Konsularwesen) |
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) Konsulargerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wie in Strafsachen kann ein K. nur mit besonderer Ermächtigung des Reichskanzlers
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0262,
von Nota romanabis Noten |
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, Juramentum necessarium), der im bürgerlichen Rechtsstreit vom Richter auferlegte Eid, im Gegensatz zu dem von einer Partei als Beweismittel gebrauchten Schiedseid (s. Eid, S. 366).
Nōtel (Notul, lat. notula), kurzer Aufsatz, z. B. Eidesnotel
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0297,
von Oberkirchbis Oberlin |
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Rechtsstreitigkeiten eingewendete Berufung und über Beschwerden gegen Verfügungen derselben. Die Strafsenate dagegen haben über das Rechtsmittel der Revision zu entscheiden, welches gegen Strafurteile der Landgerichte eingelegt wird, die von den
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0166,
Verwaltung (Verwaltungsgerichtsbarkeit) |
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. In Süddeutschland ist nämlich nur ein oberster Verwaltungsgerichtshof eingesetzt, welchem die Befugnis zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts übertragen ist; in den untern Instanzen entscheiden Organe der V. In Preußen
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0284,
von Vorausbis Vorflut |
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.
Vorausbestimmung, s. Prädestination.
Vorausnahme, s. Antizipation.
Vorausvermächtnis (Prälegat), s. Legat.
Vorazität (lat.), Gefräßigkeit. Vorbehalt, s. v. w. Reservation.
Vorbereitende Schriftsätze. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0432,
von Guyotbis Hagelversicherung |
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418
Guyot - Hagelversicherung
öffentliche Einrichtungen) oder zur Austragung von Rechtsstreitigkeiten in Frage, so wird der gegenwärtige Wert' des Gutes unter der thatsächlich zur Ausführung gelangten Vewirtschaftungsweise und nach Ansatz
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0938,
von Bewegungswiderstandbis Beweis (juristisch) |
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übernommen. Andererseits erübrigt sich vom prozessualen Gesichtspunkt aus der B. solcher Thatbehauptungen, welche vom Gegner im Laufe des Rechtsstreits vor dem erkennenden oder einem beauftragten oder ersuchten Richter zugestanden oder dem Gericht
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0979,
Gewerbegerichte |
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. 1893 wurden bei den Gewerbegerichten 37386 Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitern und Unternehmern und 271 Streitigkeiten zwischen Arbeitern desselben Geschäfts anhängig. Erledigt wurden durch Vergleich 14865, Verzicht 374, Zurücknahme der Klage 6346
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0487,
von Prozeßbis Prozessionsspinner |
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, ausgesetzten oder ruhenden Verfahrens, bei Beteiligung Dritter am Rechtsstreit (durch Intervention) u. s. w. Daneben sieht aber die Civilprozeßordnung eine erhebliche Beschränkung des Parteibetriebes durch den Offizialbetrieb vor. So für gewisse
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0667,
von Rechnungsmünzenbis Recht |
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für richtig gefunden wird, oder welche Ausstellungen dagegen erhoben werden, fordern, event. auf Rechnungsabnahme klagen. Über den Rechtsstreit bezüglich der Richtigkeit der gelegten Rechnung s. Rechnungsprozeß. – Vgl. O. Bähr, Über die Verpflichtung
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0547,
von Synäresisbis Synedrium |
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. erleichterter Expropriation, Beitreibung der Beiträge nach Art öffentlicher Abgaben, Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für gewisse Rechtsstreitigkeiten ausgestattet.
Syndikatsgeschäft, Syndikatsleiter, s. Konsortium.
Syndikus (grch.; Mehrzahl
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0851,
von Gerichtsbannbis Gerichtsbarkeit (staatliche) |
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Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für welche die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder reichsgesetzlich besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind (§§. 12, 13). Als bestellte Sondergerichte sind zu erwähnen
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0058,
von Absolutionbis Absonderung (im Konkurs) |
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, auch niemals erreichen wird).
Absolution , Frei-, Lossprechung, insbesondere das richterliche Erkenntnis, wodurch
der Beklagte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten von dem wider ihn erhobenen
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0202,
von Agraulosbis Agricola |
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, kehrte er Ende 1480 in die Heimat zurück, um Deutschland auch in den Wissenschaften die erste Stelle erringen zu helfen. Im J. 1482 war er im Auftrag Groningens zur Erledigung eines Rechtsstreits ein halbes Jahr am Hof Maximilians I. in Brüssel. Doch um
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0389,
von Almeidanbis Almondbury |
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Rechtswissenschaft, wurde 1794 Professor an der Akademie zu Herborn, 1803 Rat am Oberappellationsgericht zu Hadamar und 1811 Vizedirektor des Hofgerichts in Wiesbaden. Besonders wurde A. bekannt durch die Führung des verwickelten Rechtsstreits zwischen
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0562,
von Anemoninbis Anethan |
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behandelt. Die A. eines Rechtsverhältnisses kann auch zum Gegenstand einer rechtlichen Klage und eines Rechtsstreites gemacht werden. Die deutsche Zivilprozeßordnung statuiert dies ausdrücklich, indem sie (§ 231) bestimmt, daß auf Feststellung des
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0664,
von Anvillebis Anweisung |
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Reichsgerichts als Vorsitzendem, drei Mitgliedern des Reichsgerichts und drei Mitgliedern der A. bei dem Reichsgericht besteht. Vgl. Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878, § 41-97.
Anwaltsprozeß, Bezeichnung für diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0838,
von Armenkolonienbis Armenschulen |
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der Armen zu den zur Unterstützung verpflichteten Personen und das der letztern untereinander geregelt wird. (Näheres vgl. unter Armenwesen.) In einem andern Sinn bedeutet A. das Recht auf Befreiung von den Kosten eines bürgerlichen Rechtsstreits
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0866,
von Arréebis Arrest |
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Unterscheidungen zu machen:
1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (deutsche Zivilprozeßordnung, § 796-813) versteht man unter A. eine gerichtliche Maßregel zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen eines Schuldners
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0041,
von Auctoramentumbis Audenaerd |
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namhaft gemacht wird. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 73) hat der Beklagte in einem solchen Fall dem Dritten (Benannten) gleichzeitig den Streit zu verkündigen und ihn zur Erklärung aufzufordern, ob er in den Rechtsstreit eintreten wolle
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