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100% Brockhaus → 14. Band: Rüdesheim - Soccus → Hauptstück: Seite 0448, von Schiffsgläubiger bis Schiffshalter Öffnen
446 Schiffsgläubiger - Schiffshalter digkeit auf 1000 m Entfernung noch eine 82 cm- Eisenpanzerplatte durchschlägt. Dann folgen die 69, 67, 46, 45, 29, 24, 22, 21, 15, 14, 13 t-Ge- schütze, ferner die 6-, 5- und 4-Zoller. Anch
30% Meyers → 14. Band: Rüböl - Sodawasser → Hauptstück: Seite 0463, von Schifferinseln bis Schiffsklassifikation Öffnen
. Schiffer. Schiffsgeschütze, s. Geschütz, S. 215. Schiffsgläubiger, diejenigen Gläubiger, welchen ein bevorzugtes Pfandrecht am Schiffsvermögen (s. d.) des Reeders zusteht. Nach deutschem Seerecht kommen unter den gesetzlich bevorzugten
0% Brockhaus → 3. Band: Bill - Catulus → Hauptstück: Seite 0204, von Bodmereibrief bis Bodoni Öffnen
die verbodmeten Gegenstände befreit werden sollen, zu deponieren. Weder die große, noch die besondere Haverei fällt dem Bodmereigläubiger zur Last. Er hat bei Verbodmung des Schiffs die Rechte eines Schiffsgläubigers (s. d.). Wird die Bodmereischuld
0% Brockhaus → 17. Band: Supplement → Hauptstück: Seite 0183, Binnenwanderungen Öffnen
Gegenstande gedroht hat, und sein Wert) vom Gerichte nach billigem Ermessen festgesetzt. Der siebente Abschnitt, §§. 102-117, handelt vom Pfandrecht der Schiffsgläubiger; es hat den Vorrang vor den sonstigen Pfandrechten an Schiff oder Fracht
0% Meyers → 2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] → Hauptstück: Seite 0732, von Bergelohn bis Bergen Öffnen
eines Schiffsgläubigers geltend machen kann. Vgl. Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 742 ff.; Hamburger Statuten, II, 17, 5; die deutsche Strandungsordnung hat an diesen Bestimmungen nichts geändert. Bergen, norweg. Stift, grenzt nördlich an das Stift Drontheim
0% Meyers → 3. Band: Blattkäfer - Chimbote → Hauptstück: Seite 0120, Bodmerei Öffnen
freien Ermessen der kontrahierenden Teile überlassen. Der Bodmerist hat im übrigen die Rechte eines Schiffsgläubigers, und zwar haften ihm die verbodmeten
0% Meyers → 8. Band: Hainleite - Iriartea → Hauptstück: Seite 0095, von Handelspflanzen bis Handelspolitik Öffnen
am Kommissionsgut (Art. 374 f.), des Spediteurs am Speditionsgut (Art. 382, 387) und des Frachtführers am Frachtgut (Art. 409 ff.). Im Handelsseerecht ist das Pfandrecht der Schiffsgläubiger (s. d.) am Schiff nebst Zubehör von Wichtigkeit (Art. 758 ff
0% Meyers → 14. Band: Rüböl - Sodawasser → Hauptstück: Seite 0462, von Schiffahrtsabgaben bis Schiffer Öffnen
-, Schleusen- und Hafengelder, welche nach dem deutschen Handelsgesetzbuch dem Forderungsberechtigten die Rechte eines Schiffsgläubigers gewähren. Nach der deutschen Reichsverfassung von 1871 soll auf natürlichen Wasserstraßen, dann auf solchen
0% Meyers → 14. Band: Rüböl - Sodawasser → Hauptstück: Seite 0466, von Schiffsvermögen bis Schiiten Öffnen
. Der Schiffsgläubiger (s. d.) hat am S. ein privilegiertes Pfandrecht. Vgl. Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 452 ff. Schiffswerftkäfer, Eichenwerftkäfer, s. Holzbohrer. Schiffswurm, s. Bohrmuscheln. Schiffszwieback, s. Zwieback. Schifftrüb, s. v
0% Meyers → 14. Band: Rüböl - Sodawasser → Hauptstück: Seite 0812, Seerecht Öffnen
), die Bodmerei (s. d.), die Havarie (s. d.), die Bergung und Hilfsleistung in Seenot (s. Bergen), die Rechtsverhältnisse der Schiffsgläubiger, die Seeversicherung (s. d.) und die seerechtliche Verjährung behandelt. Die Verfassung des Deutschen Reichs
0% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0051, von Ablagerungen bis Ablaß Öffnen
Reisenden, der Schiffsbesatzung und gewissen Schiffsgläubigern persönlich haftet. Ablagerungen, in der Heilkunde organische oder unorganische Massen, welche krankhafterweise entweder ein normales Gewebe durchsetzen, oder dasselbe verdrängt haben
0% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0231, Deviation (des Kompasses) Öffnen
Schaden nicht nur dem Reeder, sondern auch denLadungsintcressenten, Passagieren, der Schiffsbesatzung und den Schiffsgläubigern verantwortlich. Den genannten dritten Perfonen! haftet auch der Reeder mit der 1^oi'wu6 äe mei- (s. d.). Hatte
0% Brockhaus → 8. Band: Gilde - Held → Hauptstück: Seite 0914, Haverfordwest Öffnen
. Wegen der von Schiff und Fracht zu entrichtenden Beiträge haben sie die Rechte von Schiffsgläubigern und gegenüber den beitragspflichtigen Gütern ein Pfandrecht. Letzteres wird für die Vergütungsberechtigten durch den Verfrachter ausgeübt. Aber
0% Brockhaus → 9. Band: Heldburg - Juxta → Hauptstück: Seite 0143, von Heufalter bis Heufieber Öffnen
und Fracht, sondern persönlich. Gleichzeitig aber hat die Schiffsbesatzung für diese Forderungen nach Art. 757, Ziff. 4 des Deutscben Handelsgesetzbuchs an Schiff und Fracht die Rechte von Schiffsgläubigern (s. d.). Der H. wird beendet durch Beendigung
0% Brockhaus → 11. Band: Leber - More → Hauptstück: Seite 0312, von Lotsenfisch bis Lotterie Öffnen
auf Lotsengelder die Rechte eines Schiffsgläubigers (s. d.). Patentlotsen nennt man in Hamburg eine Art von Privatlotsen, die besondere Privilegien besitzen. Lotsenfisch, s. Pilot. Lotsenflagge, s. Flaggen (Bd. 6, S. 864 a) und Lotsen. Lotsengalliot
0% Brockhaus → 14. Band: Rüdesheim - Soccus → Hauptstück: Seite 0439, von Schiffahrtsabgaben bis Schiffahrtsgesetze Öffnen
eines Schiffsgläubigers (s. d.). Nach Art. 54 der Deutschen Reichsverfassung dürfen die Abgaben für Benutzung der Schiffahrtsanstalten in den Seehäfen, für die Benutzung der zur Erleichterung des Verkehrs auf den natürlichen Wasserstraßen bestimmten
0% Brockhaus → 14. Band: Rüdesheim - Soccus → Hauptstück: Seite 0453, von Schiffsvermögen bis Schîiten Öffnen
Dienstobliegenheiten des Schiffers gehörte, oder wenn der Anspruch auf das Verschul- ^ den einer Person der Schiffsbesatzung gegründet ^ wird. Gläubiger, welchen der Reeder nur mit sei- nem S. haftet, find stets Schiffsgläubiger (s. d.). - Vgl
0% Brockhaus → 13. Band: Perugia - Rudersport → Hauptstück: Seite 0047, von Pfandschein bis Pfarrer Öffnen
. §. 41, Nr. 5‒7), dem Kommissionär (s. Kommission), dem Spediteur (s. Spedition), dem Frachtführer (s. Frachtvertrag), dem Bodmereigläubiger und andern Schiffsgläubigern u. s. w. Hat der Pfandgeber die Schuld bezahlt oder hat sie ein Dritter für ihn