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100% Brockhaus → 14. Band: Rüdesheim - Soccus → Hauptstück: Seite 0642, von Schuli bis Schullasten Öffnen
640 Schuli - Schullasten keit (Stuttg. 1880); Löwenthal, Grundzüge einer Hygieine des Unterrichts (Wiesb. 1886); Engelhorn, Schulgesundheitspflege (Stuttg. 1888); Eulenberg und Bach, Schulgesundheitslehre (Berl. 1891); Wasserfuhr, Die ärztliche
1% Meyers → 17. (Ergänzungs-) Band → Hauptstück: Seite 0634, Österreich (Kaisertum: Geschichte 1889) Öffnen
Schulen unterbleiben könne, und die Landtage eigne Gesetze über die Befreiung von den Schullasten machen könnten, der Regierung die Möglichkeit gewährte, auf dem Verordnungsweg das liberale Schulgesetz von 1868 allmählich abzubrechen und ihre klerikalen
0% Meyers → 17. (Ergänzungs-) Band → Hauptstück: Seite 0535, von Lingard bis Lippe Öffnen
zu erfüllen und für das Domanium die öffentlichen Gemeinde- und Schullasten in gleichem , Maß zu übernehmen wie die übrigen Grundbesitzer. ! Ebensowenig wurde die Erbfolgefrage durch ein Ge! setz geregelt, wie der Landtag und die Bevölkerung
0% Brockhaus → 3. Band: Bill - Catulus → Hauptstück: Seite 0613, von Brüel (Ludw. Aug.) bis Brügge Öffnen
. 1876-84 (als Vertreter der Stadt Hannover) und wieder 1890-93 (für den 15. hannov. Wahlkreis) an. Er schrieb: "Die Gerichtsbarkeit in Ehesachen" (Hannov. 1853), "Zur Lehre von den Kirchen- und Schullasten im Königreich Hannover" (ebd. 1855
0% Brockhaus → 14. Band: Rüdesheim - Soccus → Hauptstück: Seite 0638, von Schuldverhältnisse bis Schulen Öffnen
in Staats-, Gemeinde- und Privatschulen. Staats- und Gemeindeschulen nennt man auch öffentliche S., d. h. aus öffentlichen Mitteln gegründete und erhaltene. (S. Schullasten.) Schulgeld (s. d.) ist dabei nicht ausgeschlossen. Die Volksschulen sind
0% Brockhaus → 14. Band: Rüdesheim - Soccus → Hauptstück: Seite 0643, von Schullehrerbräune bis Schulte Öffnen
). Eine eingehende Darstellung der so überaus ver- wickelten Rechtsverhältnisse bezüglich der S. giebt Dickscn in den Artikeln "Lehrer", "Volksschulwesen" und "Schullasten" in Stengels "Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts" (2 Bde., Freib. i. Br