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Rang | Fundstelle | |
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3% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0985,
von Kommissionshandelbis Kommunalschule |
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, 6 Bde.); Grünhut, Recht des Kommissionshandels (Wien 1879); Lepa, Lehre vom Selbsteintritt des Kommissionärs in Einkaufs- und Verkaufsaufträgen (Stuttg. 1883).
Kommissionshandel, s. Kommissionsgeschäft.
Kommissionsrat, Titel, welcher verdienten
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3% |
Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0951,
von Depositumbis Depot |
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.
Allg. Landrecht für mäßiges Vergehen. Daß der
Einkaufstommissionär berechtigt wäre, über die
für Rechnung des Auftraggebers gekauften oder
von ihm durch Selbsteintritt in den Vertrag gelie-
ferten und "zum Depot" des Kunden genommenen
Stücke
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3% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0528,
von Kommissionärbis Kommissionsbuchhandel |
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Forderungen). Er kann sich aus dem Kommissionsgut in beschleunigter Weise bezahlt machen (Art. 310).
Über das Recht des Kommissionärs zum Selbsteintritt beim Einkauf oder Verkauf von Waren, Wechseln und Wertpapieren, welche einen Börsenpreis
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3% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0529,
von Kommissionsgeschäftbis Kommodore |
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, Das Recht des K.(Wien
1879); Lepa, Die Lehre vom Selbsteintritt des
Kommissionärs in Einkaufs- und Verkaufsaufträge
(Stuttg. 1883); Munk, Mißbräuche an den Börsen
(Berl. 1892).
Kommissionsrat, Titularratstitel ähnlich dem
des Kommerzienrats (s. d
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3% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0204,
von Börsenschiedsgerichtbis Börsensteuer |
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. über das Selbsteintritts-
recht des Kommissionärs werden durch Bestim-
mungen des Börsengesetzes ersetzt, welche namentlich
verhindern sollen, daß der Kommissionär "nicht am
Kurse schneidet". Die Regelung der Pflichten der!
Kaufleute bei
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3% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0742,
von Maizenabis Maklervertrag |
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wird,
als Gegenpartei annehmen. Nach Ablauf der Frist
kann die Partei den M. selbst auf Erfüllung in An-
spruch nehmen, nur muß sie dies auf Aufforderung
unverzüglich erklären; der M. dagegen hat kein
Recht zum Selbsteintritt. Der Handelsmakler haftet
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