Schnellsuche:

Ergebnisse für Ihre Suche

Ihre Suche nach Solennitätszeuge hat nach 0 Millisekunden 7 Ergebnisse geliefert (maximal 100 werden angezeigt). Die Ergebnisse werden nach ihrer Relevanz sortiert angezeigt.

Rang Fundstelle
3% Meyers → 8. Band: Hainleite - Iriartea → Hauptstück: Seite 0989, von Institut de France bis Instrumentalmusik Öffnen
, eine Vollmacht, ein Hypothekeninstrument, ein Pachtvertrag; Instrumentszeugen (Solennitätszeugen), die als Urkundspersonen, z. B. bei Aufnahme eines notariellem Aktes, zugezogenen Zeugen. Instrumentalis (lat.), s. Kasus. Instrumentalmusik
3% Meyers → 14. Band: Rüböl - Sodawasser → Hauptstück: Seite 0591, von Schoa bis Schöffengerichte Öffnen
sie als Urkundspersonen oder Solennitätszeugen bei einzelnen wichtigen Gerichtsakten. Ausnahmsweise verblieb ihnen in manchen deutschen Landesteilen (wie z. B. Württemberg) eine
3% Meyers → 15. Band: Sodbrennen - Uralit → Hauptstück: Seite 0608, Testament (juristisch) Öffnen
eingeteilt. Die Form des römisch-rechtlichen Privattestaments war die Errichtung desselben unter Zuziehung von sieben Solennitätszeugen, in deren gleichzeitigem Beisein die Testamentserrichtung ohne erhebliche Unterbrechung zu vollenden war (unitas
3% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0014, von Urkundspersonen bis Urnen Öffnen
(publica fides) ausgestatteten Personen, wie Standesbeamte und Notare; auch die in einem einzelnen Fall (z. B. bei einer Hinrichtung) zugezogenen Solennitätszeugen. Urlaub (Beurlaubung), die zeitweilige und vorübergehende Entbindung
3% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0887, Zeuge Öffnen
spricht man von Instruments- oder Solennitätszeugen. Soll dagegen dem Richter über zweifelhafte Thatsachen durch Zeugenvernehmung Gewißheit verschafft werden, so werden die Zeugen Beweiszeugen genannt. In Ansehung der Beweiskraft der Zeugenaussagen
3% Meyers → 18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] → Hauptstück: Seite 0674, von Nostitz-Wallwitz bis Odessa Öffnen
ist darunter die Bestimmung, daß die Zuziehung von Instrumentszeugen (Solennitätszeugen) oder eines zweiten Notars an Stelle derselben bei Aufnahme notarieller Verhandlungen fortan nur erforderlich, wenn eine Person, deren Erklärung beurkundet werden soll
3% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0957, von Zeugartillerie bis Zeuge Öffnen
Solennitätszeugen genannt), deren Zuziehung bei gewissen gerichtlichen oder notariellen Rechtsakten zu deren Gültigkeit vorgeschrieben ist; ferner von den zu einem Zweikampf zugezogenen Z. Im Prozeß wird der Z. über seine Kenntnis von für diesen