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Ihre Suche nach Solennitätszeuge
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Rang | Fundstelle | |
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0989,
von Institut de Francebis Instrumentalmusik |
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, eine Vollmacht, ein Hypothekeninstrument, ein Pachtvertrag; Instrumentszeugen (Solennitätszeugen), die als Urkundspersonen, z. B. bei Aufnahme eines notariellem Aktes, zugezogenen Zeugen.
Instrumentalis (lat.), s. Kasus.
Instrumentalmusik
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3% |
Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0591,
von Schoabis Schöffengerichte |
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sie als Urkundspersonen oder Solennitätszeugen bei einzelnen wichtigen Gerichtsakten. Ausnahmsweise verblieb ihnen in manchen deutschen Landesteilen (wie z. B. Württemberg) eine
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3% |
Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0608,
Testament (juristisch) |
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eingeteilt. Die Form des römisch-rechtlichen Privattestaments war die Errichtung desselben unter Zuziehung von sieben Solennitätszeugen, in deren gleichzeitigem Beisein die Testamentserrichtung ohne erhebliche Unterbrechung zu vollenden war (unitas
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3% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0014,
von Urkundspersonenbis Urnen |
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(publica fides) ausgestatteten Personen, wie Standesbeamte und Notare; auch die in einem einzelnen Fall (z. B. bei einer Hinrichtung) zugezogenen Solennitätszeugen.
Urlaub (Beurlaubung), die zeitweilige und vorübergehende Entbindung
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3% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0887,
Zeuge |
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spricht man von Instruments- oder Solennitätszeugen. Soll dagegen dem Richter über zweifelhafte Thatsachen durch Zeugenvernehmung Gewißheit verschafft werden, so werden die Zeugen Beweiszeugen genannt. In Ansehung der Beweiskraft der Zeugenaussagen
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3% |
Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0674,
von Nostitz-Wallwitzbis Odessa |
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ist darunter die Bestimmung, daß die Zuziehung von Instrumentszeugen (Solennitätszeugen) oder eines zweiten Notars an Stelle derselben bei Aufnahme notarieller Verhandlungen fortan nur erforderlich, wenn eine Person, deren Erklärung beurkundet werden soll
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3% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0957,
von Zeugartilleriebis Zeuge |
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Solennitätszeugen genannt), deren Zuziehung bei gewissen gerichtlichen oder notariellen Rechtsakten zu deren Gültigkeit vorgeschrieben ist; ferner von den zu einem Zweikampf zugezogenen Z. Im Prozeß wird der Z. über seine Kenntnis von für diesen
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