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Ihre Suche nach Telegraphenordnung
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Rang | Fundstelle | |
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0671,
von Telegraphenmarkenbis Telegraphenschaltungen |
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zur Vernichtung der Ladung, oder man telegraphiert mit Wechselströmen. Man verwendet dabei besondere Submarinetaster.
Telegraphenmarken, s. Postwertzeichen.
Telegraphenordnung, s. Telegrapbenverkehr.
Telegraphenschaltungen, bei den
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0571,
Telegraph (Haustelegraphie, pneumatischer T.; Volkswirtschaftliches, Gesetzgebung) |
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durch die Telegraphenordnung vom 13. Aug. 1880 erlassen.
Die Fernsprechanlagen werden in Deutschland ebenfalls als unter das Telegraphenregal fallend betrachtet, und es werden nach § 28 der Telegraphenordnung die Bedingungen für derartige Anlagen vom
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 1003,
von Haftarabis Haftpflicht |
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keinerlei Schadenersatz außer der Erstattung der Gebühren für verlorne oder durch Schuld des Telegraphenbetriebs mit bedeutender Verzögerung in die Hände des Empfängers gelangte oder verstümmelte verglichene Depeschen (Telegraphenordnung vom 13. Aug
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0572,
Telegraph (Verwaltung und Betrieb) |
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zu übernehmen. In gleicher Weise haben auch die einzelnen Staaten die Garantie für Telegramme teils durch Gesetz, wie in Frankreich, Niederlande, Belgien und der Schweiz, teils durch Verordnung abgelehnt. Die deutsche Telegraphenordnung vom 13. Aug
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0675,
Telegraphenverkehr |
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und culpa zu haften. Demgemäß bestimmt §. 24 der auf Grund des Art. 48 der Reichsverfassung für das Gebiet des Deutschen Reichs mit Gesetzeskraft erlassenen Telegraphenordnung vom 15. Juni 1891 folgendes: Die deutsche Telegraphenverwaltung leistet
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0375,
von Elektrische Weinbehandlungbis Elektrochemie |
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373
Elektrische Weinbehandlung - Elektrochemie
nationalen elektrischen Ausstellung (Stuttg. 1893);
Maas, Das Gesetz über das Telegraphenwesen des
Deutschen Reichs vom 6. April 1892. Mit Anhang:
Telegraphenordnung für das Deutsche Neich vom
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