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100% Brockhaus → 15. Band: Social - Türken → Hauptstück: Seite 0726, von Tessiner Alpen bis Teste Öffnen
Interesse hat. Er vertritt die Erbschaft bis zur Ausführung der Bestimmungen des Testators, insonderheit gegen Dritte, Gläubiger, Schuldner u. s. w. auch vor den Behörden. Das Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch handelt vom T. in den §§. 2197-2228, 2306, 2338
77% Meyers → 15. Band: Sodbrennen - Uralit → Hauptstück: Seite 0609, von Testament bis Tête-à-tête Öffnen
Disposition erscheint als abhängig von dem der andern; namentlich gilt hier der Widerruf des einen zugleich auch als solcher des andern Testators. Der Entwurf des deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1913) erklärt jedoch gemeinschaftliche Testamente
4% Meyers → 15. Band: Sodbrennen - Uralit → Hauptstück: Seite 0608, Testament (juristisch) Öffnen
Todesfall und zum Kodizill (s. d.) eine letztwillige Disposition, welche eine eigentliche Erbeinsetzung enthält. Derjenige, welcher ein T. errichtet, wird Testierer (testator, testatrix), der im T. Bedachte Honorierter genannt. Jedes T. setzt zur Gültigkeit
1% Meyers → 3. Band: Blattkäfer - Chimbote → Hauptstück: Seite 0866, von Catoblepas bis Cats Öffnen
, unwirksam bleibt (ungeachtet der inzwischen etwa eingetretenen Umstände), auch wenn der Testator erst später stirbt. War also z. B. der Erblasser bei der Testamentserrichtung geisteskrank und also dispositionsunfähig, so ist und bleibt das Testament
1% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0241, von Erbschatz bis Erbschlüssel Öffnen
, während sich, wenn der Testator durch falsche Vorspiegelungen zu einem Letzten Willen vermocht worden ist, den er ohne diese Täuschung nicht er- richtet haben würde, das Testament wegen der Be- hinderung der Willensfreiheit seines Urhebers we
1% Meyers → 5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] → Hauptstück: Seite 0724, von Erblandeshofämter bis Erblichkeit Öffnen
übergehende Vermögen. Der E., welcher letztwillig über seinen Nachlaß verfügt hat, wird Testator genannt (s. Testament). Erblehen (Feudum hereditarium, Erbleihe), erbliches Kolonatrecht (s. Kolonat); dann Bezeichnung einer bestimmten Art
1% Meyers → 9. Band: Irideen - Königsgrün → Hauptstück: Seite 0911, von Kodöl bis Kögel Öffnen
911 Kodöl - Kögel. tars, Fideikommissars) enthält. In dieser Bedeutung ist der Ausdruck noch jetzt gebräuchlich. Die Kodizillarklausel (clausula codicillaris) ist die ausdrückliche Erklärung des Testators, daß, falls sein Testament als solches
1% Brockhaus → 3. Band: Bill - Catulus → Hauptstück: Seite 0831, von Cadre bis Caedmon Öffnen
oder weil derselbe erbunfähig wurde, nicht erworben ward. Dasselbe fiel (im Interesse der vom Gesetz begünstigten Volksvermehrung), wenn kein Substitut ernannt und nicht das Anwachsungsrecht von Kindern oder Eltern des Testators in Frage stand, als Prämie an
1% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0788, von Fiktil bis Filangien (Carlo) Öffnen
die Umstoßuug eines den Noterben ohne ge- rechten Grund ausschließenden Testaments durch die Voraussetzung, der Testator sei wahnsinnig und deshalb ohnehin nicht fähig gewesen, einen letzten Willen zu errichten. Man kann gesetzliche und dog
1% Brockhaus → 11. Band: Leber - More → Hauptstück: Seite 0123, von Lëu bis Leuchsenring Öffnen
für das holographische und das mystische Testament, in welchem der Testator den Bedachten (Erben) nicht benennt, sondern auf eine besonders verschlossene Urkunde verweist, in der sich der Name findet, sonst eröffnet der Notar. Nach dem Bayrischen