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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0726,
von Tessiner Alpenbis Teste |
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Interesse hat. Er vertritt die Erbschaft bis zur Ausführung der Bestimmungen des Testators, insonderheit gegen Dritte, Gläubiger, Schuldner u. s. w. auch vor den Behörden.
Das Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch handelt vom T. in den §§. 2197-2228, 2306, 2338
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77% |
Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0609,
von Testamentbis Tête-à-tête |
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Disposition erscheint als abhängig von dem der andern; namentlich gilt hier der Widerruf des einen zugleich auch als solcher des andern Testators. Der Entwurf des deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1913) erklärt jedoch gemeinschaftliche Testamente
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4% |
Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0608,
Testament (juristisch) |
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Todesfall und zum Kodizill (s. d.) eine letztwillige Disposition, welche eine eigentliche Erbeinsetzung enthält. Derjenige, welcher ein T. errichtet, wird Testierer (testator, testatrix), der im T. Bedachte Honorierter genannt. Jedes T. setzt zur Gültigkeit
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1% |
Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0866,
von Catoblepasbis Cats |
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, unwirksam bleibt (ungeachtet der inzwischen etwa eingetretenen Umstände), auch wenn der Testator erst später stirbt. War also z. B. der Erblasser bei der Testamentserrichtung geisteskrank und also dispositionsunfähig, so ist und bleibt das Testament
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1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0241,
von Erbschatzbis Erbschlüssel |
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, während sich, wenn der Testator durch falsche
Vorspiegelungen zu einem Letzten Willen vermocht
worden ist, den er ohne diese Täuschung nicht er-
richtet haben würde, das Testament wegen der Be-
hinderung der Willensfreiheit seines Urhebers we
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1% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0724,
von Erblandeshofämterbis Erblichkeit |
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übergehende Vermögen. Der E., welcher letztwillig über seinen Nachlaß verfügt hat, wird Testator genannt (s. Testament).
Erblehen (Feudum hereditarium, Erbleihe), erbliches Kolonatrecht (s. Kolonat); dann Bezeichnung einer bestimmten Art
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1% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0911,
von Kodölbis Kögel |
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911
Kodöl - Kögel.
tars, Fideikommissars) enthält. In dieser Bedeutung ist der Ausdruck noch jetzt gebräuchlich. Die Kodizillarklausel (clausula codicillaris) ist die ausdrückliche Erklärung des Testators, daß, falls sein Testament als solches
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1% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0831,
von Cadrebis Caedmon |
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oder weil derselbe erbunfähig wurde, nicht erworben ward. Dasselbe fiel (im Interesse der vom Gesetz begünstigten Volksvermehrung), wenn kein Substitut ernannt und nicht das Anwachsungsrecht von Kindern oder Eltern des Testators in Frage stand, als Prämie an
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1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0788,
von Fiktilbis Filangien (Carlo) |
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die Umstoßuug eines den Noterben ohne ge-
rechten Grund ausschließenden Testaments durch
die Voraussetzung, der Testator sei wahnsinnig und
deshalb ohnehin nicht fähig gewesen, einen letzten
Willen zu errichten. Man kann gesetzliche und dog
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1% |
Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0123,
von Lëubis Leuchsenring |
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für das holographische und das mystische Testament, in welchem der Testator den Bedachten (Erben) nicht benennt, sondern auf eine besonders verschlossene Urkunde verweist, in der sich der Name findet, sonst eröffnet der Notar. Nach dem Bayrischen
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