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100% Meyers → 15. Band: Sodbrennen - Uralit → Hauptstück: Seite 0609, von Testament bis Tête-à-tête Öffnen
für unzulässig. Dem Prinzip nach besteht völlige Testierfreiheit, d. h. der Testator kann über seinen Nachlaß frei verfügen; ein Satz, welcher nur zu gunsten der sogen. Noterben, d. h. der nächsten Blutsverwandten und des Ehegatten, eine Ausnahme erleidet
81% Brockhaus → 15. Band: Social - Türken → Hauptstück: Seite 0727, von Testeid bis Tetraborsäure Öffnen
725 Testeid - Tetraborsäure nun 25 m über demselben liegt und von Dampfern befahren wird. Testeid, s. Testakte. Testes, Mehrzahl von Testis (s. d.). Testieren (lat.), bezeugen; ein Testament machen. Testierfreiheit, die Befugnis
3% Meyers → 12. Band: Nathusius - Phlegmone → Hauptstück: Seite 0972, von Pflicht bis Pflug Öffnen
Recht nicht durch schlechtes Betragen verscherzt haben. Dem Prinzip nach ist nämlich im römischen Recht sowohl als in den modernen Gesetzbüchern die Testierfreiheit, d. h. das Recht des Erblassers, über seinen Nachlaß letztwillig beliebig zu
1% Meyers → 5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] → Hauptstück: Seite 0729, von Erbrecht bis Erbschaftssteuern Öffnen
besondere Neigungen empfindet. Freilich muß diese Testierfreiheit wiederum durch das Gesetz eine Einschränkung zu gunsten derjenigen finden, welche durch Bande der Blutsverwandtschaft dem Erblasser besonders nahe stehen, und die ein Recht darauf haben
1% Meyers → 7. Band: Gehirn - Hainichen → Hauptstück: Seite 0864, Grundeigentum (Statistisches) Öffnen
war zunächst eine Folge der Revolution, dann des Grundsatzes der gleichen Erbteilung und endlich des zähen Festhaltens am einmal errungenen Grundbesitz. In England dagegen hat sich bei voller Testierfreiheit die Gewohnheit ausgebildet und behauptet