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Ihre Suche nach Totalverlust
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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0594,
von Konstitutionen von Clarendonbis Konsul (im alten Rom) |
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und aufzeichnet.
Konstruktīver Totalverlust wird im Seeversicherungsrecht im Gegensatz zu dem
absoluten (wirklichen) Totalverlust der Fall genannt, wo ein Totalverlust nicht nachweislich
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2% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0016,
von Abänderungsvorschlagbis Abano |
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. Seerecht. Das engl. Seerecht
zählt nicht bestimmte einzelne Fälle der Zulässigkeit des A. auf. Es hat vielmehr den Begriff des Totalverlustes weiter gefaßt und
verpflichtet den Versicherer auch
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2% |
Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0808,
Seeversicherung |
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zwischen Totalverlust
und partiellem Schaden. Ersterer liegt vor, wenn der
versicherte Gegenstand gänzlich verloren, zu Grunde
gegangen oder dem Versicherten ohne Aussicht auf
Wiedererlangung entzogen ist. In solchem Falle
hat der Versicherer
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1% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0048,
von Ablozierenbis Abner |
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die genaue Bestimmung des Verlustes,
welchen der Versicherte erlitten hat. Ist das versicherte Gut gänzlich verloren gegangen (bei Totalverlusten),
und ist in der Police (dem Versicherungsschein) der Wert
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1% |
Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0815,
von Seetaubebis Seeversicherung |
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nachgewiesen werden, was durch die sogen. Verklarung und durch die Dispache geschieht (s. Havarie). Der Regel nach kann der Versicherungsnehmer Zahlung der ganzen Versicherungssumme nur verlangen, wenn ein Totalverlust vorliegt; doch ist es unter
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1% |
Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0773,
von Tosibis Totenbestattung |
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als Eigenschaft jedem Ding zu, insofern dasselbe als vollständiger Komplex seiner einzelnen Teile in ihrem notwendigen Zusammenhang aufgefaßt wird.
Totalreflexion und Totalreflektomēter, s. Brechung, S. 375.
Totalschade (Totalverlust
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1% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0027,
von Franchi (Ausonio)bis Franciabigio |
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der Versicherer frei von Vergütung für beschädigte
Waren bleiben soll. Beschränkt sich die Pflicht der
Vergütung überhaupt nur auf den Totalverlust durch
Strandung, so heißt die Versicherung "frei von Be-
schädigung außer im Strandungsfalle
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1% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0535,
von Ilvabis Imâmiten |
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, wenn im Falle der Mitver-
sicherung des I. G. der Versicherungswert der Güter
nicht taxiert ist. Totalverlust in Ansehung des I. G.
liegt vor, wenn die Güter den Bestimmungsort nicht
erreicht haben. Waren indessen die Güter während
der Reise so
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1% |
Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0922,
von Toskische Sprachebis Totem |
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, Abgeschlossenheit.
Totalschaden, Totalverlust, im Versicherungsrecht der Gegensatz zum Partialschaden (s. d.). Der T. ist dann vorhanden, wenn der ganze versicherte Wert dem Versicherten verloren geht. Der Versicherer hat alsdann die ganze
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