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100% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0026, von Ustchoperskaja Staniza bis Usuramo Öffnen
Gewohnheitsrecht (s. Gesetzesauslegung, S. 234). Usuell, s. Usus. Usukapiōn (lat.), die Ersitzung oder erwerbende Verjährung (s. d.); usukapieren, durch längern Besitz das Eigentum einer Sache erwerben (ersitzen). Usulutan, Departementshauptstadt
1% Meyers → 2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] → Hauptstück: Seite 0813, Besitz Öffnen
längere Fortsetzung, durch Ersitzung oder Usukapion zur Erwerbung des Eigentums führen, dann muß er im guten Glauben (bona fide) angefangen haben und sich auf einen gerechten Grund (justa causa, justus titulus) stützen; auch muß die Sache eine solche
1% Meyers → 3. Band: Blattkäfer - Chimbote → Hauptstück: Seite 0872, von Causa cognita bis Cauterets Öffnen
und unrechtmäßigen, einen Usukapions- und bloßen Interdiktenbesitz unterscheidet; c. praegnans, dringende Ursache; c. praeparatoria, als Vorbereitung der Hauptsache vorhergehende Sache; c. praepollens, überwiegender Grund; c. prima, Grundursache; c. probabilis
1% Meyers → 5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] → Hauptstück: Seite 0374, von Eigenschaft bis Eigentum Öffnen
. Eigentumserwerbsarten sind: die Okkupation, Accession, Spezifikation, Adjudikation, Tradition, Usukapion, Perzeption der Früchte. Was den Erwerb von E. an Grund und Boden anbetrifft, so ist dazu nach deutschem Recht ein öffentlicher Akt (s. Auflassung) erforderlich
1% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0134, von Verjauchung bis Verjüngung Öffnen
die Nachschußberechnung im Konkurs der Genossenschaft für vollstreckbar erklärt worden ist. Der Erwerb des Eigentums durch V. (Ersitzung, Usukapion) erfolgt nach gemeinem Recht bei beweglichen Sachen durch dreijährigen, bei unbeweglichen durch zehnjährigen