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Rang | Fundstelle | |
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0151,
von Verpflichtungsscheinbis Verrenkung |
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151
Verpflichtungsschein - Verrenkung.
Verpflichtungsschein (Bon, Gutschein), im allgemeinen jede Urkunde, durch welche sich jemand zu einer Leistung verbindlich macht, daher s. v. w. Schuldschein; im engern Sinne nur Bezeichnung für den
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83% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0286,
von Verpflegungszuschußbis Verrat |
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in Deutschland 1890 (Gadderbaum 1891); von Schlieben, Die Fürsorge für mittellose Wanderer im Königreich Sachsen (Dresd. 1891). (S. auch die Litteratur bei Arbeiterkolonien.)
Verpflegungszuschuß, s. Naturalverpflegung.
Verpflichtungsschein, ein
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0253,
von Kaufmann (Richard von)bis Kaufmännische Vereine |
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wie über den Kaufmännischen Verpflichtungsschein (s. d.). Wer eine K. A. acceptiert hat, ist, auch wenn er nicht Kaufmann ist, dem, zu dessen Gunsten sie lautet oder an welchen sie indossiert ist, zur Erfüllung verpflichtet. Einzelne deutsche Staaten
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Drogisten →
Erster Theil →
Handels- und Kontorwissenschaft:
Seite 0837,
Handels- und Kontorwissenschaft |
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, Gerechtsame, Vergünstigung.
p. a. pro anno = für das Jahr, jährlich.
pro cent % = Verhältniss zu 100, Zinsen oder Gewinn für, auf, vom Hundert.
Promesse = Zusage-, Verpflichtungsschein.
Proprehandel = Verkauf für eigene Rechnung.
pro rata = antheilig
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0564,
Wechsel (im Handel) |
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ganz zurück. Im 16. Jahrh. gewann er zeitweilig dadurch Bedeutung, daß er zur Umgehung des Verbots des kanonischen Rechts, Zinsen von Gelddarlehen zunehmen, benutzt wurde, indem der Darlehnsnehmer in dieser Form einen Verpflichtungsschein
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0706,
von Kreditauftragbis Krefeld |
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), s. Bürgschaft.
Kreditbillet, der von einem Kaufmann über einen ihm gewährten Kredit ausgestellte Verpflichtungsschein.
Kreditbrief, s. Accreditieren und Cirkularkreditbrief.
Kreditgeld, s. Geld (Bd. 7, S. 719 b).
Kreditgenossenschaften, s
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0498,
von Amortissementbis Ampel |
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werden gewisse kaufmännische Anweisungen und Verpflichtungsscheine, Konnossemente der Seeschiffer und Ladescheine der Frachtführer, Warrants und Bodmereibriefe), wenn sie verloren gegangen sind, teils in derselben Weise wie Wechsel, teils so
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0129,
von Ausschlagbis Ausschuß |
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, ausschließt (präkludiert). Wechsel und an Order lautende kaufmännische Anweisungen, Verpflichtungsscheine, Konnossemente, Ladescheine, Bodmereibriefe, Seeassekuranzpolicen (deutsche Wechselordnung, Art. 73, und Handelsgesetzbuch, Art. 301 f., 305) werden
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0930,
von Indossobis Indre-et-Loire |
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, Konnossementen, Ladescheinen, Lagerscheinen, überhaupt bei kaufmännischen Anweisungen und Verpflichtungsscheinen, welche auf Geld, Quantitäten, Wertpapiere ausgestellt sind, gestattet, ohne daß darin die Verpflichtung zur Leistung
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0628,
von Kaufmann (handelsrechtlich)bis Kaufmann (Personenname) |
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das Nehmen von Zinseszinsen nicht erlaubt ist. Bemerkenswert ist ferner die Befugnis zur Ausstellung von Anweisungen und Verpflichtungsscheinen ohne Angabe des Verpflichtungsgrundes, welche als Orderpapiere behandelt und, wie ein Wechsel
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0646,
von Schuldscheinbis Schule |
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(Halle 1879); Jundt, Die dramatischen Aufführungen im Gymnasium zu Straßburg (Straßb. 1881); Riedel, Schuldrama und Theater (Hamb. 1885).
Schuldschein (Schuldbrief, Schuldverschreibung, Obligation, Verpflichtungsschein), das schriftliche
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0610,
Aneroid |
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vielmehr zugleich beweisen, daß er (entschuldbar) geirrt hat. Handelsgesetzbuch Art. 301 (s. Verpflichtungsschein), Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1397-99. Für das Rechtsgebiet des Gemeinen Rechts, des Preuß. Allg. Landrechts, des franz. und des österr
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0091,
von Aufgebotsverfahrenbis Aufgesang |
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und Verpflichtungsscheinen über Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere, Konnossementen der Seeschiffer, Ladescheinen der Frachtführer, Auslieferungsscheinen über Waren und andere
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0006,
von Billetbis Billigkeit |
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gewöhnlich an Order gestellten kaufmännischen Verpflichtungsschein (s. d.); für diesen sind jetzt die Bestimmungen des Deutschen Handelsgesetzbuchs maßgebend. Wenn in demselben sowohl dem ersten Gläubiger als "an dessen Order" zu zahlen versprochen
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0270,
von Bomhartbis Bon |
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solche Verbindlichkeit ausspricht. Für Preußen ist dies nicht der Fall. Der B. gilt aber als kaufmännischer Verpflichtungsschein (Handelsgesetzbuch Art. 301), wenn er von einem Kaufmann ausgestellt ist und den Namen des Gläubigers enthält
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0089,
Deutsches Recht |
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, als sie das röm. Recht auf diesem Gebiete aufweist: den Wechsel, den kaufmännischen Verpflichtungsschein, die Anweisung, das Orderpapier und das Inhaberpapier. Die Römer sind an ihrer Latifundienwirtschaft zu Grunde gegangen
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0271,
von Erfrischungsinselbis Erfüllung (bei Schuldverhältnissen) |
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läßt und sicher aufbewahrt oder vernichtet. In jedem Falle hat der Schuldner, welcher erfüllt hat, den Anspruch auf Löschung, Rückgabe des Verpflichtungsscheins, Quittung, Rückgabe der Pfänder. Bei der Grundschuld und Hypothek kann er statt
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0977,
von Form (rechtlich)bis Forma |
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Verpflichtungsschein aui
die Vorschrift: Zur Gültigkeit der Urkunde ist dis
Angabe des Verpflichtungsgrundes nicht erforder-
lich; ähnlich das Sächs. Bürgert. Gesetzb. §. 1398
. und das Schweizer Obligationenrecht §. 15" bezüg-
lich
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0752,
von Handelspiasterbis Handelsrecht |
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-
zuwenden sind, wie bei dem Wechsel, dem kaufmän-
nischen Verpflichtungsschein, der Anweisung u. s. w.,
müssen sie einfach und präcis, also leicht zu hand-
haben und ihre Innehaltung muß leicht erkennbar
fein. Prozesse in Handelssachen sollten
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0761,
von Handelszeichenbis Handfeuerwaffen |
Öffnen |
Verpflichtungsscheins ("Gegen diesen H. zahle ich"). Das Badische Landrecht unterscheidet Zettel auf Erhebung (die Rektaanweisung), Zettel auf Umlauf (die an Order lautende Anweisung) und Zettel auf Inhaber (s. Billet).
Handfernwaffen des Altertums und des
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0775,
von Handmagazinbis Handschrift |
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einen Verpflichtungsschein
des Kunden zur Abnahme des bestellten Werks
unter gewissen schriftlich vereinbarten Bedingungen,
und bedarf wie jeder H. zur Ausübung seines Be-
rufes einer Legitimationskarte. Über das Sammeln
von Subskribenten
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0573,
von Konkussionbis Konnossement |
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an den in der Urkunde bezeichneten Empfänger (s. d.) auszuliefern. Das K. ist demnach zugleich
Empfangsbekenntnis und Verpflichtungsschein. Nach deutschem Recht ist der Schiffer verpflichtet, dem Ablader ohne Verzug
gegen Rückgabe des bei
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0627,
von Ordinaliabis Ordines |
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Ordinalia - Ordines
dem Deutschen Handelsgesetzbuche (Art. 301) An-
weisungen und Verpflichtungsscheine, welche "von
Kaufleuten" (der Entwurf eines neuen Handelsgesetz-
buchs §. 335 setzt bei Anweisungen an Stelle des
"von Kaufleuten
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0563,
von Webstuhlbis Wechsel (im Handel) |
Öffnen |
. Jahrh., nachdem den Urkunden der campsores volle Beweiskraft verliehen war, wurde es üblich, daß der campsor die Urkunde nicht mehr als eigenen Verpflichtungsschein vor dem Notar, sondern selbst ausstellte, und zwar in der Form eines offenen
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0610,
von Konversationsstückbis Konversion |
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andern Rechtsgeschäfts gerichteten Willen der Parteien, so kann ein als eigener Wechsel ungültiger Schein als kaufmännischer Verpflichtungsschein (s. d.), die Übertragung durch Indossament bei dessen Ungültigkeit als Cession, ein als Testament ungültiger
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