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Rang | Fundstelle | |
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0431,
von Wasserrattebis Wasserrecht |
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431
Wasserratte - Wasserrecht.
schaffungs- und kapitalisierte Betriebskosten wesentlich geringer ausfallen als der entsprechende Wert einer Dampfmaschinenanlage. In allen Fällen, in denen das Brennmaterial keinen hohen Wert hat, wie bei
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80% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0533,
von Wasserrallebis Wasserrecht |
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531
Wasserralle - Wasserrecht
Zellen befinden, sind mit der Mittelachse durch Speichen und Querversteifungen verbunden, die um die Achse herum an den sog. Rosetten befestigt sind. Die gewonnene Arbeit kann direkt von der Verlängerung der Radachse
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41% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0534,
von Wasserrecht (wagerecht)bis Wasserreinigung |
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532 Wasserrecht (wagerecht) – Wasserreinigung
und besonders im Interesse der Landeskultur wasserrechtliche Bestimmungen getroffen. Voran ging von den deutschen Staaten
Preußen, welches die Entwässerungen im Vorflutedikt vom 15. Nov. 1811
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0531,
von Wassergeschwulstbis Wasserkünste |
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oder Sammelbecken, zur Herstellung von Wasserstraßen und andern Schiffahrtsanlagen gebildet werden. (S. Wasserrecht.) Über W. in Österreich vgl. Artikel Wasserrecht im «Österr. Staatswörterbuch», Bd. 2 (Wien 1897).
Wassergeschwulst, s. Hautwassersucht
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0883,
von Deichschleusebis Deïdameia |
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Tcichlarte
Eindeichung des Oderbruchs (Berl. 1861); Storm-
Buysing, ^VlU6rdou>vkuiiä" (Breda 1861); Danne-
mann, Die Ätelioration des Warthcbrucbs (Berl.
1867); Nieberding, Wasserrecht
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0114,
Bodenmelioration (die Gesetzgebung einzelner Staaten) |
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der thatsächliche Zustand des Bodenmeliorationswesens ein verschiedener, hier besser, dort schlechter. Was insbesondere die deutschen Staaten angeht, so ist fast überall das Wasserrecht im 19. Jahrh. in einer auch die B. begünstigenden Weise geregelt (z. B
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0853,
von Mühlenbruchbis Mühler |
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nicht bereits durch frühere Partikulargesetze geschehen war. Vgl. Deutsche Gewerbeordnung, § 7, 16-23, 28; österreichisches Wassergesetz vom 30. Mai 1869; Nieberding, Wasserrecht und Wasserpolizei in Preußen (Bresl. 1866); Peyrer, Das österreichische
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0113,
Bodenmelioration (Maßregeln der Gesetzgebung und der Verwaltung) |
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- und Bewässerungsmeliorationen die gesetzliche Regelung des sogen. Wasserrechts. Es bedarf insbesondere der Sicherung des natürlichen Ablaufs des Niederschlagwassers. Kein Grundbesitzer, dessen Grundstück niedriger als andre gelegen ist, darf
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0115,
von Bodenmüllerbis Bodenrente |
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115
Bodenmüller - Bodenrente.
Bd. 4, S. 501 ff. (Berl. 1873); Birnbaum, Das Genossenschaftsprinzip in Anwendung etc. auf die Landwirtschaft, S. 74 ff. (Leipz. 1870). Die Litteratur über Wasserrecht s. oben und im Art. Wasserrecht
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0622,
von Deichselrechtbis Deinarchos |
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, Eindeichung des Oderbruches (Berl. 1861); Dannemann, Melioration des Warthebruches (das. 1867); Nieberding, Wasserrecht und Wasserpolizei im preußischen Staat (das. 1868); Rust, Das Deichwesen an der untern Elbe (das. 1870); Perels, Handbuch des
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0432,
von Wasserregalbis Wasserreiser |
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im Weg der administrativen Zwangsvollstreckung beigetrieben. - Was den Wasserschutz anbetrifft, so kommt dabei besonders das Deichwesen in Betracht (s. Deich). Vgl. Neubauer, Zusammenstellung des in Deutschland geltenden Wasserrechts (Berl. 1881); Randa
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0941,
von Flußeisenbis Flußgründling |
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öffentlicher Fluß nicht
dadurch zum Privatgewässer wird, daß er aufhört schiffbar oder flößbar zu sein. – Vgl. Stobbe, Deutsches Privatrecht
(Berl. 1882–85), Bd. 1, §. 64; Neubauer, Zusammenstellung des in Deutschland geltenden Wasserrechts (ebd
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0165,
von Vervinsbis Verwaltung |
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, die Angelegenheiten des Wasserrechts, das Versicherungs-, Verkehrs-, Maß-, Gewichts- und Geldwesen, ferner die V. einzelner wirtschaftlicher Unternehmungen gehören, wie Landwirtschaft, Fabrik- und Gewerbewesen, Berg-, Jagd-, Forst- und Fischereiwesen
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0413,
von Vordünebis Vorkaufsrecht |
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Kreisausschuß) gestattet werde, zur Entwässerung Wasserleitungen durch fremden Boden zu ziehen. Die Erhaltung der V. in Gräben, Kanälen, Backen, Flüssen ist durch eine sehr eingehende Gesetzgebung geregelt. (S. Wasserrecht.) Das ganze Recht der V
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0194,
von Cocos chilensisbis Codemo |
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, Wasserrecht und Landwirtschaftsrecht hinzu (sogen. C. forestier, C. fluvial und C. rural). Vgl. "Der C. civil" (franz. und deutsch; verbesserte Kramersche Übersetzung, Leipz. 1879); Rivière, Codes français (12. Aufl., Par. 1884).
Codebĭtor (lat
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0412,
von Flußmittelbis Flußschiffahrt |
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von dem jetzt lebenden verschieden. In den Tertiärbildungen Ostindiens kommen mehrere Arten vor.
Flußpricke, s. Neunauge.
Flußrecht, Flußregal, s. Wasserrecht und Wasserregal.
Flußsäure, s. v. w. Fluorwasserstoffsäure.
Flußsaurer Kalk, s. v. w
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0719,
von Horizontalbis Hormayr |
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- oder wasserrecht), dem Horizont eines Ortes parallel, also rechtwinkelig gegen die durch das Bleilot angegebene vertikale Richtung. Deshalb bedient man sich oft des Bleilots zur Bestimmung der horizontalen Ebene, z. B. bei der Setzwage; bei feinern
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0570,
von Rancaguabis Randon |
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" (Leipz. 1865, 3. Aufl. 1879), sein Hauptwerk; "Der Erwerb der Erbschaft" (Wien 1867); "Beiträge zum österreichischen Wasserrechte" (2. Aufl., Prag 1878); "Das Eigentumsrecht nach österreichischem Rechte" (Leipz. 1884); außerdem tschechisch: "Über
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0421,
von Wassergenossenschaftenbis Wasserhebemaschinen |
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. Vgl. Quaglio, W. als Brennstoff der Zukunft (Wiesb. 1880).
Wassergenossenschaften, s. Wasserrecht.
Wassergeschwulst, s. v. w. Ödem (s. d.).
Wassergewebe, s. Hypoderm.
Wasserglas, luftbeständiges, in Wasser lösliches kieselsaures Alkali
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0422,
von Wasserheilanstaltenbis Wasserhuhn |
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Zentrifugalpumpe.]
Wasserheilanstalten, Anstalten zur Anwendung der Kaltwasserkur (s. d.).
Wasserhoheit, s. Wasserrecht.
Wasserholder, s. Viburnum.
Wasserhose, s. Trombe.
Wasserhuhn (Fulica L.), Gattung aus der Ordnung der Stelzvögel, der Familie
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0427,
von Wasserpockenbis Wasserrad |
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auch dem Polen schwerverständlich ist.
Wasserpolizei, s. Wasserrecht.
Wasserprobe, s. Ordalien.
Wasserrabe, s. Kormoran.
Wasserrad (hierzu Tafel »Wasserräder«), Motor zur Ausnutzung einer Wasserkraft durch ein gleichförmiges rotierendes
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0429,
von All'ottavabis Alluvium |
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. Rechte (s. Wasserrecht) das Eigentum der Anlieger, welches durch die Wasserbedeckung gleichsam im öffentlichen Interesse enteignet war, wieder auf. Das Preuß. Landrecht stimmt wohl im wesentlichen hiermit überein (I, 9, §§. 225 fg.), doch fallen Inseln
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0875,
von Beschneidepressebis Beschreibung |
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), die Rayonbeschräntungen (s. Festungsrayon ),
die Deichlasten (s. Deich ), die Zwangspflicht zur Bildung von Wassergenossenschaften
(s. Wasserrecht ), die sich aus dem Bergrecht
(s. Bergwerkseigentum 4 )
ergebenden B., die Unterwerfung
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0760,
von Bürger (Hugo)bis Bürgerliches Gesetzbuch für das Deutsche Reich |
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eines Einführungsgesetzes und der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. Dcr Entwurf hat einzelne Materien von der Bearbeitung ausgeschlossen, z. B. das Wasserrecht, das Bergrecht, das Recht
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0761,
von Bürgerliches Gesetzbuch für Österreichbis Bürgerrecht |
Öffnen |
die besondern Gruppen des Handels-, Wechsel- und Seerechts, des Berg- und Wasserrechts, des Lehnrechts und bäuerlichen Güterrechts, des Rechts der Familienfideikommisse und der Stammgüter, des Gewerberechts, wenn auch Wissenschaft und Gesetzgebung diese Gruppen
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0784,
Eigentum |
Öffnen |
-
licht. Im öffentlichen Interesse müssen den Grund-
eigentümern eine Menge von Beschränkungen forst-
rechtlicher, bergrechtlicher, wasserrechtlicher, jagd-
rechtlicher, baupolizeilicher, feldpolizeilicher u. s. w.
Natur auferlegt werden. Vermöge
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0356,
von Hörenbis Horizontalen |
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der Himmelskugel übersehen. Unter
Ost-, Süd-, Nord- und Westhorizont versteht
man den nach diesen Himmelsgegenden gelegenen
Teil des H. - Über den künstlichen H.s. Sextant.
Horizontal, wage- oder wasserrecht, heißt
das, was dem Horizont des Ortes
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0275,
von Staudenbis Stauffenberg |
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. werden, obgleich die Kosten erheblich wachsen, in Stein ausgeführt. Den S. selbst oder auch die ganze Stauanlage bezeichnet man auch als Thalsperre (s. d.). Die Anlage von S. unterliegt der behördlichen Genehmigung (s. Wasserrecht).
Stauden, s
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0798,
von Nicolaische Buchhandlungbis Niederlande |
Öffnen |
zum Staatssekretär des Reichs-
justizamtes ernannt. Er ist preuß. Bevollmächtigter
zum Bundesrat. N. verfaßte "Wasserrecht und
Wasserpolizei im preuß. Staate" (Vresl. 1865).
Niebüll, Dorf im Kreis Tondern des preuh.Reg.-
Bez. Schleswig
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0613,
von Rancébis Randschit Singh |
Öffnen |
; 3. Aufl. 1879) und «Das Eigentumsrecht nach österr. Recht» (ebd. 1884; 1. Hälfte, 2. Aufl. 1893); ferner «Der Erwerb der Erbschaft» (Wien 1867) und «Beiträge zum österr. Wasserrecht» (3. Aufl., Prag 1891). In czech. Sprache gab R. ein Lehrbuch des
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