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100% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0568, von Wechselforderung bis Wechselklagen Öffnen
566 Wechselforderung – Wechselklagen wenn anstatt der eigentlichen Fiebersymptome andere Krankheitserscheinungen (besonders sog. Nervenschmerzen) nach regelmäßigen Apyrexien periodisch wiederkehren. Wird das W. durch Luftveränderung oder Chinin
66% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0464, von Wechselform bis Wechselprozeß Öffnen
Jahre (s. d.). Wechselklage, s. Wechsel. Wechselklausel, s. Wechsel. Wechselkurs, s. Kurs. Wechsellagerung, s. Schichtung. Wechselmakler (Wechselagenten, Wechselsensale), amtlich angestellte und vereidigte Vermittler
1% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0462, Wechsel (besondere Arten, Geschichtliches) Öffnen
) bezeichnete (s. Aval). Die Wechselklage gegen den Acceptanten verjährt in drei Jahren vom Verfalltag des Wechsels an. Die Wechselklage gegen den Aussteller eines eignen Wechsels ist im wesentlichen der gegen den Acceptanten gleich. Die Wechselklage
1% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0465, von Wechselrecht bis Wechselschere Öffnen
465 Wechselrecht - Wechselschere. mehr; der W. ist vielmehr nach den Bestimmungen der letztern lediglich eine Art des Urkundenprozesses (s. d.). Wechselklagen können sowohl bei dem Gericht des Zahlungsortes als auch bei dem Gericht angestellt
1% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0571, von Wechselprozeß bis Wechselregreß Öffnen
ist und daß Wechselklagen sowohl bei dem Gericht des Zahlungsortes wie im allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten und gegen mehrere Wechselverpflichtete am Zahlungsort und am Orte, wo einer der Verpflichteten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, erhoben
1% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0466, von Wechselschluß bis Wechsler Öffnen
der Wechselklage (s. Wechsel, S. 461 f.). Wechselvertrag, das in Wechselform (s. d.) gegebene Summenversprechen ohne Gegenversprechen. Der W. ist seiner äußern Erscheinung nach lediglich ein Formvertrag, bestehend im Geben und Nehmen der Wechselurkunde
1% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0565, Wechsel (im Handel) Öffnen
kann der Aussteller nicht als Remittenten bezeichnen. (Über die Form des Indossaments s. d.) Verpflichtet ist aus dem eigenen W. an erster Stelle der Aussteller, wenn er nicht zahlt, die Indossanten. (S. Indossament, Wechselrecht, Wechselklagen
1% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0569, von Wechselklausel bis Wechselordnung Öffnen
entgegen, wenn er beim Erwerbe des Wechsels die gegen seinen Vormann begründeten Einreden kannte, soweit er sich eben dadurch einer Arglist schuldig macht, daß er die Wechselklage erhebt, oder wenn der Kläger zwar formell Eigentümer des Wechsels
1% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0573, von Wechselströme bis Weckherlin Öffnen
regelmäßig für Zahlung und Sicherheitsleistung unbedingt und ohne Rücksicht auf das dem Wechsel zu Grunde liegende eigentliche Rechtsverhältnis haftet. Daraus folgt die dem Wechselprozeß eigentümliche Beschränkung der Einreden. (S. Wechselklagen
0% Brockhaus → 9. Band: Heldburg - Juxta → Hauptstück: Seite 0580, von Indophenolweiß bis Indoxyl Öffnen
eine Regreßpflicht ist, weil sie erst eintritt, wenn der Hauptschuldner des Wechsels (Acceptant, Aussteller) seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, s. Wechselregreß, Wechselprotest, Wechselklagen. Durch die in der Haftung sämtlicher Indossanten enthaltene Verstärkung
0% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0134, von Verjauchung bis Verjüngung Öffnen
, Klagen aus Versicherungen und Forderungen an einen Gesellschafter aus Ansprüchen gegen eine Handelsgesellschaft in fünf Jahren und Ansprüche an einen Spediteur oder Frachtführer binnen Jahresfrist. Wechselklagen gegen den Acceptanten verjähren nach
0% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0461, Wechsel (Protest, Regreß) Öffnen
Wechselordnung, § 78). Gegen den Acceptanten ist eine Wechselklage gegeben, welche vor Verfall des Wechsels wegen Unsicherheit des Acceptanten auf Sicherstellung, nach Verfall des Wechsels aber auf alles geht, was der Kläger wegen Nichterfüllung
0% Brockhaus → 4. Band: Caub - Deutsche Kunst → Hauptstück: Seite 0136, von Checks bis Chediv Öffnen
machen wird, ihre Kasse einem Vankhause anzu- vertrauen und C. auszustellen, aus welchen sie bei eingetretener Insolvenz des Bankhauses mit einer Wechselklage verfolgt werden können, läßt sich stark bezweifeln. Wo eine derartige Bestimmung nicht
0% Brockhaus → 9. Band: Heldburg - Juxta → Hauptstück: Seite 0650, von Interim fit aliquid bis Interkolonial-Eisenbahn Öffnen
neuern Wechselordnungen nicht beach- tet. Die Ausstellung geschah früher vielfach in Wech- selform, und z. B. die alte Hamburger Wechselordnung ließ die Wechselklage auf Auslieferung des Wechsels aus einem I. m letzterm Sinne zu. I. m diefem Sinne
0% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0566, von Wechsel (in der Baukunst) bis Wechselduplikat Öffnen
564 Wechsel (in der Baukunst) - Wechselduplikat Über Einzelheiten s. Adrittura, Aval, Domizilwechsel, Kommissionstratte, Trassieren, ferner namentlich die Artikel Accept, Ehrenannahme, Indossament, Wechselklage, Wechselprotest, Wechselregreß
0% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0567, von Wechseleinreden bis Wechselfieber Öffnen
gegen den Verwahrer. (S. Wechselkopie .) Wechseleinreden , s. Wechselklagen . Wechselfähigkeit , die früher vielfach auf den Handelsstand oder andere Klassen der Bevölkerung gesetzlich beschränkte Fähigkeit, sich durch Wechsel