Schnellsuche:

Ergebnisse für Ihre Suche

Ihre Suche nach Wechselklausel hat nach 1 Millisekunden 6 Ergebnisse geliefert (maximal 100 werden angezeigt). Die Ergebnisse werden nach ihrer Relevanz sortiert angezeigt.

Rang Fundstelle
99% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0569, von Wechselklausel bis Wechselordnung Öffnen
567 Wechselklausel - Wechselordnung spruchs nach der Wechselordnung (z. B. Protest) fehlt, daß seine Unterschrift oder der Wechselinhalt gefälscht (s. Wechselfälschung), daß der Wechsel verjährt, daß im Wechsel selbst seine Haftung
40% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0464, von Wechselform bis Wechselprozeß Öffnen
Jahre (s. d.). Wechselklage, s. Wechsel. Wechselklausel, s. Wechsel. Wechselkurs, s. Kurs. Wechsellagerung, s. Schichtung. Wechselmakler (Wechselagenten, Wechselsensale), amtlich angestellte und vereidigte Vermittler
0% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0460, Wechsel (Formvorschriften) Öffnen
Wechselnehmer oder Remittenten) oder an deren Verfügung (Order) anweist. Nach der deutschen Wechselordnung sind die wesentlichen Erfordernisse einer Tratte folgende: Das Papier muß sich selbst als W. bezeichnen (sogen. Wechselklausel) und zwar im Kontext
0% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0564, Wechsel (im Handel) Öffnen
mit der alten Wechselklausel ausstellte, in welcher die Summe die verbotenen Zinsen enthielt. Als diese cambia sicca, trockne W., genannten Urkunden als Wucherwechsel verboten wurden (1570 durch Papst Pius V.), wurde zu gleichem Zweck der Wechselbrief benutzt
0% Meyers → 9. Band: Irideen - Königsgrün → Hauptstück: Seite 0812, von Klauenwurm bis Klausenburg Öffnen
die eventuelle Verbindlichkeit zur Protesterhebung erlassen wird. Unter der sogen. Wechselklausel versteht man dagegen ein wesentliches Erfordernis eines jeden Wechsels, nämlich die in diesen selbst ausdrücklich aufzunehmende Bezeichnung als Wechsel ("Gegen
0% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0565, Wechsel (im Handel) Öffnen
W. muß alles enthalten, was für den eigenen W. als wesentlich angegeben ist (Wechselklausel, Wechselsumme, Remittent, Zahlungszeit, Datum, Unterschrift des Ausstellers), und außerdem a. den Namen des Bezogenen, b. den Zahlungsort. Als Zahlungsort