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100% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0464, von Wechselform bis Wechselprozeß Öffnen
für Wechselgeschäfte an den Börsen. Wechselnehmer, s. Wechsel. Wechselnote (ital. Cambiata, franz. Nota d'appogiature), s. v. w. Vorschlagsnote (Beispiel 1); auch ein Ton, der mit dem in den Akkord gehörigen abwechselt und eine Sekunde unter oder über diesem
2% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0460, Wechsel (Formvorschriften) Öffnen
Wechselnehmer oder Remittenten) oder an deren Verfügung (Order) anweist. Nach der deutschen Wechselordnung sind die wesentlichen Erfordernisse einer Tratte folgende: Das Papier muß sich selbst als W. bezeichnen (sogen. Wechselklausel) und zwar im Kontext
1% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0466, von Wechselschluß bis Wechsler Öffnen
. Die Gegenleistung des Nehmers kommt wohl bei dem Wechselvorvertrag (s. Wechselschluß), nicht aber bei dem W. juristisch in Betracht. Der W. kommt in vierfacher Gestalt vor: 1) zwischen dem Trassanten und dem Wechselnehmer, 2) zwischen dem Indossanten
1% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0312, von Diligenzeid bis Dillenburg Öffnen
310 Diligenzeid - Dillenburg lichen Kaufmanns gefordert. Im Wechselverkehr nennt man D. die wechselmäßige Sorgfalt, welche der Wechselnehmer bei den im Wechselrechte vorgeschriebenen Solennitäten zu beobachten hat, sie besteht in der Pflicht zur
1% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0411, von Domjoch bis Dommer Öffnen
Wechselnehmer zur Präsentation, event. ^ Protestaufnahme, weil er seinen Regreß gegen den Aussteller (und die Indossanten) verliert, wenn er es unterläßt. Außerdem aber muh bei Verlust jedes Wechselanspruchs, selbst gegen den Acceptanten
1% Brockhaus → 9. Band: Heldburg - Juxta → Hauptstück: Seite 0650, von Interim fit aliquid bis Interkolonial-Eisenbahn Öffnen
., die Übertragung und die Haftung der Inhaber für die Ausschreibungen s. Aktie und Aktiengesellschaft (Bd. 1, S. 290a). - über I. im Wechselverkehr s. Interimswechsel. Interimswechsel, auch Interimsschein, eine Urkunde, die entweder der Wechselnehmer dem
1% Brockhaus → 13. Band: Perugia - Rudersport → Hauptstück: Seite 0768, von Remis bis Remonten Öffnen
" oder "an Order von selbst"), nicht aber im eigenen Wechsel. Der 3t. ist der erste Wechselnehmer, als solcher befugt, die Zahlung vom Bezogenen, oder vom Aussteller des eigenen Wechsels selbst zu fordern oder den Wechsel weiter zu begeben, wenn