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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0474,
von Wehlaubis Wehrpflicht |
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Kriegs« (Berl. 1860), »Die Gesetzgebung der letzten sechs Jahre im Reich und in Preußen« (das. 1877, beide anonym).
Wehrgeld, s. Wergeld; auch s. v. w. Wehrsteuer (s. d.).
Wehrhoheit, s. Waffenrecht.
Wehrli, Johann Jakob, schweizer. Pädagog
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0475,
von Wehrreiterbis Weib |
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oder Wehrgeld) heißt eine Abgabe, welche von im militärpflichtigen Alter stehenden Männern erhoben wird, welche den Militärdienst aus irgend einem Grunde thatsächlich nicht leisten und infolgedessen von Opfern frei sind, welche andre bringen müssen
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0582,
von Wehrvögelbis Weichflosser |
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); Jolly, Die Militärsteuer oder das Wehrgeld (in der "Zeitschrift des königlich preuß. Statistischen Bureaus", Berl. 1869); Lesigang, Das Wehrgeld (Bd. 32 der "Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik", Jena 1879); Marcinowsky, Die W. im Deutschen
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0208,
Rechtswissenschaft: Rechtsgelehrte |
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196
Rechtswissenschaft: Rechtsgelehrte.
Augenausstechen
Abacinare
Abbacinare, s. Blenden
Blenden
Bock
Brandmarkung
Buße
Bedemund
Blutgeld
Emenda
Fredum
Friedebuße
Manngeld
Sachsenbuße
Schmerzensgeld
Wehrgeld, s
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0580,
von Wehr (Dorf)bis Wehrordnung |
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"Annalen", Lpz. 1877) u. a.
Wehrgeld, s. Wergeld; auch soviel wie Wehrsteuer (s. d.).
Wehrli, Johann Jakob, Pädagog, geb. 6. Nov. 1790, übernahm 1810 die Armenerziehungsschule zu Hofwyl (s. Wehrlischulen), 1833 das Lehrerseminar in Kreuzlingen
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0536,
von Werfenbis Wergeld |
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).
Wergeld (Wehrgeld, Wiedergeld, Manngeld [wer = Mann], Friedegeld, Buße, Compositio, Weregildus), diejenige Geldsumme, welche nach altdeutschem Recht von einem Totschläger denen gezahlt werden mußte, welche eigentlich die Blutrache (s. d
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0581,
von Wehrpflichtbis Wehrsteuer |
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, Wehrgeld, Militärdienststeuer, die den militärpflichtigen Männern, welche den Militärdienst aus irgend welchem Grunde nicht persönlich leisten, auferlegte besondere Steuer. Die W. soll einen Ausgleich bewirken bezüglich des materiellen Vorteils
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