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100% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0474, von Wehlau bis Wehrpflicht Öffnen
Kriegs« (Berl. 1860), »Die Gesetzgebung der letzten sechs Jahre im Reich und in Preußen« (das. 1877, beide anonym). Wehrgeld, s. Wergeld; auch s. v. w. Wehrsteuer (s. d.). Wehrhoheit, s. Waffenrecht. Wehrli, Johann Jakob, schweizer. Pädagog
1% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0475, von Wehrreiter bis Weib Öffnen
oder Wehrgeld) heißt eine Abgabe, welche von im militärpflichtigen Alter stehenden Männern erhoben wird, welche den Militärdienst aus irgend einem Grunde thatsächlich nicht leisten und infolgedessen von Opfern frei sind, welche andre bringen müssen
1% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0582, von Wehrvögel bis Weichflosser Öffnen
); Jolly, Die Militärsteuer oder das Wehrgeld (in der "Zeitschrift des königlich preuß. Statistischen Bureaus", Berl. 1869); Lesigang, Das Wehrgeld (Bd. 32 der "Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik", Jena 1879); Marcinowsky, Die W. im Deutschen
1% Meyers → Schlüssel → Schlüssel: Seite 0208, Rechtswissenschaft: Rechtsgelehrte Öffnen
196 Rechtswissenschaft: Rechtsgelehrte. Augenausstechen Abacinare Abbacinare, s. Blenden Blenden Bock Brandmarkung Buße Bedemund Blutgeld Emenda Fredum Friedebuße Manngeld Sachsenbuße Schmerzensgeld Wehrgeld, s
1% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0580, von Wehr (Dorf) bis Wehrordnung Öffnen
"Annalen", Lpz. 1877) u. a. Wehrgeld, s. Wergeld; auch soviel wie Wehrsteuer (s. d.). Wehrli, Johann Jakob, Pädagog, geb. 6. Nov. 1790, übernahm 1810 die Armenerziehungsschule zu Hofwyl (s. Wehrlischulen), 1833 das Lehrerseminar in Kreuzlingen
1% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0536, von Werfen bis Wergeld Öffnen
). Wergeld (Wehrgeld, Wiedergeld, Manngeld [wer = Mann], Friedegeld, Buße, Compositio, Weregildus), diejenige Geldsumme, welche nach altdeutschem Recht von einem Totschläger denen gezahlt werden mußte, welche eigentlich die Blutrache (s. d
1% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0581, von Wehrpflicht bis Wehrsteuer Öffnen
, Wehrgeld, Militärdienststeuer, die den militärpflichtigen Männern, welche den Militärdienst aus irgend welchem Grunde nicht persönlich leisten, auferlegte besondere Steuer. Die W. soll einen Ausgleich bewirken bezüglich des materiellen Vorteils