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100% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0536, von Werfen bis Wergeld Öffnen
536 Werfen - Wergeld. ker Betonung der Landschaft veranlaßten. Die heil. Familie, Jesus bei Johannes am Jordan, Jesus in der Wüste, Jesus auf dem See Tiberias und die Weissagung sind die Hauptwerke dieser Gruppe. Außerdem entstanden in diesen
50% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0640, von Werftdivisionen bis Werkverdingung Öffnen
. – Vgl. Lassen, Henrik W. og hans Samtid (Krist. 1867); Schwanenflügel, Henrik W. (Kopenh. 1877); Skavlan, Henrik W. (Krist. 1892). Wergeld (vom altdeutschen Worte wer , Mann), im frühen deutschen Mittelalter die Buße, welche
1% Meyers → Schlüssel → Schlüssel: Seite 0208, Rechtswissenschaft: Rechtsgelehrte Öffnen
. Wergeld Wergeld Hundetragen Cynophorie Konsination Bannung in den Zehnten Verstrickung, s. Konsination Pfählen Pranger Ausstellung v. Verbrechern, s. Pranger Ganten Halseisen Halsring Schandpfahl Rädern Säcken
1% Meyers → 6. Band: Faidit - Gehilfe → Hauptstück: Seite 0633, von Frederiksoord bis Freeholders Öffnen
Strafgeld, welches nach altgermanischem Strafrecht der Verbrecher neben dem Wergeld (compositio), welches er zur Sühne an den Verletzten und bei Tötungen an die Familie des Getöteten zu zahlen hatte, an den Richter dafür entrichten mußte, daß dieser
1% Meyers → 7. Band: Gehirn - Hainichen → Hauptstück: Seite 0177, Germanen und Germanien (Kulturgeschichtliches) Öffnen
die Pflicht gegenseitiger Unterstützung und gegenseitigen Schutzes, der Rache für einen der erschlagenen Blutsverwandten, ferner der Zahlung der Buße, des "Wergeldes", das zu zahlen war, wenn einer aus seiner Mitte einen Totschlag begangen hatte, wie auch
1% Brockhaus → 14. Band: Rüdesheim - Soccus → Hauptstück: Seite 1024, Sklaverei Öffnen
1022 Sklaverei hob, oder eine durch öffentliche Erklärung gewährte, die das Recht der Freizügigkeit verlieh, jedoch den Freigelassenen einem Schutzherrn, meist dem bisherigen Herrn, überwies. Freigelassene waren durch Wergeld geschützt
0% Brockhaus → 8. Band: Gilde - Held → Hauptstück: Seite 0003, von Gilde bis Gildemeister Öffnen
, gewährte ihnen Eideshilfe, zahlte bei entschuldbaren Totschlägen das Wergeld u. s. w. In England wurden die G. dieser Art vom Staate anerkannt und in seinen Organismus aufgenommen. In vielen engl. Städten bildete eine «Merchant guild
0% Brockhaus → 11. Band: Leber - More → Hauptstück: Seite 0558, von Mannesschwäche bis Mannheim Öffnen
wie Wergeld (s. d.). Mannhardt, Wilhelm, Sagenforscher, geb. 26. März 1831 zu Friedrichstadt in Schleswig, studierte 1851‒54 in Berlin und Tübingen, habilitierte sich 1858 als Privatdocent in Berlin, zog sich aber 1863 nach Danzig zurück, wo er 26. Dez. 1880
0% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0580, von Wehr (Dorf) bis Wehrordnung Öffnen
"Annalen", Lpz. 1877) u. a. Wehrgeld, s. Wergeld; auch soviel wie Wehrsteuer (s. d.). Wehrli, Johann Jakob, Pädagog, geb. 6. Nov. 1790, übernahm 1810 die Armenerziehungsschule zu Hofwyl (s. Wehrlischulen), 1833 das Lehrerseminar in Kreuzlingen
0% Meyers → 1. Band: A - Atlantiden → Hauptstück: Seite 0045, von Abjizieren bis Ablauf Öffnen
(Wergeld) und des kirchlichen Glaubens an die Existenz und Übertragbarkeit überverdienstlicher Leistungen dahin, daß alle Kirchenstrafen durch Geld abgekauft werden konnten. So wurde der A. zum Preiskurant
0% Meyers → 1. Band: A - Atlantiden → Hauptstück: Seite 0968, von Ästim bis Astrabad Öffnen
im altdeutschen Recht kommt etwas Ähnliches vor im Institut der Wergelder, welche der Verbrecher an den Verletzten oder dessen Familie zahlen mußte, um die Fehde und Selbstrache abzukaufen, und wobei jede einzelne Verletzung oder Verstümmelung ihre bestimmte
0% Meyers → 3. Band: Blattkäfer - Chimbote → Hauptstück: Seite 0085, Blutgeld Öffnen
nach altdeutschem Recht von einem Totschläger dem gezahlt wurde, welcher eigentlich die Blutrache ausüben sollte (s. Wergeld); dann auch wohl Bezeichnung für dasjenige Geld, welches vom Gericht für Entdeckung und Denunziation eines Verbrechers
0% Meyers → 3. Band: Blattkäfer - Chimbote → Hauptstück: Seite 0088, von Blutnelke bis Blutseuche Öffnen
die B. durch Geld abgelöst werden, wie z. B. bei den Persern. Auch bei den alten Germanen hatte sie ihren Preis (s. Wergeld), blieb aber, selbst als das Christentum bei ihnen Eingang gefunden, trotz aller Verbote der Kirche und der Kaiser, trotz
0% Meyers → 5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] → Hauptstück: Seite 0343, von Ehrenamt bis Ehrenbezeigungen Öffnen
, namentlich des Rechts, Richter, Schöffe, Anwalt oder Zeuge zu sein, Lehen zu erwerben und Wergeld zu beziehen. Auch die sogen. Ehrlosigkeit des ältern deutschen Rechts gehört hierher, welche in dem Verlust der besondern Standesrechte und Standesehre
0% Meyers → 5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] → Hauptstück: Seite 0600, von Emdener Glaubensbekenntnis bis Emerson Öffnen
von Nuits, badische Artillerie im Gefecht vor Dijon u. a. Seit 1876 ist er wieder in München ansässig, wo er seitdem Bilder aus dem Reiterleben des 17. und 18. Jahrh. gemalt hat. Emenda (mittellat., franz. Amende), Geldbuße, Wergeld (s. d.); E
0% Meyers → 5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] → Hauptstück: Seite 0885, Ethnographie (Religion, Trachten, Familie, Staat etc.) Öffnen
, der auf Menschen und Dinge, namentlich in der Südsee, sich erstreckt; die Blutrache, noch als Vendetta auf Corsica bekannt, bei Albanesen, Arabern und vielen Völkern noch vorhanden, aber oft ablösbar durch Buße (Wergeld der Germanen); der Zweikampf
0% Meyers → 6. Band: Faidit - Gehilfe → Hauptstück: Seite 0097, von Feerie bis Fehde Öffnen
in der Zahlung einer gewissen Geldsumme an den Verletzten (Wergeld) bestand, geleistet, so traten beide Teile in ihren vorigen Friedensstand zurück. Einen solchen von dem Volksgericht garantierten Frieden (compositio, Beilegung) pflegte man
0% Meyers → 6. Band: Faidit - Gehilfe → Hauptstück: Seite 0643, von Freidenker bis Freie Gemeinden Öffnen
der Schutzgewalt eines Freien unterworfen waren. Nur der Freie besaß Grundbesitz als freies Eigentum, nur er nahm an dem mehr als Ehre denn als Last geltenden Kriegsdienst teil, und nur er hatte Anspruch auf das volle Wergeld (s. d
0% Meyers → 7. Band: Gehirn - Hainichen → Hauptstück: Seite 0123, von Genual bis Genußmittel Öffnen
wir, daß das Strafrecht von der Idee der vergeltenden Rache ausgeht, daher die G. für ein Vergehen dem unmittelbar Verletzten oder dessen Familie zu leisten ist; dahin gehört das altdeutsche Institut der Satisfaktion (compositio), Wergeld, Sühnegeld
0% Meyers → 11. Band: Luzula - Nathanael → Hauptstück: Seite 0195, von Mannaflechte bis Mannhardt Öffnen
er eine Ausgabe der "Tabula Peutingeriana" (Münch. 1824). Manngeld, s. v. w. Wergeld (s. d.). Mannhardt, 1) Johann, Mechaniker, geb. 1798 zu Tegernsee, diente anfänglich als Geißbube, erlernte dann aber die Uhrmacherei und entwickelte ein bedeutendes
0% Meyers → 13. Band: Phlegon - Rubinstein → Hauptstück: Seite 0399, von Procharisterien bis Prodromos Öffnen
Entdeckung eines solchen durch O. v. Struve 1873 als irrig erwiesen. Prodasha (russ., "Verkauf"), Strafgeld, Buße; das altrussische Wergeld. Prodatarĭus (neulat.), s. v. w. Protodatarius. Prodigalität (lat.), Verschwendung
0% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0474, von Wehlau bis Wehrpflicht Öffnen
Kriegs« (Berl. 1860), »Die Gesetzgebung der letzten sechs Jahre im Reich und in Preußen« (das. 1877, beide anonym). Wehrgeld, s. Wergeld; auch s. v. w. Wehrsteuer (s. d.). Wehrhoheit, s. Waffenrecht. Wehrli, Johann Jakob, schweizer. Pädagog
0% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0477, Weib (im Mittelalter und in der Neuzeit) Öffnen
, und zwar war dies meist nur der Fall bei Fürsten, die sich mit andern mächtigen Stämmen verbinden wollten. Ein Hauptbeweis der Stellung des weiblichen Geschlechts liegt darin, daß das Wergeld bei dem Mord einer Frau verhältnismäßig sehr groß war. Auch
0% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0537, von Werkblei bis Werlauff Öffnen
537 Werkblei - Werlauff. Frauen. Der Betrag dieses Wergeldes richtete sich nach den Standesverhältnissen des Getöteten. Daneben war wegen des Friedensbruchs noch ein Strafgeld (Wette) an den König zu zahlen. Werkblei, s. Blei, S. 14
0% Meyers → 17. (Ergänzungs-) Band → Hauptstück: Seite 0871, von Clarence-Apparat bis Conditional discharge Öffnen
.), Compicgnc Compiegne,de(Neisend.),Afrikai?4^ Compigmano, Gräfin von, Bona- parte 5) ltionslehl'' 0oinpi6xio (Arithmetik), Kombina- C0MP0NY (Fluß), Senegambipn 00MP08ititt, Fehde, Wergeld Compoundplatten
0% Meyers → 17. (Ergänzungs-) Band → Hauptstück: Seite 0888, von Forstversicherung bis Friedrichshöhle Öffnen
^ Friedegeld, Wergeld Friedensfluß, Biberindianrr Fricdensgeld, Fehde Friedensrichter, Friedensgenchtc Friedensstärke der europ. .
0% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0051, von Ablagerungen bis Ablaß Öffnen
der Kirchenstrafe die Vorstellung einer Gott, als dem gekränkten Teile, zu leistenden Satisfaktion hervor. Die altgerman. Gesetzgebungen kannten nun sowohl die Übertragung der Bußleistung auf andere als auch die Kompensation des Verbrechens durch Geld (Wergeld). An
0% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0717, von Antrim bis Antwerpen Öffnen
; für sie war das dreifache Wergeld zu zahlen. Antwerk, Bezeichnung für die Gesamtheit der im Mittelalter in Deutschland üblichen Kriegsmaschinen (für die die lat. Ausdrücke machina und ingenia gebraucht werden), zerfällt in Deckungsmittel, Stoßzeug
0% Brockhaus → 3. Band: Bill - Catulus → Hauptstück: Seite 0170, von Blutflecken bis Blutgeld Öffnen
innerhalb der Gefäße vermittelt. (Hierzu Tafel: Die Blutgefäße des Menschen.) Über Verlauf, Anordnung und Verteilung der B. s. Kreislauf des Blutes. Blutgeld, im Mittelalter gleichbedeutend mit Wergeld (s. d.). B. hieß in England auch die Belohnung
0% Brockhaus → 4. Band: Caub - Deutsche Kunst → Hauptstück: Seite 0465, von Compitalia bis Compoundmaschine Öffnen
die Buße (Wergeld), durch deren Erlegung sich der Urheber einer unerlaubten Handlung von dem Beschuldigten oder dessen Erben loskaufen konnte. Mord und Totschlag, fleischliche Verbrechen, Raub, Diebstahl, Brand, Menschenraub, Körperverletzung u
0% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0667, von Ebenaceen bis Ebenbürtigkeit Öffnen
Ungleichheit des Standes Un- gleichbeit des Rechts bedeutete. Jeder Stand hatte sein Wergeld, d. i. die bei Tötungen und Verwun- dungen zu erlegende Buße. Hiermit im Zusammen- bang stand der fernere Nechtssatz, daß der höher Geborene von dem
0% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0627, von Fegefeuer bis Fehdehandschuh Öffnen
. Klagte letztere auf Zahlung des Wergelds ( compositio ), was unter Umständen für schimpflich galt, oder kam es zu einem außergerichtlichen Sühnevertrag, so war damit die Feindschaft der Sippen aufgehoben
0% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0259, von Freiding bis Freie Bühne Öffnen
Geschlechtern. Die F. hatten das volle Wergeld (s. d.), die Hörigen nur das halbe, die Knechte wurden nur nach ihrem persönlichen Sachwerte geschätzt. Der F. hatte das Recht und die Pflicht, dem Heere anzugehören, den Zutritt zu den Volks
0% Brockhaus → 14. Band: Rüdesheim - Soccus → Hauptstück: Seite 1023, Sklaverei Öffnen
unbeschränkt über seine Unfreien. Tötung und Verletzung fremder Sklaven wurde nicht durch ein Wergeld, sondern durch einen ihrem Besitzer zu leistenden Schadenersatz vergolten. Die Freilassung konnte eine widerrufliche sein, welche die Zugehörigkeit zum
0% Brockhaus → 12. Band: Morea - Perücke → Hauptstück: Seite 0603, von Opferstock bis Ophiten Öffnen
der Beleidiger Statt geleistetes Wergeld (Schadenersatz, Buße oder Genugthuung, Satisfaktion). Letztere Vorstellung wurde von der prot. Orthodoxie dahin gewandt, daß Christus als stellvertretendes Sühnopfer unsere Sünden abgebüßt habe, d. h