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99% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0888, von Zeugeneid bis Zeugungsvermögen Öffnen
. Die Entschädigung, welche Zeugen für die zu ihrer Vernehmung erforderliche Zeitversäumnis zu beanspruchen haben, ist durch Reichsgesetz normiert (s. Zeugengebühren). Vgl. Deutsche Strafprozeßordnung, § 48 ff.; Zivilprozeßordnung, § 338 ff.; Dochow
1% Brockhaus → 13. Band: Perugia - Rudersport → Hauptstück: Seite 0449, von Privatdocent bis Privatklage Öffnen
aber keinen ^ Ansprnch auf Zeugengebühren, ist vielmehr, falls z keine Verurteilung erfolgt, zum Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten verpflich- tet. Vgl. §§^ 2,48,50,172,241, 383, 390 der Österr. Strafprozeßordnung