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100% Meyers → 17. (Ergänzungs-) Band → Hauptstück: Seite 0842, von Zulah bis Zwischenahn Öffnen
Schutzvorrichtungen. Zusatzmarken, s. Arbeiterversicherung (Bd. 17, S. 46). Zwergkessel, s. Dampfkessel (Bd. 17). Zwischenahn, Dorf und klimatischer Kurort im Großherzogtum Oldenburg, am Ausfluß der Aue aus dem Zwischenahner Meer und an der Linie Bremen
50% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 1048, von Zusammenrückung bis Zuständigkeit Öffnen
. Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, s. Konkurrenz. Zusatzakte, s. Additionalakte. Zusatzfrage, s. Nebenfrage. Zusatzmarke, soviel wie Doppelmarke. Züschen, Stadt im Kreis der Eder des Fürstentums Waldeck, an der links zur Eder gehenden Elbe, hat (1895
1% Meyers → 17. (Ergänzungs-) Band → Hauptstück: Seite 0050, von Arbeiterversicherung bis Arbeiterwohnungen Öffnen
und gleichzeitig für jede Woche freiwilliger Veitragsleistung eine Zusatzmarke beibringen. Auch die Personen (Betriebsunternehmer), welche sich freiwillig selbst versichern, haben außer den vollen Beiträgen in Marken für jede Woche der Selbstversicherung
1% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0436, von Doppelhaken bis Doppelschlußmaschine Öffnen
. Doppelmarke, diejenige für die reichsgefetz- liche Invaliditäls- und Altersversicherung zu ver- wendende Beitragsmarke, welche die Marke zwei- ter Lohnklasse der zuständigen Versicherungsanstalt mit der dem Reich geschuldeten Zusatzmarke (§. 121, Ziff
0% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0911, Betrug Öffnen
Pflichtverhältnis durch freiwillige Fortentrichtung der Beiträge in der Lohnklasse II freiwillig fortsetzen. An sich müssen sie bei der Selbstversicherung und der freiwilligen Fortsetzung der Versicherung auch die Zusatzmarke des Reichs beibringen
0% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0284, Freizeichen Öffnen
besonderes Entgelt an das Reich in Form einer Zusatzmarke (Doppelmarte, s. d.) entrichtet werden, welcher den nur sür die Versicherungspflicht bestimmten Beitrag des Reichs zu den Renten vergelten soll (Invalidi- tätsversicherungsgesetz ßß. 117, 120