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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0842,
von Zulahbis Zwischenahn |
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Schutzvorrichtungen.
Zusatzmarken, s. Arbeiterversicherung (Bd. 17, S. 46).
Zwergkessel, s. Dampfkessel (Bd. 17).
Zwischenahn, Dorf und klimatischer Kurort im Großherzogtum Oldenburg, am Ausfluß der Aue aus dem Zwischenahner Meer und an der Linie Bremen
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50% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 1048,
von Zusammenrückungbis Zuständigkeit |
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.
Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, s. Konkurrenz.
Zusatzakte, s. Additionalakte.
Zusatzfrage, s. Nebenfrage.
Zusatzmarke, soviel wie Doppelmarke.
Züschen, Stadt im Kreis der Eder des Fürstentums Waldeck, an der links zur Eder gehenden Elbe, hat (1895
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1% |
Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0050,
von Arbeiterversicherungbis Arbeiterwohnungen |
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und gleichzeitig für jede Woche freiwilliger Veitragsleistung eine Zusatzmarke beibringen. Auch die Personen (Betriebsunternehmer), welche sich freiwillig selbst versichern, haben außer den vollen Beiträgen in Marken für jede Woche der Selbstversicherung
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1% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0436,
von Doppelhakenbis Doppelschlußmaschine |
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.
Doppelmarke, diejenige für die reichsgefetz-
liche Invaliditäls- und Altersversicherung zu ver-
wendende Beitragsmarke, welche die Marke zwei-
ter Lohnklasse der zuständigen Versicherungsanstalt
mit der dem Reich geschuldeten Zusatzmarke (§. 121,
Ziff
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0% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0911,
Betrug |
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Pflichtverhältnis durch freiwillige Fortentrichtung der Beiträge in der Lohnklasse II freiwillig fortsetzen. An sich müssen sie bei der Selbstversicherung und der freiwilligen Fortsetzung der Versicherung auch die Zusatzmarke des Reichs beibringen
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0% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0284,
Freizeichen |
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besonderes
Entgelt an das Reich in Form einer Zusatzmarke
(Doppelmarte, s. d.) entrichtet werden, welcher den
nur sür die Versicherungspflicht bestimmten Beitrag
des Reichs zu den Renten vergelten soll (Invalidi-
tätsversicherungsgesetz ßß. 117, 120
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