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Rang | Fundstelle | |
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99% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0427,
von Allmersbis Allod |
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425
Allmers - Allod
namentlich im südl. Deutschland und in der Schweiz erhalten haben. Das Allmendrecht umfaßte sämtliche Marknutzungen und stand ursprünglich nur den selbständigen Markgenossen zu, jedoch gestattete man auch Beisassen (s
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68% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0383,
von Alloabis Allopathie |
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.
Allōd, s. Allodium. Allodialität, die Eigenschaft eines Allods; das Freisein von Lehnspflichten; Allodiat, Besitzer eines Allods.
Allodifikation, derjenige Fall der sogen. Lehnsappropriation (Übergang der Rechte des Lehnsherrn auf den Vasallen), bei
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0428,
von Allodialgüterbis Allotropie |
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und den beim Lande verbleibenden Gütern. (s. auch Allodifikation.)
Allodialgüter, s. Allod.
Allodifikation, Aufhebung der lehnsrechtlichen Beschränkung, so daß freies Eigentum (Allod) entsteht, kann durch Rechtsgeschäft nur unter Beiziehung aller
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0194,
Rechtswissenschaft: Privatrecht (Handels- und Wechselrecht) |
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182
Rechtswissenschaft: Privatrecht (Handels- und Wechselrecht).
Allod
Allodium
Feudum
Freigut
Lehnsarten.
Lehen
Afterlehen
Ambacht
Angefälle
Aventura
Fahnenlehen
Fürstenlehen
Handlehen
Helmlehen
Kirchenlehen
Kunkellehen
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0381,
von Hennebergbis Hennegau |
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ohne männliche Erben starb, brachte die Grafschaft an ihren Gemahl, den Grafen Balduin VI. von Flandern, der sich in H. Balduin I. nannte. Die Grafschaft war von alters her Allod und nur die gräfliche Gerichtsbarkeit sowie die zugehörige Abtei Mons Reichslehen
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0667,
von Fényesbis Feradsché |
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:
Fe-od; die Silbe od (üt) würde wie in Allod (s.d.)
das Eigentum, den Besitz, bezeichnen, während die
erste Silbe nach einigen von tiäss, die Treue, oder
von loeäuZ, der Bund, nach andern von foeden,
d. h. ernähren, oder von Feo, d. h. der Lohn
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0149,
Sachsen, Königreich (Geschichte) |
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der Lasten durch eine neue Katastrierung gesichert (bis 1843). Die Lehen wurden 1834 in Allode verwandelt. Dieser befreiten Landbevölkerung gewährte die Landgemeindeordnung von 1838 die Verwaltung ihrer örtlichen Angelegenheiten. Die Befreiung des städtischen
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0348,
von Baptisteriumbis Bar |
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Getreide, Waldungen und Eisenerz. Es zerfiel in zwei Hauptteile: Barrois royal ou mouvant (Lehen), mit den Ämtern Bar le Duc und Bassigny, und Barrois ducal ou non mouvant (Allod), mit den Ämtern Bourmont, Bricy ^[richtig: Briey], Longuion, Pont à
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0201,
von Bons du trésorbis Bonus Eventus |
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, Stammgut; b. naturale. Naturgabe; b. publicum, Staatswohl, -gut; pro bono publico, für das allgemeine Wohl. Mehrzahl bona, z. B. bona acquisita, erworbene Güter; b. adventitia, hinzugekommene Güter; b. allodialia, Allode; b. caduca, Heimfallsgüter; b
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0854,
Deutschland (Geschichte 1125-1180. Hohenstaufen) |
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der Vorgang bei seiner eignen Wahl. Nicht sein Schwiegersohn und Erbe Heinrich der Stolze, dem er noch auf dem Sterbebett zu Bayern das Herzogtum Sachsen übertragen, und der reiche Allode in D. und Tuscien in Italien besaß, wurde gewählt, sondern
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0855,
Deutschland (Geschichte 1180-1230. Hohenstaufen) |
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der Kaiser die Entscheidungsschlacht bei Legnano. Da fast alle Fürsten dem Kaiser treu zur Seite standen, unterlag der Herzog trotz seiner Tapferkeit und Macht und behielt 1180 nur die welfischen Allode in Sachsen (Braunschweig und Lüneburg); Bayern erhielt
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0643,
von Freidenkerbis Freie Gemeinden |
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trug auf der andern Seite doch auch oft Eitelkeit, welche sich durch den Glanz an Höfen und auf Burgen blenden ließ, oder Habsucht, welche das freie Allod einem Herrn übertrug, um es vermehrt in der Gestalt eines Lehens zurückzunehmen, oder fromme
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0797,
von Fürstentumbis Fürth |
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der Fürstentümer, gleichviel ob Lehen oder Allod, noch im 13. Jahrh. bestritten. Indessen erstarkte die Landesherrlichkeit der Fürsten mehr und mehr, je mehr die Macht und das Ansehen der Kaiser sanken, und so bildete sich das Herkommen aus, wonach
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0379,
von Henley on Thamesbis Henneberg |
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Poppo II. (gest. 1119) und Gottwald (gest. 1144) verfuhren bei der Teilung mit den väterlichen Besitzungen wie mit gewöhnlichen Alloden, und auch bei spätern Teilungen blieb dieses Verfahren Norm, was die Machtentwickelung der Grafen nur hemmen konnte
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0632,
Lehnswesen (Quellen und wesentliche Grundsätze des Lehnrechts) |
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vereinbart und vorbereitet wird. Im Mittelalter kam auch häufig die sogen. Lehnsauftragung (oblatio feudi) vor, darin bestehend, daß jemand, um sich unter den Schutz eines mächtigern Lehnsherrn zu begeben, diesem sein Allod zum Eigentum übertrug, um
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0634,
von Lehnwarebis Lehramtsprüfungen |
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wird durch den Untergang der Sache, durch gültige Veräußerung derselben zum Allod und durch Ersitzung des Eigentums an dieser Sache durch einen Dritten herbeigeführt. Außerdem wird der Lehnsnexus zwischen zwei Personen durch den Heimfall
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0819,
Lippe (Fürstentum) |
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im Havergau, Limgau, Thiatmelli (Detmold) und Aagau. Bernhard I. (1113-1144) nahm von seinem reichen Allod an der Lippe (dem Amt Lipperode) den Namen "edler Herr zur L." an. Sein Enkel Bernhard II. (s. d.), eine der großartigsten Erscheinungen dieses
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0125,
Sachsen (das jüngere Herzogtum, die Pfalzgrafschaft; Ernestinische Linie) |
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, dessen Nachfolger sich, als
Friedrich von Sommerschenburg die Grafschaft 1088 seinem Großneffen Friedrich von Goseck entrissen hatte, nach ihrem
Allod Pfalzgrafen von Putelendorf (Bottelndorf a
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0271,
von Bon.bis Bona fides |
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von Eltern ererbte) Güter (s. Adventizien); B. aliena, fremde Güter; B. allodialia, Freigüter, Allode; B. aeraria, Kammergüter; B. caduca, Heimfallsgüter; B. castrensia, im Feld erworbene Güter; B. censitica, Zinsgüter; B. civitatis, Staatsgüter; B
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0782,
von Eiförmigbis Eigenbewegung |
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Namen führt.
Eigen, in deutschen Rechtsbüchern soviel wie Allod (s. d.).
Eigenbewegung der Fixsterne, die kleinen fortschreitenden Bewegungen, die viele Fixsterne zeigen, wenn man genaue Bestimmungen ihrer Örter miteinander vergleicht, die zeitlich
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0264,
von Freigutbis Freihandel |
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, die von gewissen Abgaben frei sind; ferner ein freies Landgut, Allod (s. d.), auf welchem keine Lehnspflichten und Steuern haften; endlich ein Bauerngut, welches nicht zu Fronen und andern Dienstbarkeiten verpflichtet ist, sondern nur die gewöhnlichen
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0853,
von Harzbahnenbis Harzburg (Flecken) |
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ihre von den
Ludolfingern ererbten Besitzungen aus, erwarben
das Forst- und 1235 auch das Bergregal und bil-
deten auf diese Weise den sog. Harzdi strikt, mit
welchem Otto das Kind bei der Erhebnng der wel-
fischen Alloden zu einem Herzogtum eigens
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0035,
von Lehnsgerichtbis Lehr |
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die lehnsrechtlichen Principien über die Succession, die Rechte der Agnaten und Mitbelehnten, die Behandlung der Lehnschulden, die Trennung des Allods vom Lehn bestehen geblieben sind. (S. auch Feudalismus.)
Vgl. Weber, Handbuch des Lehnrechts (4 Tle., Lpz. 1807
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0200,
von Plectognathibis Plejade |
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Pleißnerland ('leri^ oder ^i-ovincia ?1i3ii6ii-
8i8), das Gebiet, das entstand aus der Verbindung der
königl. Domänen des alten forbifchen Gaues Plisni
(l)^u81^1i3inH 976) mit dem Allod des Raoboto von
Abensberg, das Kaiser Friedrich I. 1157 ankaufte
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0826,
von Seiger (im Bergbau)bis Seilbahnen |
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in Sieur, hieß ehedem in
Frankreich derjenige, der als Lehn oder freies Allod
ein erbliches Territorium oder wenigstens darüber
die hohe oder niedere Gerichtsbarkeit (3.^i5tici6r)
besaß. Ein solches Territorium nannte man
Seigneurie, den
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0815,
von Thüringer Bausbäckchenbis Thüringer Wald |
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Herzog Heinrichs von Brabant und Tochter Ludwigs IV., sich anfangs mit den Alloden in Hessen begnügte. 1250 übertrug sie ihm zu Eisenach nebst der Vormundschaft über ihren zweiten Sohn Heinrich zugleich Hessen und die Wartburg zu getreuer Hand
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0678,
von Wetterradbis Wettrennen |
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das Recht, seine Allode seinen drei Töchtern zu vererben, durch Überlassung von Eilenburg an seinen Neffen Dietrich, Dedis Sohn, der somit Inhaber des gesamten übrigen Familienbesitzes wurde; außerdem erhielt er auch die Mark (Nieder-)Lausitz. Mit Mathilde
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