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Rang | Fundstelle | |
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0631,
von Bundesfestungenbis Bundesindigenat |
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631
Bundesfestungen - Bundesindigenat.
Bundesfestungen, feste Plätze, zur gemeinschaftlichen Verteidigung eines Bundes bestimmt. In der neuern Geschichte kommen bis 1866 nur die im vormaligen Deutschen Bund (s. d.) belegenen Festungen Rastatt
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0197,
Rechtswissenschaft: Staatsrecht (Justiz) |
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Reichsverfassung, s. Deutschl.
Staatsgrundgesetz, s. Staatsverfassung
Staatsbürgerrechte.
Ausnahmegesetze
Briefgeheimnis
Bundesindigenat
Bundespräsidium
Bundesrath
Denaturalisiren
Druckfreiheit
Einwanderung
Expatriiren
Fahneneid
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0679,
von Reichsämterbis Reichsbehörden |
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Eisenbahnstrecken verwaltet. Die Generaldirektion besteht aus einem Präsidenten, drei Abteilungsvorstehern sowie administrativen, juristischen und technischen Mitgliedern (Regierungsräten) und Hilfsarbeitern.
Reichsangehörigkeit (Bundesindigenat
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0656,
Bürger (Staats-, Gemeindebürger) |
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und auf die Angehörigen des Reichs überhaupt ausgedehnt worden, welch letztern ein gemeinsames Bundesindigenat (Reichsbürgerrecht) verliehen und damit das Recht eingeräumt ist, in jedem Bundesstaat als Inländer behandelt und demgemäß zum festen
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0839,
Deutschland (Reichsbürgerrecht; Rechtspflege) |
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im Verhältnis zu einander als Ausländer erscheinen. Ihr gemeinsames Reichsbürgerrecht (Bundesindigenat), verbunden mit dem Grundsatz der Freizügigkeit, sichert ihnen in jedem deutschen Staat ebendieselbe rechtliche Stellung zu, wie sie dem Inländer gegeben
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0680,
von Reichsbotenbis Reichsfiskal |
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, Das Reichsbeamtenrecht (Leipz. 1876).
Reichsboten, s. v. w. Reichstagsabgeordnete, im Gegensatz zu den "Landboten", den Mitgliedern des preußischen Abgeordnetenhaus und der Landtage der sonstigen Bundesstaaten.
Reichsbürgerrecht, s. Bundesindigenat
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0683,
von Reichsindigenatbis Reichskanzler |
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. Bundesindigenat.
Reichsinsignien, s. v. w. Reichskleinodien.
Reichsinvalidenfonds, derjenige Vermögenskomplex, welcher zur Sicherung und Bestreitung der Ausgaben bestimmt ist, welche dem Deutschen Reich infolge des Kriegs von 1870/71
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0119,
von Ausläuferbis Auslaugen |
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des gemeinsamen Bundesindigenats (s. d.) im Verhältnis zu einander nicht mehr als Ausländer erscheinen. Vgl. v. Rohland, Internationales Strafrecht (Leipz. 1877).
Ausläufer (lat. Stolones), die an manchen Gewächsen aus den untersten Blattwinkeln
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0165,
von Auswehenbis Ausweisung |
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auf die Dauer öffentliche Unterstützung zu gewähren. Dabei ist aber zu beachten, daß die einzelnen Staaten, welche jetzt zum Deutschen Reiche gehören, vermöge des gemeinsamen Bundesindigenats im Verhältnis zu einander nicht mehr als Ausland erscheinen
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0660,
von Bürgermeistereibis Burggraf |
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die Gemeindeangehörigkeit handelt (s. Bürger). Im deutschen Bundesstaat kann man auch von einem Reichsbürgerrecht im Gegensatz zu dem B. in den Einzelstaaten sprechen (s. Bundesindigenat), gleichwie in der Schweiz zwischen dem Schweizer B., welches allen Angehörigen
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0900,
Deutschland (Geschichte 1866-1867. Gründung des Norddeutschen Bundes) |
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Verwaltung der Einzelstaaten möglichst unberührt; doch gingen die Bundesgesetze stets den Landesgesetzen vor. Unbeschränkte Freizügigkeit gestaltete das Einzelindigenat zu einem Bundesindigenat um, Kriegsmarine und Heeresverfassung waren einheitlich
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0335,
Flagge |
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in dem ausschließlichen Eigentum solcher Personen sich befinden, denen das Bundesindigenat zusteht; sie sind dies jedoch nur dann, wenn die betreffenden Schiffe zuvor in das Schiffsregister eingetragen worden sind und hierüber eine mit dem Inhalt
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0662,
Freizügigkeit |
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, welche für die Angehörigen desselben ein gemeinsames Bundesindigenat schuf, brachte den Grundsatz der F. zunächst für das Gebiet des Norddeutschen Bundes zur Geltung, welches mit der Gründung des nunmehrigen Deutschen Reichs auf das ganze Gebiet des
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0665,
von Fremdenregimenterbis Fremdentruppen |
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der deutschen Bundesstaaten ein gemeinsames Bundesindigenat (s. d.) begründet mit der Wirkung, daß der Angehörige eines jeden Bundesstaats in jedem andern Bundesstaat als Inländer zu behandeln ist. Durch Bundes- (Reichs-) Gesetz ist dann im Anschluß
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0300,
von Heilstätte, deutschebis Heimat |
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-, Gemeindegenossen-) Recht ist. Auch die Staatsangehörigkeit (s. d.) wird Heimatsrecht genannt, wozu für die Angehörigen des Deutschen Reichs noch die Reichsangehörigkeit oder das Bundesindigenat (s. d.) hinzukommt. Die Vorbedingung für die Erlangung und für den
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0918,
von Indifferente Heilquellenbis Indigo |
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, Staatsbürgerrecht, d. h. die Summe der Rechte, welche dem Staatsangehörigen als solchem zustehen (s. Staatsangehörigkeit). In zusammengesetzten Staaten findet sich neben dem I. des Einzelstaats (Landesindigenat) noch ein sogen. Bundesindigenat (s. d
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0009,
von Naturalisationbis Naturalismus |
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oder das Bundesindigenat (s. d.) und daneben in demjenigen deutschen Staat, welchem er angehört, das Bürgerrecht ebendieses Staats zusteht. Die Reichsangehörigkeit setzt die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat voraus und wird mit dieser erworben
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 1026,
Korrespondenzblatt zum zwölften Band |
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. Das Konsulatsgesetz vom 8. Nov. 1867 (§ 9) beschränkt sich auf die Vorschrift, daß zu Wahlkonsuln vorzugsweise Kaufleute ernannt werden sollen, welchen das Bundesindigenat (die Reichsangehörigkeit) zusteht. Berufskonsuln dagegen können nur Reichsangehörige
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0812,
Seerecht |
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-) Gesetz vom 25. Okt. 1867, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugnis zur Führung der Bundesflagge, welches ebendiese Befugnis von dem Bundesindigenat der Reeder und vom Eintrag des Schiffs in das Schiffsregister abhängig macht
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0198,
von Staatenbundbis Staatsanwalt |
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Landesindigenat und eine Reichsangehörigkeit oder ein Bundesindigenat (s. d.). Die Reichsangehörigkeit setzt die S. in einem deutschen Einzelstaat voraus, sie wird mit der S. erworben und endigt mit derselben. Nach dem Bundes-(Reichs-) Gesetz vom 1. Juni 1870
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