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Rang | Fundstelle | |
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0514,
von Amtshauptmannbis Amtsverbrechen |
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und Disziplinar- oder Ordnungsstrafen nach sich ziehen, welch letztere in Warnung, Verweis, Geld- oder Arreststrafe, Strafversetzung und Dienstentlassung bestehen. Das hierbei zu beobachtende Verfahren ist regelmäßig durch besondere Gesetze normiert, welche
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4% |
Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0997,
Gefängniswesen (Vorsorge für Gesundheit, Disziplin, Beschäftigung der Gefangenen) |
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Aufrechthaltung der Ordnung hat jede Strafanstalt auch die Befugnis zur disziplinaren Bestrafung Widersetzlicher und Ungehorsamer. Verwerflich ist nach der in Deutschland herrschend gewordenen Anschauung die beschimpfende Prügelstrafe, obwohl sich
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4% |
Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 1000,
Gefängniswesen (Schweigsystem, Markensystem, irisches oder progressives System) |
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der geschlechtlichen Unzucht begegnet werden soll; gemeinsame Arbeit bei Tag unter dem disziplinarischen Gesetz absoluten Schweigens; also eine Vermittelung zwischen der alten Gemeinschaftshaft und der Isolierung. Leitender Gedanke war: Isolierung mindestens
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0004,
von Distributivgenossenschaftenbis Disziplinargewalt |
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der Behörde bloßgestellt wird, sind Gründe zu einem disziplinarischen Einschreiten. Es sind dies Dienstvergehen (Disziplinarvergehen) im Gegensatz zu den eigentlichen Amtsvergehen oder Amtsverbrechen, welch letztere strafrechtlich, nicht disziplinarisch
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2% |
Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0424,
von Briennebis Brigade |
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er es in administrativer und disziplinarischer Hinsicht für zweckmäßig, auch außer dem Gefecht eine ähnliche Zusammenstellung beizubehalten, da die unmittelbare Übersicht über 12-16 Regimenter zu schwierig war. Er stellte deswegen im Lager von Schwedt
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2% |
Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0659,
von Bürgerausschußbis Bürgermeister |
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; in Bremen Bürgeramt genannt.
Bürgergarden, s. Volksbewaffnung.
Bürgergehorsam (Bürgerstube), ehedem Bezeichnung für ein städtisches Gefängnis für Bürger zur Abbüßung von Disziplinar- und Polizeistrafen.
Bürgerkrieg, s. Krieg.
Bürgerkrone, s
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0014,
China (Staatsverwaltung) |
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den Mandarin, auf drei Jahre sein Amt niederzulegen. Die disziplinarische Verwaltung des Beamtenpersonals ist streng; Strafen sind an der Tagesordnung, besonders Gehaltsabzüge, so daß mancher Beamte aus Furcht vor einer seine Ansprüche übersteigenden
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2% |
Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0703,
von Desertoria sententiabis Desèze |
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bestraft, in leichten Fällen nur disziplinarisch mit Arrest, z. B., wie es öfters vorkommt, bei Rekruten, die aus Heimweh nach Hause gehen und nach einigen Tagen wiederkommen oder vom Vater zurückgebracht werden. Nur bei verschuldeter Abwesenheit über 7
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2% |
Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0837,
Deutschland (Reichstag, Bundesrat) |
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wegen seiner Abstimmungen oder sonstigen in Ausübung seines Berufs gemachten Äußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb des Reichstags zur Verantwortung gezogen werden. Die Verhandlungen des Reichstags sind öffentlich
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2% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0005,
Disziplinargewalt |
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Rechnungshofs für das Deutsche Reich und der richterlichen Militärjustizbeamten. Übrigens finden die Grundsätze über die disziplinarische Behandlung der Staatsverwaltungsbeamten auch analoge Anwendung gegenüber den Kommunalbeamten. Auch
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0041,
von Geistliche Güterbis Geithain |
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, Das kanonische Gerichtsverfahren (2. Aufl., Köln 1874, 2 Bde.); Schulte, Über Kirchenstrafen (Berl. 1872); Friedberg, Die Grenzen zwischen Staat und Kirche (Tübing. 1872); Droste, Kirchliches Disziplinar- und Kriminalverfahren gegen Geistliche (Paderb. 1882
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0054,
von Geldkrisisbis Gelehrsamkeit |
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eine Kombination des Bramah- und des Chubbschlosses.
Geldstrafe (Geldbuße, Buße) besteht in der Verurteilung eines Schuldigen zur Erlegung eines bestimmten Geldbetrags und kommt als Kriminal-, Disziplinar-, Zwangs- und Polizeistrafe vor. Der Ausdruck "Buße
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0202,
von Geschabte Manierbis Geschäftssprache |
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.); Schleiden, Die Disziplinar- und Strafgewalt parlamentarischer Versammlungen über ihre Mitglieder (Berl. 1879, 2 Hefte); May, Treatise upon the law, privileges and proceedings of parliament (9. Aufl. 1883; deutsch, 2. Aufl., Leipz. 1880
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2% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0738,
von Griespfeilerbis Grignan |
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das G. etwas gewölbt, bei den andern (Guitarre, Mandoline etc.) flach.
Griffe zur Handhabung der Waffen sind nicht nur ein Mittel zur Erziehung der Truppen in disziplinarer Hinsicht, sie dienen auch wesentlich zur Erhaltung der taktischen Ordnung
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2% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0748,
Kirche (Lehre von der K.) |
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der K. Die reformierte Lehre unterscheidet sich davon nur durch Ausnahme ethischer Merkmale und disziplinarer Bestimmungen. Gegen die Anknüpfungspunkte, welche dieser protestantische Kirchenbegriff im katholischen fand, bildeten zunächst wieder
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2% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0783,
von Kirchhoffs Gesetze etc.bis Kirchner |
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, als gegen die sittlichen Prinzipien verstoßend, die Veranlassung zu seiner disziplinarischen Amtsentsetzung ohne Pension. K. lebte seitdem in Berlin, teils philosophischen Studien, teils politischer Thätigkeit als Abgeordneter zum preußischen Landtag
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2% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0637,
von Redefigurbis Reden |
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gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden". Auch für die Ständeversammlungen der einzelnen Bundesstaaten, deren Verfassungen diesen Gegenstand nicht in gleichförmiger Weise
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0688,
von Reichsthalerbis Reichsverweser |
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, über Beschwerden gegen die Entscheidungen und Strafverfügungen der Genossenschaftsvorstände und endlich über die Rekurse gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte. Das R. führt die disziplinarische Aufsicht über die Inhaber
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0604,
von Tertiarierbis Terz |
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230. Seine Schriften, apologetischen ("Apologeticum, Ad gentes" u. a.), moralischen und disziplinarischen Inhalts, reich an Gedanken, aber vielfach dunkel und in dem rauhen afrikanischen Stil abgefaßt, wurden neuerdings von Leopold (Leipz. 1839-41, 4
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2% |
Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0952,
von Twerzabis Tyana |
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. Mai 1865 über die Justizpflege unter Lippes Leitung und 10. Febr. 1866 über den bekannten Obertribunalsbeschluß) ward er in langwierige gerichtliche und disziplinarische Untersuchungen verwickelt. War auch der schließliche Ausgang derselben ein
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0105,
von Bektaschbis Belgien |
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Regiment Karabiniers und Grenadieren, 3 Regimentern Jäger und 14 Linienregimentern von je 3 aktiven und 2 Reservebataillonen, nur das Karabinierregiment hat deren 4 und 3; ferner 2 Sedentär-, 6 Disziplinar- und 2 Kompanien Pupillenschule; zusammen 1745
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0113,
von Achteckbis Acidum |
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Ehrenbezeigungen, oder durch Belügen, wird disziplinarisch oder gerichtlich bestraft. (§§. 89 fg. des Deutschen Militärstrafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872.)
Ächtung, s. Acht (jurist.).
Ächtungsbill, s. Bill of attainder.
Achtyrka oder Achtyrsk. 1) Kreis
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