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99% Meyers → 8. Band: Hainleite - Iriartea → Hauptstück: Seite 0624, von Hofspeise bis Hogarth Öffnen
- und Anerbenrecht. Vgl. Jakob Grimm, Weistümer (Götting. 1840-63, Bd. 1-4; Bd. 5-7 von Schröder, 1866-78); Zöpfl, Altertümer des deutschen Reichs und Rechts (Leipz. 1859-61, 3 Bde.). Hofspeise, s. v. w. Mußteil. Hofsystem nennt man die Ansiedelung
42% Meyers → 1. Band: A - Atlantiden → Hauptstück: Seite 0016, von Abbas Pascha bis Abbeokuta Öffnen
Bauernhöfe, mit Abbruch der alten, auf separierten und zusammengelegten Grundstücken sowie die Anlage von neuen Vorwerken auf größern Gütern. Über Vorteile und Nachteile des Abbaus und Ausbau s vgl. Hofsystem
26% Brockhaus → 9. Band: Heldburg - Juxta → Hauptstück: Seite 0261, von Hofrecht bis Hofsystem Öffnen
259 Hofrecht – Hofsystem Ministerialrat . Demnach ist in Österreich gegenwärtig noch der H. ein wirklicher hoher Funktionär; doch wird auch jetzt, und zwar noch häufiger als sonst, Titel und Rang eines H
1% Meyers → 8. Band: Hainleite - Iriartea → Hauptstück: Seite 0910, von Inaktiv bis Incitieren Öffnen
das Hofsystem im Mittelalter" (das. 1872); "Entwickelung der deutschen Alpendörfer" ("Historisches Taschenbuch" 1874); "Über die Quellen der deutschen Wirtschaftsgeschichte" (Wien 1877); "Die Ausbildung der großen Grundherrschaften in Deutschland während
1% Brockhaus → 9. Band: Heldburg - Juxta → Hauptstück: Seite 0551, von Inachos bis Incarnadin Öffnen
. ist ein Vertreter der histor. Schule der Nationalökonomie. Seine Hauptschriften sind: "Verwaltungslehre" (Innsbr. 1870), "Untersuchungen über das Hofsystem im Mittelalter" (ebd. 1872), "Die Entwicklung der deutschen Alpendörfer" (im "Histor
1% Brockhaus → 11. Band: Leber - More → Hauptstück: Seite 0610, von Märker bis Markgenossenschaften Öffnen
Dorfsystem (s. d.), teils nach dem Hofsystem (s. d.). In beiden Fällen blieb der unbesiedelte Teil des Gebietes, die gemeine Mark, im Gesamteigentum ungeteilt. Wo sich mehrere Dörfer innerhalb einer Mark gebildet haben, ist vielfach der Wald bis
0% Meyers → 2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] → Hauptstück: Seite 0463, Bauer (geschichtliche Entwickelung des Bauernstandes) Öffnen
der Kirche zu übergeben und Zinsmänner derselben zu werden. So entwickelte sich nach und nach das sogen. Hofsystem, dessen Grundzüge folgende waren: Die geschlossenen Gutskomplexe (villae curtes), in die das flache Land zerfiel, enthielten Wohnungen
0% Meyers → 17. (Ergänzungs-) Band → Hauptstück: Seite 0877, von Divitio bis Drapier Öffnen
, Hofsystem Doria, Villa, Pamsili Dorijan, Doiran (Bd. 17) Dorippiden, Krabben Dorka, Khatsi (Bd. 17) Dornadilla (Düne von), Vroch Dörnberg (Berg), Hahnenkamm Dornbühl (Schlacht am), Bern 7»i9,2 Dornengott, Ackerkulte Dornenstein, Dornstein
0% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0223, von Agrarier bis Agricola (Joh. Friedr.) Öffnen
. Agrargesetzgebung. Agrarverfassung, s. Agrargesetzgebung, Dorfsystem, Grundeigentum, Hofsystem. Agraulos, s. Aglauros. Agraviados, d. i. politisch Mißvergnügte, nannte man im 18. Jahrh. in Spanien die Edelleute, welchen die auf den Thron
0% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0446, von Dörfel bis Dorfsystem Öffnen
Ansiedelung in geschlossenen Dörfern war bei der Mehrzahl der german. Stämme üblich. In Westfalen und am Niederrhein fanden sich allerdings schon zur Zeit des Tacitus Einzel- höfe inmitten eines geschlossenen Komplexes von Ländereien (s. Hofsystem
0% Brockhaus → 8. Band: Gilde - Held → Hauptstück: Seite 0493, Grundeigentum Öffnen
und zum Ackerbau dienten, gingen bald in das Individualeigentnm der einzelnen über. Erfolgte die Ansiedelung, wie in den bisher telt. Ge- bieten lWestsaien), in Einzelhöfen (s. Hofsystem), so gelangten deren Besitzer unmittelbar zu vollem Eigen
0% Brockhaus → 9. Band: Heldburg - Juxta → Hauptstück: Seite 0245, von Hoeven bis Hof Öffnen
des H. gehörigen Gebäude. (S. auch Hofsystem.) In Dörfern mit Rittergut ist H. zunächst die Be- zeichnung für die herrschaftlichen Gebäude, dann für den herrschaftlichen Besitz überhaupt; in Dör- fern ohne Rittergut wird der Besitzer des giften