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Rang | Fundstelle | |
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0371,
Kirchensteuer |
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369
Kirchensteuer
Pius VII. hatte sich bereits stillschweigend in die Aufhebung des K. gefügt, als Napoleon sich durch die Schicksalsschläge von 1813 gezwungen sah, den K. wieder auszurichten und den Papst freizugeben, der 24. Mai 1814 wieder
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0577,
Anglikanische Kirche |
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. Die Kirchensteuer (church rate) ist seit 1868 abgeschafft. Die Dotierung der Bischöfe und Kapitel wird durch eine 1842 ernannte Ecclesiastical Commission verwaltet, in welcher neben den Bischöfen noch 5 Staatsminister, 3 Richter, 3 Dekane und 12 Laien
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 1020,
von Disreputationbis Dissidenten |
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erweitert, sie bürgerlich den Mitgliedern der Staatskirche gleichgestellt (1836), sie von den an die bischöfliche Geistlichkeit zu bezahlenden Kirchensteuern befreit (1868) und ihnen durch die University-Test-Bill (1871) auf den Universitäten Oxford
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0634,
England (Konfessionen) |
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Kirchensteuer mehr, und die kirchliche Trauung ist fakultativ. Sie erhalten indes vom Staat keine Unterstützung für ihre gottesdienstlichen Gebäude und sind daher ausschließlich auf freiwillige Beiträge angewiesen. Ganz verschieden von der Staatskirche
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0811,
Großbritannien (Geschichte: Wilhelm IV.) |
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. Vergeblich war O'Connells Widerspruch; diese irische Zwangsbill ward angenommen (29. März 1833), bald darauf jedoch auch eine irische Kirchenreformbill genehmigt, der zufolge die Kirchensteuer abgeschafft, die Ländereien der Bistümer in Erbpacht gegeben
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0762,
von Kirchenglaubebis Kirchenmusik |
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und der Kirchendiener in sachlicher und persönlicher Hinsicht erwächst. Insoweit das Kirchenvermögen (s. d.) zur Bestreitung der K. nicht ausreicht, werden diese Kosten durch Kirchensteuern und sonstige kirchliche Abgaben gedeckt. Der früher übliche Kirchenzehnte
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0768,
Kirchenpolitik (der "Kulturkampf" in Deutschland) |
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verfügte und für die im Interesse solcher Geistlichen zu erhebenden Kirchensteuern die obrigkeitliche Beitreibung versagte. Selbst das Reichsgesetz, welches die Zivilehe einführte und die Beurkundung des Personenstandes in die Hände der weltlichen
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0780,
von Kirchenvermögenbis Kirchenvisitation |
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Erhaltung der Kirche und der Kirchendiener, nötigen Falls durch Aufbringen von Kirchensteuern (Kirchenumlagen), verpflichtet sind, soweit das eigentliche K. nicht ausreicht. Dazu kommen noch die Dotationen oder Zuschüsse von seiten des Staats, namentlich
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0315,
von Obstzuckerbis Ocaña |
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werden.
Obturbation (lat.), Verwirrung.
Obturieren (lat.), verstopfen, verschließen.
Obtūs (lat. obtusus), stumpf; verstandesschwach.
Obvention (lat.), Entgegenkommen, Begegnung; Einkünfte; Steuer, besonders Kirchensteuer.
Obwalden, s
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0938,
von Pfannensäurebis Pfau |
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nicht mehr zureichen, nimmt man seine Zuflucht zu dem System der Kirchensteuern oder zum Zuschuß aus Staatsmitteln. In den nordamerikanischen Freistaaten ist das Einkommen der P. meist nur kontraktmäßig auf eine Reihe von Jahren festgesetzt. Der P
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0362,
Preußen (Kommunalfinanzen; Wappen, Orden etc.) |
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Staatssteuern entfielen. Als besondere Korporationsabgaben kamen auf: 13,8 Mill. Mk. Schulsteuern, 9,2 Mill. Mk. Kirchensteuern und 14,0 Mill. Mk. Kreis- und Provinzialsteuern. Obiger Gesamtbetrag der Kommunalabgaben ist gleichbedeutend mit 160 Proz
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0044,
von Abführmusbis Abgar |
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oder Ausführen von Sachen, die Benutzung öffentlicher Einrichtungen, vom Grundbesitz oder von nutzbaren Rechten, von der Person an das Reich, den Staat, die Kirche (s. Kirchensteuer), die Gemeinde, den Kreis oder an einen zum Bezuge berechtigten Privaten (z
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0629,
Anglikanische Kirche |
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von der Kirchensteuer befreit. Die Gemeindeversammlung (vestry) wählt unter dem Vorsitze des Pfarrers die Gemeindebeamten (hier und da auch die Pfarrer) und besteuert sich selbst. Zur Annahme der Gemeindeämter, von denen das der Kirchenvorsteher
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0305,
von Bain-de-Bretagnebis Baiocco |
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Wahlcensus in den Städten ein, die jedoch abgelehnt wurde. Als einer der Führer der Dissenters beförderte er nach Kräften die Maßregeln zur Abschaffung der Kirchensteuer und des Universitätseides, der durch die Verpflichtung auf die 39 Glaubensartikel
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0466,
von Baseler Leckerlibis Basen |
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" in Süddeutschland und der Schweiz gedeckt. Die Missionshandlungsgesellschaft und mechan. Werkstätten wie Webereien und Ziegeleien, welche zugleich den Übertretenden Beschäftigung bieten, geben einen namhaften Ertrag, wie auch die Kirchensteuern
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0608,
von Bruckmannbis Brüder des gemeinsamen Lebens |
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Verhältnisse Berlins hatte B. hervorragenden Anteil; die Einführung der Berliner Kirchensteuer ist sein Werk. Er veröffentlichten, a.: "Epistola ad Philippinenses Paulo auctori vindicata contra Baurium" (Lpz. 1848), "Die Kirche nach ihrem Ursprung, ihrer
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0723,
Bulgarien (Geistige Kultur. Geschichte) |
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zerfällt in 12 Bistümer. Die Bischöfe sind
vom Staate besoldet, der Exarch erhält jährlich (1891) 207327 Frs. als Ersatz für aufgehobene Kirchensteuern. Zum Unterhalt der
Geistlichkeit steuert der Staat 800000 Frs. bei. Außerhalb B. sind
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0889,
Eisenbahnsubvention |
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bahnen zu meist sehr hohen Kirchensteuern heran-
gezogen (zwischen 8 und 28 Proz. des steuerbaren
Wertes des unbeweglichen Besitzes), wobei indes zu
berücksichtigen ist, daß den Kirchen die Sorge für
einen großen Teil der kranken und dienstunfähigen
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