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Rang | Fundstelle | |
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99% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0022,
von Konsiderabelbis Konsistorium |
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. (s. Konsignieren); im Handelswesen Bezeichnung für die Verkaufskommission, namentlich für die überseeische (s. Kommissionsgeschäft). Der Absender (Konsignant) erhält dabei meist das Recht, einen Teil des Betrags, 2-3 Monate dato, auf den
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1% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0581,
von Konsiderabelbis Konsistorium |
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eine Zweignieder-
lassung oder ist sonst dort vertreten.
Konsignieren (lat.), urkundlich niederlegen, be-
glaubigen; Waren in Konsignation (s. d.) geben;
auch Truppenabteilungen in ihren Revieren oder Ka-
sernen bereit halten, um sie in kürzester
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