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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0187,
von Kreislauf des Blutsbis Kreisverfassung |
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(Cycloideï), Knochenfische mit dünnen, weichen, am Hinterrand nicht gezähnelten Schuppen.
Kreissynode, s. Presbyterial- und Synodalverfassung.
Kreistag, s. Kreisverfassung.
Kreistruppen. Nach der Reichsverfassung von 1512 hatten die Reichsstände, d
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88% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0714,
von Kreisprozeßbis Kreling |
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in Geburtswehen befinden.
Kreissynodālvorstand, s. Kreissynode.
Kreissynode. In den meisten evang. Landeskirchen Deutschlands ist im 19. Jahrh. die Synodalverfassung in der Weise durchgeführt worden, daß zwischen der Vertretung der Einzelgemeinde
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2% |
Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0463,
von Synesisbis Synopsis |
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der Kirchengemeinde- und Synodalordnung für die östlichen Provinzen Preußens vom 10. Sept. 1873 umfaßt der Kreissynodalverband (Kirchenkreis) regelmäßig eine Diözese, ausnahmsweise auch mehrere kleinere Diözesen. Die Kreissynode besteht aus sämtlichen
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1% |
Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0549,
von Synodebis Synonyme |
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aus Geistlichen und Laien, sei es zu gleichen Teilen, sei es mit Übergewicht des Laienelements. In den Kreissynoden haben alle Pfarrer des Kreises und gewählte Abgeordnete der Presbyterien Sitz und Stimme, in den Synoden der höhern Stufen jedoch nur
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1% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0485,
von Provinzialratbis Provision |
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der Stellen von Superintendenten; 2) zur Entscheidung von Rekursen wegen Entlassung von Gemeindeältesten oder Mitgliedern der Gemeindevertretung, worüber in erster Instanz der Kreissynodalvorstand (s. Kreissynode) entscheidet; endlich 3) bei dogmatischen
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1% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0359,
Preußen (Kirchenverwaltung) |
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der evangelische theologischen Fakultät der Universitäten, aus den Generalsuperintendenten der betreffenden Provinzen und 30 vom König zu ernennenden Mitgliedern; die Provinzialsynode aus den von der Kreissynode zu erwählenden Abgeordneten, einem Mitglied
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1% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0399,
Preußen (Kirchenwesen) |
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, die Kreissynode, die Provinzialsynode und die Generalsynode. (S. Evangelische Kirchenverfassung und Oberkirchenrat.) In den neuen Provinzen führt der Landesherr das Kirchenregiment durch den Kultusminister und es bestehen dort ähnliche
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1% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0608,
von Bruckmannbis Brüder des gemeinsamen Lebens |
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die neuerrichtete Generalsuperintendentur von Berlin, wurde 1873 Domherr des Hochstifts Brandenburg, 1877 geistlicher Vicepräsident des Oberkirchenrats, 1884 Mitglied des preuß. Staatsrats, 1889 Vorsitzender der vereinigten Berliner Kreissynoden. Im Okt. 1892
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1% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0326,
von Diöcesanbis Diodati |
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(Rom 1755);
vgl, ferner Phillips, Die D. (Freib. i. Vr. 1849). -
Inderevang. Kirche sindTerritorialdiöcesansynoden
Synodalkörper für kirchliche Kreise, so in Bayern,
Württemberg.
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1% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0374,
von Hospitalbrüderbis Hoßbach (Benj. Theod. Johs.) |
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des Predigers H." (ebd. 1877), "Entscheidung des
Evangelischen Oberkirchenrats u. s. w." (ebd. 1877).
1877 - 89 war H. stellvertretender Vorsitzender der
vereinigten Kreissynoden Berlins; seit 1874 giebt
er mit Schmeidler den "Neuen evang
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1% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0360,
von Kirchendiebstahlbis Kirchengesang |
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hat z. B. die neuere preuß. Gesetzgebung auch der katholischen K. aktive Funktionen der Verwaltung übertragen (s. Kirchenvorstand). Kreissynode, Provinzialsynode, Generalsynode sind grundsätzlich als Gemeindevertretung zu betrachten
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1% |
Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0516,
von Superfoecundatiobis Superphosphat |
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die Vorsitzenden der synodalen Organe ihres Bezirks, so in Preußen der Kreissynoden und Kreissynodalausschüsse; sie haben ferner die Pfarrwahlen zu leiten, die Pfarrer einzuführen, die Kirchen einzuweihen. (S. Generalsuperintendent.) – Vgl. Nobbe
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