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100% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0450, von Landeshauptmann bis Landeskultur-Rentenbanken Öffnen
. Landesherr, in Monarchien das Staatsoberhaupt, der Inhaber der Landeshoheit (s. d.), der Monarch (s. Monarchie). Landeshoheit (Landesherrlichkeit, Superioritas territoriales), zur Zeit des ehemaligen Deutschen Reichs die Regierungsgewalt der Reichsstände
1% Brockhaus → 11. Band: Leber - More → Hauptstück: Seite 0709, Mecklenburg Öffnen
707 Mecklenburg eine Präpositur (Propstei) mit 9 Pfarren und 8 Kirchen. Die Herrschaft Stargard ist in 6 Präposituren (Synoden) mit 61 Pfarren und 145 Kirchen eingeteilt. Die Oberaufsicht führt das landesherrliche Konsistorium zu Neustrelitz. Ein
1% Meyers → 7. Band: Gehirn - Hainichen → Hauptstück: Seite 0866, von Grundgerechtigkeiten bis Grundkux Öffnen
Unmittelbarkeit des Verhältnisses der Gau- und Staatsgenossen zur königlichen und landesherrlichen Gewalt Platz griff. Diese Unmittelbarkeit prägte sich noch in den Kapitularien und Reichsgesetzen Karls d. Gr. aus, schwand jedoch alsbald. Zunächst
1% Emmer → Hauptstück → Hauptstück: Seite 0307, Germanische Kunst Öffnen
in kirchlichen Bauten bethätigt; die niederländischen Städte, welche sich weitaus größerer Unabhängigkeit von den Landesherren erfreuten, auch durch Handel und Gewerbfleiß zu mächtigem Reichtum gelangt ^[Abb.: Fig. 295. Hauptkirche zu Salisbury.]
1% Meyers → 11. Band: Luzula - Nathanael → Hauptstück: Seite 0389, Mecklenburg (Wappen, Orden etc.; Geschichte) Öffnen
: die landesherrliche Verwaltung mit einem (1887-88) auf 15 1/3 Mill. Mk. geschätzten Etat, dessen Einnahmen aus den Erträgnissen der Domänen, aus der ordentlichen Kontribution und aus mit den Ständen zu besondern Zwecken vereinbarten bestimmten Zuschüssen
0% Meyers → 2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] → Hauptstück: Seite 0241, Baden (Geschichte: 1852-1859) Öffnen
Gesetze des Staats beschwert und die Abschaffung des ganzen bisher herrschenden Systems gefordert hatten, 1. März 1853 der katholischen Kirche erhebliche Zugeständnisse: das landesherrliche Placet sollte beschränkt, der Verkehr der Katholiken mit dem
0% Meyers → 5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] → Hauptstück: Seite 0040, Domäne Öffnen
- oder Hofkammer, welche zwar ein landesherrliches Kollegium war, jedoch aus dem eben angedeuteten Grund sich der Kontrolle der Landstände nicht ganz entziehen konnte. Das heutige Recht der Kammergüter ist in den einzelnen Ländern sehr verschieden. Die Frage, ob
0% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0403, Domänenrente Öffnen
401 Domänenrente Rechtens war, daß der Landesherr aus den D. nicht bloß seinen Unterhalt zu nehmen, sondern zunächst die Kosten der Landesregierung zu bcstreiten habe, bevor er mit Ansprüchen aus Steuerbewilligung an die Landstände
0% Meyers → 6. Band: Faidit - Gehilfe → Hauptstück: Seite 0446, von Forstkalender bis Forstrecht Öffnen
. Forstmittelschulen, s. Forstschulen. Forstordnungen, die von der landesherrlichen Gewalt vermöge der Forsthoheit erlassenen gesetzlichen Verordnungen über die Forsten, zum Unterschied von den Waldeigentumsordnungen (Waldordnungen), welche von den
0% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0023, von Konsk bis Konsolidation Öffnen
Gegenstände überwiesen, welche früher der landesherrlichen Entschließung vorbehalten waren. Endlich ist in verschiedenen Staaten an Stelle der Bezeichnung K. oder Oberkonsistorium die Bezeichnung Oberkirchenrat getreten. In andern Staaten ist das K. mit dem
0% Brockhaus → 11. Band: Leber - More → Hauptstück: Seite 0707, Mecklenburg Öffnen
. Entsprechend der patrimonialständischen Landesverfassung ist die Finanzverwaltung geteilt in eine landesherrliche, landesherrlichständische und eine ständische mit drei verschiedenen Kassen: der großherzogl. Rentereikasse, der allgemeinen Landesrezepturkasse
0% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0136, von Addizieren bis Adel Öffnen
im Bereiche seiner Besitzungen mehr oder weniger vollständige landesherrliche oder Regierungsrechte aus; die Inhaber von Reichsämtern, die Herzöge, Markgrafen, Landgrafen, Pfalzgrafen, Grafen, sowie die Erzbischöfe und Bischöfe hatten auch das Recht
0% Emmer → Hauptstück → Hauptstück: Seite 0421, Die Zeit der "Renaissance" Öffnen
die Königsmacht nicht mehr auf und wurde daher die Begründung eines volklichen Einheitsstaates unmöglich. Es traten an die Stelle des einen Königtums die "Landesherren"; die ehemaligen Lehensträger werden in ihren Gebieten unumschränkte Fürsten
0% Brockhaus → 11. Band: Leber - More → Hauptstück: Seite 0507, von Majestätsbrief bis Majolika Öffnen
einer Privatperson) im engern Sinne (Strafe: Gefängnis oder Festungshaft). Ferner ist zu unterscheiden nach der beleidigten Person: Kaiser, Landesherr des Thäters, Landesherr des Bundesstaates, in welchem sich der Thäter aufhält, Mitglied des
0% Meyers → 15. Band: Sodbrennen - Uralit → Hauptstück: Seite 0463, von Synesis bis Synopsis Öffnen
die Synoden die Organe der kirchlichen Selbstverwaltung und Vertretungskörper der Kirchengenossen gegenüber dem landesherrlichen Kirchenregiment. Diesen Synoden ist ein Mitwirkungsrecht bei der kirchlichen Gesetzgebung und Verwaltung eingeräumt. Nach
0% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0917, von Eisenbahnverordnungsblatt bis Eisenbahnwagen-Mietgesellschaften Öffnen
). Gisenbahnverordnungsblatt, ein seit I.Ian. 1878 im preuß. Ministerium der öffentlichen Ar- beiten herausgegebenes Blatt, worin die zur Ver- öffentlichung bestimmten landesherrlichen Erlasse über Eisenbahnangelegenheiten, allgemeine Ministe
0% Brockhaus → 13. Band: Perugia - Rudersport → Hauptstück: Seite 0679, von Rechtsspruch bis Rechtsweichen Öffnen
zur Civilprozeßordnung darf der R. nicht aus dem Grunde, daß Fiskus, Gemeinden u. s. w. Partei sind, ausgeschlossen, noch bei vermögensrechtlichen Ansprüchen gegen Landesherren oder Mitglieder der landesherrlichen Familien von der Einwilligung des
0% Brockhaus → 15. Band: Social - Türken → Hauptstück: Seite 0549, von Synode bis Synonyme Öffnen
und sich ein Präsidium bestellt hat. Die Geschäfte dieses Ausschusses sind teils selbständige, teils in Gemeinschaft mit der obersten landesherrlichen Kirchenbehörde (Oberkirchenrat) auszuübende. Selbständige Funktionen des Ausschusses sind insbesondere
0% Meyers → 1. Band: A - Atlantiden → Hauptstück: Seite 0420, von Altera pars bis Alternative Öffnen
allgemein auf das vollendete 21. Lebensjahr festgesetzt. Es kann jedoch durch landesherrliches Reskript auch vor erreichtem Volljährigkeitsalter eine Majorennisierung oder Großjährigkeitserklärung (Jahrgebung, venia aetatis) aus besonders triftigen
0% Meyers → 5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] → Hauptstück: Seite 0340, Ehe (Auflösung) Öffnen
der Ehegatten (quoad vinculum); nämlich einmal in manchen protestantischen Ländern aus landesherrlicher Machtvollkommenheit, da der Landesherr nach evangelischem Kirchenrecht das Oberhaupt der Landeskirche ist, und außerdem durch richterliches Erkenntnis
0% Meyers → 8. Band: Hainleite - Iriartea → Hauptstück: Seite 0482, Hessen-Kassel (Geschichte bis 1856) Öffnen
, daß sie noch in derselben Sitzung mit allen Stimmen gegen eine das neue Ministerium in Widerspruch erklärte mit der landesherrlichen Verkündigung vom 11. März 1848. Aber weder diese noch spätere Mißtrauenserklärungen machten auf Hassenpflug irgend
0% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0022, von Konsiderabel bis Konsistorium Öffnen
Ausübung der bischöflichen Jurisdiktion eingesetzte Behörde, welche sich aus Geistlichen, insbesondere aus den Domherren, zusammensetzt. 4) In der protestantischen Kirche hängt die Einsetzung landesherrlicher Konsistorien mit der Theorie zusammen
0% Meyers → 11. Band: Luzula - Nathanael → Hauptstück: Seite 0388, Mecklenburg (Verfassung und Verwaltung) Öffnen
und Neubrandenburg für den Stargardschen Kreis, dasjenige der Ritterschaft die 3 Landmarschälle und 8 Landräte. Die Landtage werden alljährlich im Spätherbst abwechselnd in den Städten Sternberg und Malchin auf Berufung von seiten der beiderseitigen Landesherren
0% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0559, von Familienherd bis Familienorden Öffnen
für adlige Nach- folger errichtet werden; die Erklärung des Begrün- ders kann anch nicht eine letztwillige fein. Nach einer Mehrzahl von Nechten ist landesherrliche Ge- nehmigung erforderlich (Braunfchweig, Weimar, Baden, Hannover, Hessen; nach
0% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0428, von Fürst (Hermann Heinrich) bis Fürstbischof Öffnen
denjenigen Neichsfürsten gelassen, welche jetzt einem Landes- herrn unterworfen (mediatisiert) wurden. Die sou- verän gewordenen Landesherren erteilten auch den Fürstentitel aus eigener Machtvollkommenheit den großgrundbesitzenden Magnaten in ihren
0% Brockhaus → 9. Band: Heldburg - Juxta → Hauptstück: Seite 1015, von Jurjewez bis Jus connubii Öffnen
ihr regelt, hat in der cvang. Kirche die Übertragung der bischöfl. Gewalt anf die deutschen Landesherren diesen auch das Kirchenregiment übertragen, welches unter der Herrschaft des Territorialsystems mit den rein staatlichen 'Rechten vollkommen
0% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0581, von Konsiderabel bis Konsistorium Öffnen
landesherrlichen Kirchenregiments als sog. über- tragene oder stellvertretende Rechte (^ura mandata. Leu vicai-ia.) die Aufsicht über die Lehre, die Prüfung und die Ordination der Geistlichen, die Ordnung des Gottesdienstes, die obere
0% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0755, von Kronberg bis Krone (Münze) Öffnen
Domänen. Krondotat ion , die Ausstattung der Krone , d. i. des Landesherrn und der landesherrlichen Familie, mit einem Teile der Domänen (s. d.), den Einkünften aus solchen oder einer auf die Domänen radizierten Rente zur Bestreitung
0% Brockhaus → 11. Band: Leber - More → Hauptstück: Seite 0706, von Mechlinet bis Mecklenburg Öffnen
Wasserfläche) kommen 5592,59 qkm auf den landesherrlichen Grundbesitz, 5598,81 qkm auf die ritterschaftlichen Güter, 450,26 qkm auf die Klostergüter und 1519,95 qkm auf die Städte und deren Güter. Das Großherzogtum hatte 1885: 575152, 1890: 578342
0% Brockhaus → 17. Band: Supplement → Hauptstück: Seite 0662, Kirchenpolitik Öffnen
in der cvang. Kirche nach der deutschen Entwicklung das Kirchenregiment (^u3 in Lacra.) heute noch den Lan- desherren zu, und man spricht in diesem Sinne vom landesherrlichen Summepiskopat (s. d., Bd. 15). Diese Einricktung, das Ergebnis
0% Meyers → Schlüssel → Schlüssel: Seite 0196, Rechtswissenschaft: Staatsrecht (Verfassung) Öffnen
Wahlreich Staatsoberhaupt. Fürstliche Titel. Souverän Altesse Dilektion Durchlaucht Hoheit Majestät Ethnarch Fürst Großherzog Herzog Kaiser König Königin Landesherr Regent - Erbprinz Kronprinz Prätendiren Prinz
0% Mercks → Hauptstück → Der Deutsche Zolltarif: Seite 0671, Der Deutsche Zolltarif Öffnen
geeignet sind. 8. Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche oder sonstige öffentliche Kunst-Institute und Sammlungen, auch andre
0% Meyers → 1. Band: A - Atlantiden → Hauptstück: Seite 0842, Armenwesen (die Armenpflege in der neuern Zeit) Öffnen
. Dazu kam in protestantischen Ländern die die Reformation begleitende Einziehung von Kirchengütern und Aufhebung der Klöster. Überall erstarkte auf Kosten des Grundadels die landesherrliche Gewalt, die sich ihrer Verpflichtung zur Handhabung
0% Meyers → 2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] → Hauptstück: Seite 0596, von Bede bis Bedemund Öffnen
in der "Fortnightly Review", Juli 1872. Bede (Bete, niederdeutsch s. v. w. Bitte, dann Gebot, Abgabe, lat. Petitio, Precaria), ehedem Bezeichnung für gewisse Abgaben, welche die Landesherren von Städten, Höfen und freien und unfreien Landsassen, und zwar
0% Meyers → 2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] → Hauptstück: Seite 0740, Bergrecht (Geschichtliches) Öffnen
blieb zwar neben dem landesherrlichen Bergregal bestehen; allein es bildete sich nun die Auffassung aus, daß die Erze ursprünglich ein Eigentum des Landesherrn seien, und daß nur durch die von diesem ausgegangene sogen. Freierklärung ein Recht für den
0% Meyers → 5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] → Hauptstück: Seite 0577, Elsaß-Lothringen (Verwaltung, Rechtspflege, Finanzen) Öffnen
war der höchste Verwaltungsbeamte der Oberpräsident, dem einige Ministerialbefugnisse vom Reichskanzler übertragen waren. Nunmehr bestimmt das Gesetz vom 4. Juli 1879, daß der Kaiser landesherrliche Befugnisse einem Statthalter übertragen kann
0% Meyers → 5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] → Hauptstück: Seite 0705, von Episkopalismus bis Epistel Öffnen
Jurisdiktion der katholischen Bischöfe über die augsburgischen Konfessionsverwandten bis zur gütlichen Vergleichung der Religionshändel suspendiert worden ist, und annimmt, daß die bischöfliche Gewalt einstweilen auf die Landesherren devolviert
0% Meyers → 6. Band: Faidit - Gehilfe → Hauptstück: Seite 0315, von Fisher's Hill bis Fistel Öffnen
die Domänen Staatsgutseigenschaft haben, gehören sie daher zum F., wenn sie auch zum Unterhalt des Regenten und dessen Hofs bestimmt sind. Aber auch da, wo die Domänen die Eigenschaft eines Familienfideikommisses der landesherrlichen Familie haben, spricht
0% Meyers → 6. Band: Faidit - Gehilfe → Hauptstück: Seite 0448, von Forstschutz bis Forststatistik Öffnen
landesherrlichen Forstakademie erhoben und nahm bald eine hervorragende Stelle unter den forstlichen Unterrichtsanstalten ein, welche sie bis auf die Gegenwart behauptet hat. Auch aus andern Meisterschulen entwickelten sich forstliche Mittelschulen
0% Meyers → 6. Band: Faidit - Gehilfe → Hauptstück: Seite 0453, Forstwirtschaft (Geschichtliches) Öffnen
gefallen; ein großer Teil der Waldungen befand sich im Besitz der Landesherren, geistlicher Herren und Stiftungen und wurde wesentlich im Interesse der Jagd benutzt; in den alten Mark- oder Wirtschaftsgenossenschaften der bäuerlichen Kolonen
0% Meyers → 6. Band: Faidit - Gehilfe → Hauptstück: Seite 0665, von Fremdenregimenter bis Fremdentruppen Öffnen
) des Königs. Aus diesem Fremdenschutz machten sodann die einzelnen deutschen Landesherren im Mittelalter geradezu ein nutzbares Regal, während dem Kaiser nur der Schutz und das Schutzgeld der Juden verblieb, welche man ebendeshalb die kaiserlichen
0% Meyers → 6. Band: Faidit - Gehilfe → Hauptstück: Seite 1016, von Gegenversicherung bis Geheime Gesellschaften Öffnen
für die betreffende Verfügung des Inhabers der Staatsgewalt verantwortlich, während früher die Kontrasignatur nur um deswillen üblich war, um die Authentizität der landesherrlichen
0% Meyers → 7. Band: Gehirn - Hainichen → Hauptstück: Seite 0070, von Gemeine Figuren bis Gemeingefährliche Handlungen Öffnen
durch das Partikularrecht abweichende Bestimmungen eingeführt sind, daher das Rechtssprichwort: Stadtrecht bricht Landrecht, Landrecht bricht gemein Recht. Zur Zeit des "römischen Reichs deutscher Nation" stand nämlich jeder Deutsche, der nicht selbst Landesherr
0% Meyers → 8. Band: Hainleite - Iriartea → Hauptstück: Seite 0145, Hansa (Organisation) Öffnen
gelangen. Wer in die H. treten wollte, mochte der Antragende eine Landschaft oder eine Stadtgemeinde sein, mußte eine Art von Selbständigkeit besitzen, welche ein Landesherr wohl schützen, aber nicht leiten durfte. Daher finden wir im Hansabund nur solche
0% Meyers → 8. Band: Hainleite - Iriartea → Hauptstück: Seite 0223, von Hausflur bis Hausgesetze Öffnen
das Alter der Großjährigkeit allgemein mit dem vollendeten 21. Lebensjahr beginnt. Die hausverfassungsmäßigen oder landesgesetzlichen Bestimmungen über den Beginn der Großjährigkeit der Landesherren und der Mitglieder der landesherrlichen Familien sowie
0% Meyers → 8. Band: Hainleite - Iriartea → Hauptstück: Seite 0481, Hessen-Kassel (Geschichte bis 1848) Öffnen
. Die Wirkung dieser stürmischen Demonstrationen war Scheffers Entlassung und die Einberufung der Ständeversammlung auf 11. März. Am 7. März aber erschien eine landesherrliche Verkündigung, durch welche eine Reihe zeitgemäßer Reformen teils eingeführt, teils
0% Meyers → 9. Band: Irideen - Königsgrün → Hauptstück: Seite 0127, von Jagdgöttin bis Jagdzeug Öffnen
und ihre Wandlungen (Amsterd. und Leipz. 1884). Jagdgöttin, s. v. w. Artemis (s. d.). Jagdhoheit, ein Ausfluß der Landeshoheit, besteht in dem Recht, landesherrliche Vorschriften über die Ausübung der Jagd, insoweit sie aus allgemeinen
0% Meyers → 9. Band: Irideen - Königsgrün → Hauptstück: Seite 0289, Juden (in England und Deutschland während des Mittelalters) Öffnen
) zahlen, welche zuerst unter Friedrich I. von den J. in Goslar (1155), vom 15. Jahrh. an allgemein erhoben wurde. Der Kaiser konnte dieses Schutzrecht als königliches Regal auf andre (Landesherren, Bischöfe, Städte) übertragen, damit belehnen
0% Meyers → 9. Band: Irideen - Königsgrün → Hauptstück: Seite 0764, von Kirchenobere bis Kirchenpolitik Öffnen
. Kirchenobere, die höher stehenden Kirchenbeamten in der katholischen Kirche. Kirchenordnungen, von den evangelischen Landesherren in früherer Zeit kraft der ihnen zustehenden Kirchengewalt erlassene Verfügungen über die Verfassung und Verwaltung
0% Meyers → 9. Band: Irideen - Königsgrün → Hauptstück: Seite 0765, Kirchenpolitik (12.-17. Jahrhundert) Öffnen
begannen die Geltung neuer kirchlicher Anordnungen in ihrem Land von staatlicher Genehmigung abhängig zu machen. Die Staatseinrichtungen des landesherrlichen "Placet" (regium exequatur) und der an die Staatsbehörden eröffneten Beschwerde
0% Meyers → 9. Band: Irideen - Königsgrün → Hauptstück: Seite 0780, von Kirchenvermögen bis Kirchenvisitation Öffnen
gelungen (s. Kirchenpolitik). Die Reformation brachte in den protestantischen Territorien die Kirchengewalt an die Landesherren, und die Kirche erschien hier fortan lediglich als ein Bestandteil des Staats (Territorialsystem). Die Aufsicht über die Kirche
0% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0006, von Konklavist bis Konkordat Öffnen
solange die Bischöfe selbst Landesherren waren, wurden vielfach Konkordate zwischen den Bischöfen und den weltlichen Landesherren abgeschlossen; heute wird die Be-^[folgende Seite]
0% Meyers → 12. Band: Nathusius - Phlegmone → Hauptstück: Seite 0779, von Patras bis Patrimonialgerichtsbarkeit Öffnen
durch einen Gerichtsbeamten (Justitiarius, Gerichtshalter, Gerichtsdirektor) aus. Die P. entstand dadurch, daß die Landesherren die ihnen zustehende Gerichtsbarkeit im Mittelalter vielfach wie an Städte, so auch an einzelne Gutsherren, Stifter, Klöster
0% Meyers → 13. Band: Phlegon - Rubinstein → Hauptstück: Seite 0101, von Pizza bis Placet Öffnen
von den Franzosen gegründet u. stark befestigt, jetzt Fischerdorf. Placet (lat., "es gefällt", Placetum regium, landesherrliches P.), das Recht der Staatsgewalt, von Erlassen der Kirchenbehörden vor deren Veröffentlichung Einsicht zu nehmen
0% Meyers → 13. Band: Phlegon - Rubinstein → Hauptstück: Seite 0327, von Preradovic bis Presbyterial- und Synodalverfassung Öffnen
Selbstverwaltung zu dem landesherrlichen Kirchenregiment ordnen. Letzteres wird durch die landesherrlichen Behörden (Oberkirchenrat, Oberkonsistorium, Landeskonsistorium, Provinzialkonsistorium) ausgeübt. So ist die P. zugleich mit der Kon-^[folgende Seite]
0% Meyers → 15. Band: Sodbrennen - Uralit → Hauptstück: Seite 0216, von Stadtmusikus bis Staël-Holstein Öffnen
oder landesherrliche Privilegium, wodurch eine Gemeinde zur Stadt erhoben ward; dann Inbegriff der in einer Stadt gültigen Rechtssätze. Solche Stadtrechte entstanden in Deutschland seit dem 10. Jahrh., und es wurden dadurch nicht nur
0% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0472, von Wegeordnung bis Wegerecht Öffnen
- und Gemeindestraßen. Während nämlich im Mittelalter und teilweise noch bis ins 18. Jahrh. hinein die Straßen von den Landesherren als eine Einnahmequelle betrachtet wurden, machte sich bei der zunehmenden Bedeutung des Verkehrs und des Postwesens mehr und mehr
0% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0658, Annahme an Zahlungsstatt Öffnen
. Gesetzb. ߧ. 179 fg. spricht von "Wahlkind" und "Wahlvater oder Wahlmutter". Gemeinrechtlich erfolgt die Arrogation durch landesherrliches Reskript. Der Code civil und das Badische Landr. Art. 346, 366 gestatten, abgesehen von der Annahme
0% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0157, von Ausmachen bis Ausnahmegesetze Öffnen
, die Gewerbegerichte (Gesetz vom 29. Juli 1890), die reichsgesetzlich zugelassenen Sondergerichte in den einzelnen Ländern: namentlich die landes- und hausgesetzlichen Sondergerichte für die Landesherren, die Mitglieder der landesherrlichen Familien
0% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0269, Baden (Großherzogtum; Geschichte) Öffnen
in Freiburg, der als großherzogl. Specialkommissar das landesherrliche Placet bei den Erlassen der erzbischöfl. Kurie zu wahren beauftragt war, die große Exkommunikation ausgesprochen und feierlich in den Kirchen verkündet. Die bad. Regierung zeigte
0% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0621, von Bedarfszüge bis Bedeckung Öffnen
, nämlich kraft der gräfl. Gerichtsbarkeit von den Insassen der Gerichtsbezirke in früherer, und kraft der landesherrlichen Gewalt in späterer Zeit erhoben wurde und bis zu einem gewissen Grade als Heersteuer für die Übernahme der Landesverteidigung
0% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0786, Bergwerkseigentum Öffnen
die Territorialherren das Bergbaurecht in der gemeinen Mark für sich in Anspruch und stellten es überall dem landesherrlichen Grundeigentum gleich. So kam es, daß unter Mithilfe des Lehnrechts sich das Bergregal entwickelte, inhalts dessen der Staat
0% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0814, Berlin (Geschichte) Öffnen
Swantibor von Pommern, Hilfe suchen mußte. Es war zu ihrem Vorteile, daß Friedrich Ⅰ. von Hohenzollern (1415–40) geordnete Verhältnisse im Lande herbeiführte. Als aber 1442 Friedrich Ⅱ. (1440–71) landesherrliches Eigentum, das sich im Besitze der Stadt
0% Brockhaus → 3. Band: Bill - Catulus → Hauptstück: Seite 0464, Braunschweig (Herzogtum; Verkehrswesen. Verfassung und Verwaltung) Öffnen
Landesgesetzen zu. Sie muß von der Landesregierung regelmäßig alle 2 Jahre berufen werden, kann sich aber auch in gewissen Fällen ohne landesherrliche Anordnung versammeln und ist stets durch einen aus sieben Mitgliedern bestehenden Ausschuß vertreten
0% Brockhaus → 4. Band: Caub - Deutsche Kunst → Hauptstück: Seite 0457, von Commissoria lex bis Commodianus Öffnen
455 Commissoria lex - Commodianus zuerst 1680 durch den Großen Kurfürsten in der Kurmark eingeführt worden sind, um über die städtische Accise (s. d.) eine landesherrliche Kontrolle ausüben zu tonnen. Später wurden die Steuerräte
0% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0364, von Distriktsverleihung bis Dithmarschen Öffnen
. - Lange haben die Holstein. Landesherren danach getrachtet, sich D. zu unterwerfen; aber die Eroberungszüge von 1322 und 1404 wurden mit großem Verlust zurückgeschla- gen. Dagegen erlangte Christian 1., König von Dänemark und Herzog von Schleswig
0% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0520, Dresden (Haupt- und Residenzstadt) Öffnen
anfangs ein landesherrlicher Schultheiß (villicus) mit "Geschworenen" (Schöffen) aus der Bürgerschaft; seit 1292 wird zuerst ein Bürgermeister genannt, dem ein aus dem verstärkten Schöffenkolleg bestehender und durch die Ratsordnung von 1470 gebildeter Rat
0% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0747, von Ehescheidungsklage bis Ehescheidungsstrafen Öffnen
. ist diejenige aus landesherrlicher Machtvollkommenheit; dieselbe ist in den größern deutschen Staaten längst beseitigt, besteht dagegen noch zu Recht in vielen deutschen Kleinstaaten. Der rechtshistor. Ursprung ist nicht genügend aufgeklärt
0% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0774, von Eid (geographisch) bis Eider Öffnen
abgelehnt. Ein Zeuge, der die Eidesleistung, wenn auch nur weil die Formel seinen religiösen Anschauungen widerspricht, verweigert, wird behan- delt, als wenn er sein Zeugnis verweigert. (S. Zeug- niszwang.) Die Landesherren und die Mitglieder
0% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0446, von Evangelische Allianz bis Evangelische Kirchenverfassung Öffnen
zur Ausübung komme. Als sich aber die Hoff- nung auf übertritt der Mehrzahl der Bischöfe als eitel erwiesen hatte, war die Zeit der frischen ver- fassungsbildenden Kraft unbenutzt vorbeigegangen und hatten die deutschen Landesherren
0% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0661, von Femina bis Fenecus Öffnen
aber die Verkündigung des Ewigen Landfriedens, d ie Einsetzung des Reichskammergerichts (1495) und die Verbesserungen im landesherrlichen Gerichtswesen den F. ein Ende. Sie verloren die G rundlage ihrer Ausnahmestellung und wurden selbst seit
0% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0999, von Försterschulen bis Forstinsekten Öffnen
Staates und erstreckt sich auf alle Waldungen, gleichviel ob diese Privat- eigentum einzelner Personen oder Korporationen, ob sie der landesherrlichen Familie oder dem Staate gehören. Als ein Ausfluß der Landeshoheit tonnte sich die F. erst nach
0% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0668, von Gegenwart bis Gehalt Öffnen
, die Authenticität der Unterschrift des Landesherrn zu bescheinigen und zugleich eine Ge- währ dafür zu bieten, daß der landesherrliche Erlaß nicht erschlichen, sondern im geschäftsmäßigen Gang, auf Vortrag oder wenigstens mit Wissen des kon
0% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0775, von Generalstabsschulen bis Generalversammlung Öffnen
Bezirks er- stattet er dem Oberkirchenrat fortlaufende Berichte. Als Organ des landesherrlichen Kirchenregiments ist der G. landesherrlicher Kirchenbeamter. Generalsynode, s. Synodalverfassuug. Generaltarif (All g emeiuer Tarif), im Zoll- wesen
0% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0820, von Georg Friedrich (Markgr. v. Bad.-Durl.) bis Georg Friedrich (Markgr. v. Br.-Ansb.) Öffnen
Albrecht voll München bemühte er sick, namentlick durch Begünstigung des röm. Rechts, die landesherrliche Gewalt zu erweitern. Er trat in gutes Einvernebmen mit konig Marimilian und ! auch mit den Münchener Wittelsbachern, verschrieb aber, da
0% Brockhaus → 8. Band: Gilde - Held → Hauptstück: Seite 0731, von Hand (ärgere) bis Handarbeitsunterricht Öffnen
, 2, §§. 555 fg. eine Ehe mit besondern Folgen, die von den Rechtslehrern auch morganatische Ehe (s. d., Bd. 5, S. 740 b) genannt wird. Es gestattet eine solche Ehe nur mit unmittelbarer landesherrlicher Erlaubnis Männern höhern Standes aus erheblichen
0% Brockhaus → 9. Band: Heldburg - Juxta → Hauptstück: Seite 0254, von Hoffmeister bis Hofhainer Öffnen
); Schnackenberg, Bad H. (2. Aufl., Gott. 1859). Hofgerichte, im Mittelalter die höhern, teils kai- serlichen, teils landesherrlichen Gerichte in Deutsch- land. Wie die frank. Könige, so übten auch die deutschen Kaiser das ihnen zustehende höchste Rich
0% Brockhaus → 9. Band: Heldburg - Juxta → Hauptstück: Seite 0413, von Huitzilopochtli bis Hülfe Öffnen
(Großgrundbesitzer, Kirchen und Klöster, Städte und andern Kommunen). Da diese in ihren Bezirken Gerichtsgewalt, Polizei, Besteuerung und Militärhoheit ausübten, so war zur Sicherung und Anerkennung der landesherr- lichen Gewalt nur ihr Treuschwur erforderlich
0% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0010, von Kabinettmalerei bis Kabul Öffnen
Volks- und Standesgerichte durch Justizbehörden ersetzt und die Urteile durch landesherrliche Beamte gefunden wurden, so galt doch die Unabhängigkeit der letztern als unzweifelhaftes Grundrecht, gegen dessen Verletzung sich stets lebhafter Widerstand
0% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0364, von Kirchenglaube bis Kirchenjahr Öffnen
362 Kirchenglaube - Kirchenjahr tung soll aber der Ordnung wegen durch das geistliche Amt ausgeübt werden. Ferner hat die Kirche die Regierungsgewalt (Kirchenregiment). Diese ist den deutschen Landesherren zugefallen und wird selbst von den
0% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0367, von Kirchenordnungen bis Kirchenpatronat Öffnen
. Die Existenz eines landesherrlichen K. ist nach der Säkularisation des Jahres 1803 behauptet worden, um vermöge desselben dem Landesherrn die Befugnis zu vindizieren, in die Besetzungsrechte der säkularisierten Rechtssubjekte einzurücken. Gegenwärtig
0% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0924, von Landeshut bis Landeskulturrentenbanken Öffnen
der Souveränität war. Dieses Verhältnis, welches gleichermaßen, die Erblichkeit abgerechnet, in den geistlichen Ländern Platz griff, pflegt man, im Ge- gensatz zu der frühern bloß amtsmähigen Stellung der Beteiligten, als L. und Landesherrlichkeit zu
0% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0926, von Landesvater bis Landesverteidigungs-Kommandant Öffnen
- > 1'amen Verteidigung ihrer ständischen Rechte mit- > einander abschlössen. Das Bündnis erlangte wieder- ! holt landesherrliche Bestätigung und kaiserl. Aner- l tennung. 1621 und 1663 widersprachen die meck- lenb. Stände mit Erfolg den
0% Brockhaus → 11. Band: Leber - More → Hauptstück: Seite 0034, von Lehnhaus bis Lehnsfolge Öffnen
derjenige fähig, welcher sich Ritterdienste versprechen lassen kann, also Kaiser, Landesherr, ritterbürtige Personen, im modernen Staate nur der Landesherr (Bayr. Lehnsedikt von 1808, M. 22 fg.). Absolut zum Erwerbe eines Lehns unfähig waren Juden
0% Brockhaus → 11. Band: Leber - More → Hauptstück: Seite 0035, von Lehnsgericht bis Lehr Öffnen
derselbe auch bald seine formelle Gültigkeit verlor, so haben doch die meisten Staaten die Lehnsherrlichkeit beseitigt, besonders für solche Lehn, welche nicht von Landesherren verliehen waren (Privatlehn). Aber auch die landesherrliche Lehnsherrlichkeit
0% Brockhaus → 11. Band: Leber - More → Hauptstück: Seite 0067, Leipzig (Stadt) Öffnen
die Gerichtsbarkeit, und seit 1508 erlangte der Leipziger Schöffenstuhl als Oberhof weitreichende Bedeutung. Ebenso gelang es der Stadt, die landesherrlichen Regalien an sich zu bringen, 1273 das Münzrecht, 1359 den Durchgangszoll, 1363 den Marktzoll
0% Brockhaus → 11. Band: Leber - More → Hauptstück: Seite 0708, Mecklenburg Öffnen
706 Mecklenburg Der Etat derselben Kasse für das vom 1. Juli 1894 bis 30. Juni 1895 laufende Geschäftsjahr bewegte sich um 17400000 M. Hierin ist die Einnahme aus den sog. Haushaltsgütern und die Ausgabe für den landesherrlichen Haus- und Hofhalt
0% Brockhaus → 14. Band: Rüdesheim - Soccus → Hauptstück: Seite 0145, Sachsen, Königreich (Geschichte) Öffnen
) zwang durch die Grafenfehde die thüring. Grafen zur Anerkennung seiner landesherrlichen Gewalt, erweiterte auch seine Besitzungen durch die Erwerbung der Grafschaft Orlamünde, den Rückkauf von Landsberg und die Schirmvogtei über Mühlhausen
0% Brockhaus → 14. Band: Rüdesheim - Soccus → Hauptstück: Seite 0507, Schleswig-Holstein Öffnen
. Die Nachkommenschaft Christians I. herrschte in S. von 1460 bis 1863. Trotz der Bestimmung der Wahlkapitulation ließen nach Christians I. Tode (1481) die Stände sich bereden, dessen beide Söhne, den dän. König Johann und Herzog Friedrich I., als Landesherren zu
0% Brockhaus → 15. Band: Social - Türken → Hauptstück: Seite 0025, von Sodomie bis Sœur Öffnen
in der Soester Fehde (1444-47) das Streben des Kölner Erzbischofs Dietrich von Mörs darauf gerichtet war, seine volle Landesherrlichkeit über S. zum Ausdruck zubringen, trachtete die namentlich infolge ihrer Zugehörigkeit zur Hansa reich gewordene Stadt
0% Brockhaus → 15. Band: Social - Türken → Hauptstück: Seite 0509, von Sumer bis Summum jus summa injuria Öffnen
. Summepiskopat (lat.), in der evang. Kirche Deutschlands das oberste Kirchenregiment der Landesherren, welches nach der Reformation als von den Bischöfen an diese übergegangen angenommen wurde. Noch heute bildet der S. des Landesherrn (Summus
0% Brockhaus → 15. Band: Social - Türken → Hauptstück: Seite 0516, von Superfoecundatio bis Superphosphat Öffnen
geschaffen. Die S. in der evang. Kirche Deutschlands sind Organe des landesherrlichen Kirchenregiments und werden daher von den Landesherren ernannt (bestätigt). Ihre Befugnisse sind verschieden geregelt; in erster Linie liegt ihnen ob das kirchliche
0% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0401, von Volkszeitung bis Vollkommenheit Öffnen
Geschäftsfähigkeit erst mit Wegfall der väterlichen Gewalt. Nach Civilprozeßordn. §. 51 sind Volljährige, auch wenn sie noch unter väterlicher Gewalt stehen, prozeßfähig. Die V. der Mitglieder der landesherrlichen Familien sowie der fürstl. Familie
0% Brockhaus → 17. Band: Supplement → Hauptstück: Seite 0775, von Militärpflicht bis Militärstrafrecht Öffnen
sie in der Versassung als Chefs derselben bezeichnet werden. Die M. mit Hessen, Baden, Oldenburg, Thüringen, Anhalt, Braunschweig, Waldeck, Schwarzburg, Lippe und Schaumburg-Lippe sagen in dieser Beziehung, daß die Landesherren zu allen in ihren Gebieten stehen
0% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0503, von Wapener bis Wappenhalter Öffnen
(s. Heraldik) aus. Im Laufe der Zeit nahmen auch Korporationen und Vereine, Gilden und Zünfte (s. Tafel: Zunftwappen Ⅰ und Ⅱ) Klöster und Stifte, Gemeinden und Städte W. an (Gesellschaftswappen) und erhielten solche von den Landesherren verliehen
0% Brockhaus → 13. Band: Perugia - Rudersport → Hauptstück: Seite 0330, Postwesen Öffnen
. Die Depeschen des Kaisers, die Berichte der Statthalter und Gesandten, die Briefschaften der Kaufleute wurden mit gleicher Schnelligkeit befördert. Die Landesherren der Gebiete, durch welche die Posten zogen, gewann Tassis anfänglich dadurch
0% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0109, von Kanzellen bis Kanzler Öffnen
. cancellaria), der ursprünglich mit Schranken (cancelli) umgebene Ort, wo die öffentlichen Urkunden, Gerichtsurteile, landesherrlichen Reskripte und andere Schriften ausgefertigt werden, und Kanzler (s. d.) der Vorsteher der hierzu bestellten Beamten
0% Meyers → 2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] → Hauptstück: Seite 0232, Baden (Staatsverwaltung, kirchliche Verhältnisse) Öffnen
erfolgte 1821. Die katholische Kirche ist durch die für die oberrheinische Kirchenprovinz erlassenen päpstlichen Bullen von 1821 und 1827 und das landesherrliche Edikt von 1830 organisiert; Landesbischof ist der Erzbischof
0% Meyers → 7. Band: Gehirn - Hainichen → Hauptstück: Seite 0164, Gericht (Gerichtsbarkeit) Öffnen
in einzelne Rechtssachen, waren unbeschadet des landesherrlichen Oberaufsichtsrechts und des Begnadigungsrechts in Strafsachen schon zuvor in den einzelnen deutschen Staaten nach und nach zu allgemeiner Anerkennung gelangt. Das deutsche
0% Meyers → 7. Band: Gehirn - Hainichen → Hauptstück: Seite 0165, Gericht (deutsche Gerichtsverfassung: bürgerliche Rechtsstreitigkeiten) Öffnen
für die Mitglieder der landesherrlichen Familien und der fürstlichen Familie Hohenzollern. Sonstige privilegierte Gerichtsstände sind beseitigt, doch ist an der Militärgerichtsbarkeit nichts geändert. Im einzelnen sind die Grundzüge der gegenwärtigen