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100% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0620, von Legal bis Legaten Öffnen
, gesetzmäßig (Gegensatz: illegal); Legalität, Gesetzmäßigkeit. Legalisation (Legalisierung), obrigkeitliche Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift, eines Zeugnisses oder einer Unterschrift; auch die Verbesserung und Umwandlung
61% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0637, von Begierde bis Beglaubigung Öffnen
, daß die Urkunde von der Person unterzeichnet sei, deren Unterschrift sie trägt. Der B. der Unterschrift steht die B. des Handzeichens einer Person (Kreuze u.dgl.) gleich. Eine solche Bescheinigung (auch Legalisation
1% Meyers → 2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] → Hauptstück: Seite 0614, von Begierde bis Beglaubigung Öffnen
. Für inländische öffentliche Urkunden ist innerhalb des Reichsgebiets durch Reichsgesetz vom 1. Mai 1878 jeder Zwang zu besonderer B. (Legalisierung) beseitigt. Für ausländische Urkunden genügt die Legalisation durch einen Gesandten oder Konsul des
1% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0596, Konsul (in der Neuzeit) Öffnen
dem Gesetze über Eheschließung u.s.w. von Bundesangehörigen im Auslande vom 4. Mai 1870 und, kraft beson- derer Ermächtigung, auch der Schutzgenossen nach dem Gesetze über Beurkundung des Personenstandes vom 6. Febr. 1875; 3) Legalisation
1% Brockhaus → 11. Band: Leber - More → Hauptstück: Seite 0024, von Legal bis Legat Öffnen
das staatliche Gesetz sich der Vorschriften enthält. Legalisation (neulat.), die obrigkeitliche Beglaubigung (s. d.) von Urkunden, z.B. einer Abschrift, eines Zeugnisses, oder von Unterschriften. Legalität, s. Legal. Legalitätsprincip