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100% Brockhaus → 11. Band: Leber - More → Hauptstück: Seite 0147, von Libourne bis Licenz Öffnen
oder Gebrauch. Licentia concionándi , die Befugnis zu predigen; licentia docéndi , die Befugnis (auf Hochschulen) Vorlesungen zu halten; licentia maritālis , in der frank. Gesetzgebung der Ehekonsens, den die Herren ihren Leibeigenen gegen
2% Meyers → 7. Band: Gehirn - Hainichen → Hauptstück: Seite 0948, Güterrecht der Ehegatten Öffnen
Rechte man in Ländern sächsischen Rechts unter den Begriff des ehemännlichen Nießbrauchs (ususfructus maritalis) zu bringen pflegt: er darf die Kapitalien einziehen, auch die Fahrhabe gültig veräußern, Liegenschaften aber nur mit Zustimmung der Frau
2% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0763, von Libyssa bis Lichnowski Öffnen
. Licentĭa (lat.), Erlaubnis, Freiheit, die man sich nimmt. L. concionandi, Befugnis, zu predigen; l. docendi, Befugnis, Vorlesungen an einer Universität zu halten; l. maritalis, in der alten fränkischen Gesetzgebung der Ehekonsens, welchen die Herren
2% Meyers → 12. Band: Nathusius - Phlegmone → Hauptstück: Seite 0172, von Nierenstein bis Nießbrauch Öffnen
.) ist das System des ehemännlichen Nießbrauchs (Ususfructus maritalis) ein weitverbreitetes. Nach Beendigung des Nießbrauchs ist die be-^[folgende Seite]
2% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0569, von Konkrement bis Konkurrenz Öffnen
, ohne affectio maritalis und dignitas uxoris. Der K. war im röm. Staate, wie im ganzen Altertum, erlaubt, wiewohl nicht mit Frauen höhern Standes. Die aus einer solchen Verbindung entsprungenen Kinder (filii naturales, s. Natürliche Kinder) hatten
2% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0009, von Konkrete bis Konkurrenz Öffnen
Tiere wesentlich zu sein. Konkubinat (lat. Concubinatus), bei den Römern ein erlaubtes geschlechtliches Verhältnis, welches sich insofern von der Ehe unterschied, als der Frau die Dignitas uxoris und die Affectio maritalis, d. h. Anteil an dem Rang