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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0621,
von Marne (Stadt)bis Marokko (Sultanat) |
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).
Marodieren (von marōde , frz. marand , soviel wie
ermattet, erschöpft), im Kriege als Nachzügler Bedrückungen gegen die Landeseinwohner begeben, wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus
bestraft (Militärstrafgesetzbuch §§. 135, 136
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2% |
Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0116,
von Feldnelkebis Feldpost |
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getroffen werden, z. B. zum Zweck der Verhinderung des Raubens und Plünderns, der Beaufsichtigung von Zivilisten, die der Armee folgen, Überwachung der feindlichen Bevölkerung, Verhütung von Marodieren etc. Die dazu Kommandierten werden Feldgendarmen (s
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2% |
Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0275,
von Maroabis Marokko |
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der Marschkolonne zurückbleiben. Suchen solche Nachzügler länger als nötig sich den Anstrengungen und Gefahren zu entziehen, auf Kosten der Einwohner zu leben oder in den Ortschaften zu plündern, so nennt man sie Marodeure. Das Marodieren wird nach
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2% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0274,
von Dieburgbis Dieckhoff |
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Delikte: Marodieren (s. d.), Leichenraub (s. d.), Plünderung (s. d.), Beutemachen (s. Beute). Der Österr. Strafgesetzentwurf specifiziert die Arten des D. ähnlich wie das Deutsche Strafrecht, und fügt noch einzelne Arten hinzu. Das Österr. Strafgesetz
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