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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0462,
von Notenschreibmaschinebis Nothemd |
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wie Melograph (s. d.).
Notensteuer, s. Banknoten, Privatnotenbanken, Reichsbank, Österreichisch-Ungarische Bank.
Noterben, die von dem Gesetz gegen die Bestimmung des Erblassers berufenen Erben. Der Begriff ist nicht der gleiche wie der der notwendigen
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81% |
Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0264,
von Noterbebis Nothomb |
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264
Noterbe - Nothomb.
Noterbe, derjenige, welcher kraft gesetzlicher Bestimmung auf den Nachlaß eines Verstorbenen den durch letztwillige Verfügung des Erblassers eingesetzten Erben gegenüber einen gewissen Anspruch erheben kann; es sei denn
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2% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0031,
von Übergangsstilbis Überhitzer |
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Folge. Im Gegensatz hierzu sieht
das Gedenken einer solchen Person, sei es durch Erbeseinsetzung, sei es durch Enterbung. Außerdem kommt noch in Betracht die
Ü. solcher Noterben, deren Vorhandensein dem Erblasser nicht bewußt gewesen ist, sei
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1% |
Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0972,
von Pflichtbis Pflug |
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in seiner Testierfreiheit zu gunsten jener sogen. Noterben nur insofern beschränkt, als er ihnen wenigstens den P. hinterlassen muß, wofern nicht etwa ein gesetzlicher Enterbungsgrund vorliegen sollte. Ein Hauptgrund, warum insbesondere Eltern
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1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0172,
von Enterdreggenbis Entern |
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das Gemeine
Recht und die im wesentlichen auf gleicher Grund-
lage ruhenden Rechte eine E. in guter Ab-
sicht (oxiiei'öäatio donk ment6 t^cta.). Verstanden
wird darunter die E. in wohlmeinender Absicht und
im wohlverstandenen Interesse des Noterben
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1% |
Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0609,
von Testamentbis Tête-à-tête |
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für unzulässig. Dem Prinzip nach besteht völlige Testierfreiheit, d. h. der Testator kann über seinen Nachlaß frei verfügen; ein Satz, welcher nur zu gunsten der sogen. Noterben, d. h. der nächsten Blutsverwandten und des Ehegatten, eine Ausnahme erleidet
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1% |
Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0726,
von Tessiner Alpenbis Teste |
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. Gesetzb. §§. 2231 fg.
Ungültig ist das T. unter anderm, wenn Noterben (s. d.) übergangen sind; werden nachträglich Noterben geboren, so kann dadurch das T. ungültig werden. Widerrufen kann ein T. von dem Erblasser frei werden; der Verzicht auf den
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0% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0931,
von Carbonariabis Carbonsäuren |
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bestimmt, daß ein Unmündiger, welcher zu den (von dem Prätor als solche anerkannten) Noterben zu gehören behauptet, welchem aber das Kindesverhältnis zum Erblasser und aus diesem Grunde der Erbanspruch bestritten wird, den Besitz der Erbschaft
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0% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0721,
von Erbeinsetzungbis Erbfolge |
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(Honorierter) oder Noterbe genannt. Der durch Erbvertrag (s. d.) Gerufene heißt Vertragserbe. Der E. tritt stets in die vermögensrechtliche Persönlichkeit des Erblassers selbst ein, er beerbt denselben ganz (Universalerbe) oder zu einem Quoteteil des
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0% |
Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0486,
Francke |
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1873. Von seinen Schriften sind hervorzuheben: "Zivilistische Abhandlungen" (Götting. 1826); "Beiträge zur Erläuterung einzelner Rechtsmaterien" (das. 1828, Abt. 1); "Das Recht der Noterben und Pflichtteilsberechtigten" (das. 1831); "Exegetisch
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0% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0418,
von Herenciabis Hergla |
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, Pflicht- oder Noterbe; h. universalis, Haupterbe. Vgl. Erbrecht und Erbfolge.
Herford, Kreisstadt im preuß. Regierungsbezirk Minden, ehemals Hanse- und freie Reichsstadt, am Einfluß der Aa in die Werre, Knotenpunkt der Linien Hamm-Löhne und H
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0% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0640,
von Kaurifichtebis Kautschuk |
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angewandt wird. Sie findet ihren Ausdruck meist in Klauseln (s. d.). Die Socinische K. (c. Socini) ist der Vorbehalt im Testament, wonach ein Noterbe, dessen Pflichtteil zwar beschwert, aber durch einen Vorteil wieder vermehrt worden ist, dieses
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0% |
Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0432,
von Schensibis Scheren |
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Noterben verletzt wird, sind insoweit anfechtbar. Vgl. Meyerfeld, Lehre von den Schenkungen (Marb. 1835-37, 2 Bde.); Pollack, Der Schenkungswiderruf (Berl. 1886). - Über die Besteuerung der S. s. Erbschaftssteuern.
Schensi, chines. Provinz, an
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0% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0614,
Anfechtung |
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612
Anfechtung
verschiedenartige Regelung erfahren. Im Falle der nachfolgenden Geburt eines Noterben tritt im Gemeinen Rechte Nichtigkeit ein, während die irrtümliche Übergehung so geregelt ist, daß der Übergangene als Miterbe eintritt
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0% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0150,
von Ausgangszöllebis Ausgleichungsrechnung |
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, der Code civil Art. 848 nur, wenn der entferntere Abkömmling kraft des Eintrittsrechts (Repräsentationsrechts) erbt. Andere Rechte bezeichnen jeden Noterben als ausgleichungspflichtig, der Code civil Art. 843 «tout héritier venant à une succession
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0% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0061,
Eltern |
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, den E.
Dienste zu leisten, solange sie deren Hausstand an-
gehören und von denselben unterhalten werden,
über die Ausstattungspflicht f. Ausstattung,
über die Unterhaltspflicht f. d., über die Erb-
ansprüche s. Gesetzliche Erbfolge, Noterben
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0% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0171,
von Entencholerabis Enterbung |
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.
Noterben (s. d.) oder Pflichtteilsberechtigten (s. Pflichtteil ) das Erbrecht ganz oder teilweise entzogen wird. Die E. ist
allen in Deutschland geltenden Rechten mit Ausnahme des Code civil bekannt. Von E. wird auch gesprochen, wenn
jemand
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0237,
von Erbrezeßbis Erbschaftserwerb |
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kommt, soweit gewisse Personen als Erben eingesetzt
werden müssen, das sog. Noterbrecht (s. Noterben und
Enterbung), soweit gewissen Personen nur ein ge-
wisser Betrag hinterlassen werden muft, das Pflicht-
teilsrccht (s. Pflichtteil) in Frage
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0% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0788,
von Fiktilbis Filangien (Carlo) |
Öffnen |
die Umstoßuug eines den Noterben ohne ge-
rechten Grund ausschließenden Testaments durch
die Voraussetzung, der Testator sei wahnsinnig und
deshalb ohnehin nicht fähig gewesen, einen letzten
Willen zu errichten. Man kann gesetzliche und dog
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0029,
von Francke (Karl Philipp)bis Franckenstein |
Öffnen |
"
(Gott. 1826), "Beiträge zur Erläuterung einzelner
Rechtsmaterien)) (Abteil. 1, ebd. 1828), "Das Recht
der Noterben und Pflichtteilsberechtigten" (ebd.
1831), Kommentar über den Pandektentitel "v6
N6i-6äitHti8 Mitiouk" (Abteil. 2, ebd. 1864). Seit
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0565,
von Quercitbis Querpfeife |
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; in ersterm
Sinne gebränchlich als Nullitä'tsa,uerel oder Nichtig-
keitsbeschwerde (s.d.); in letzterm Sinne z. B. (^norel^
i inot'ticio^i toLtam^liti l^s. Noterben llnd Pflicktteil).
i ynereiio ä'^HeniHNÄ (spr. kerell dallmäng
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0% |
Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0544,
von Schmidt (Karl Adolf)bis Schmidt (Oskar) |
Öffnen |
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lungen", Vd. 1 (Jena 1841), "Das Interdiktcn-
verfahrcn der Römer" (Lpz. 1853), "Das formelle
Recht der Noterben" (ebd. 1862), "Das Pflichtteils-
recht des Patronus" (Heidelb. 1868), "Das Haus-
tind in iQ^ncipio" (Lpz. 1879), und zahlreiche wich
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0727,
von Testeidbis Tetraborsäure |
Öffnen |
einer geschäftsfähigen Person, über das ihr gehörende Vermögen von Todes wegen zu verfügen. Sie ist durch das Pflichtteilsrecht (s. Pflichtteil) und das Noterbrecht (s. Noterben) eingeschränkt.
Testifikation (lat.), Beweis durch Zeugen
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0033,
von Über Land und Meerbis Überproduktion |
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Noterbe ist, welcher das Testament anfechten will, so ist nach der herrschenden Meinung die Androhung auf Unterstellung der Ausschlagung zu richten. Das Preuß. Allg. Landrecht und das Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch kennen nur eine Ausschlagungsfrist (s
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0069,
von Pflichtwidrige Schenkungbis Pflug |
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entschieden (§. 1975; Motive zum Entwurf eines Bürgerl. Gesetzbuchs für das Deutsche Reich, Ⅴ, Berl. 1888, 388 fg.).
Über die Art, wie der P. hinterlassen werden muß, s. Noterben. Fast alle geltenden Rechte bestimmen, daß eine den P. beschwerende
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