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100% Meyers → 12. Band: Nathusius - Phlegmone → Hauptstück: Seite 0748, von Partial bis Partitur Öffnen
). Partikularrecht, das in den deutschen Einzelstaaten geltende Recht im Gegensatz zu dem gemeinen deutschen Recht. S. Deutsches Recht. Partikulier (franz., spr. -küljeh), ein Mann, der ohne Anstellung und Gewerbe von seinem Vermögen lebt
1% Meyers → 13. Band: Phlegon - Rubinstein → Hauptstück: Seite 0396, von Privat bis Privy Council Öffnen
, 3 Bde.). Privatgerichtsbarkeit, s. Patrimonialgerichtsbarkeit. Privatier (spr. -watjeh, unfranz. für homme privé; lat. Privatus), Privatmann; oft s. v. w. Partikulier, Rentier; weibl. Form Privatière (lat. Privata). Privātim (lat