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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0748,
von Partialbis Partitur |
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).
Partikularrecht, das in den deutschen Einzelstaaten geltende Recht im Gegensatz zu dem gemeinen deutschen Recht. S. Deutsches Recht.
Partikulier (franz., spr. -küljeh), ein Mann, der ohne Anstellung und Gewerbe von seinem Vermögen lebt
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1% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0396,
von Privatbis Privy Council |
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, 3 Bde.).
Privatgerichtsbarkeit, s. Patrimonialgerichtsbarkeit.
Privatier (spr. -watjeh, unfranz. für homme privé; lat. Privatus), Privatmann; oft s. v. w. Partikulier, Rentier; weibl. Form Privatière (lat. Privata).
Privātim (lat
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