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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0099,
von Actorbis Adâl |
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incumbit probatio , Rechtsregel:
"Dem Kläger liegt der Beweis ob"; A. sequitur forum rei , der Kläger muß sich mit
seiner Klage nach dem Gerichtsstand des Beklagten richten
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4% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0865,
Beweis (im Zivilprozeß) |
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dem B. zum ewigen Gedächtnis oder bei der Sicherung des Beweises (s. unten) der Fall ist. Endlich teilt man den B.
3) in Bezug auf das Ergebnis der Beweisführung in den vollständigen und unvollständigen (probatio plena et minus plena) ein. Er heißt
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2% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0864,
Beweis (im Zivilprozeß) |
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Beweises: 1) B. (probatio) und Gegenbeweis (reprobatio); den erstern nennt man im Gegensatz zum letztern Hauptbeweis. Der Gegenbeweis ist nur ein relativer Begriff, indem er bloß in Beziehung auf den B. (Hauptbeweis) und zwar als dessen Gegensatz
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2% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0866,
Beweis (im Strafprozeß) |
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(probatio in perpetuam rei memoriam); die Zivilprozeßordnung gebraucht dafür die Bezeichnung "Sicherung des Beweises". Das regelmäßige Beweisverfahren findet nämlich dann statt, wenn sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, daß streitige
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2% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0971,
von Exogenbis Exostose |
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Exonerationsbeweis, s. v. w. Entlastungsbeweis, Unschuldbeweis. E. conscientiae oder Probatio pro exoneranda conscientia, im frühern Prozeßverfahren der bei Delation des Schiedseides zulässige sogen. Gewissensvertretungsbeweis (s
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2% |
Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0424,
von Ordalienbis Orden |
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als unchristlich verboten. Bei der Feuerprobe (judicium ignis, probatio per ignem) mußte der Beschuldigte seine Hand eine Zeitlang in das Feuer halten, oder im bloßen Hemd oder auch in einem mit Wachs überzogenen Hemd (Probe des wächsernen Hemdes
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2% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0013,
von Urkundenbeweisbis Urkundenprozeß |
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das sogen. Archivrecht (s. d.) zukommt. Was den Urkundenbeweis (probatio per instrumenta, preuve littérale) in einem bürgerlichen Rechtsstreit anbetrifft, so haben öffentliche Urkunden die Vermutung der Echtheit für sich, d. h. sie gelten so lange als echt
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