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Rang | Fundstelle | |
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4% |
Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0761,
von Passepoilbis Passifloreen |
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als im geschäftlichen Verkehr noch für vollgültig anerkannt wird. Das P. der deutschen Reichsgoldmünzen s. Münzwesen (S. 896). Gewichtsstücke, welche das P. dieser Münzen angeben (Passiersteine), werden zur Eichung zugelassen. Das Börsenpassiergewicht ist das Gewicht
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4% |
Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0090,
von Münzkabinettbis Münzregal |
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Gesetzgebung und
Beaufsichtigung des Münzwesens zuständig (Reichs-
verfassung Art. 4, Z. 3).
Das Reich hat ein einheitliches Münzsystem ge-
schaffen durch die Gesetze vom 4. Dez. 1871 über Aus-
prägung von Reichsgoldmünzen, vom 9. Juli 1873
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3% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0323,
Banken (Girobanken) |
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in Metall zurückziehen. Zugleich aber wurden vom 15. Okt. 1872 an neue Konten in Reichswährung eröffnet, auf welchen man durch Einlegen von Reichsgoldmünzen oder Thalern eine Gutschrift erlangte. Damit aber war das Eigentümliche in der Leistung der Bank
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3% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0628,
von Fehderechtbis Fehlgeburt |
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Vorschriften für das Deutsche Reich sind enthalten in der Aichordnung vom 27. Dez. 1884 (Reichsgesetzblatt von 1885, Beilage zu Nr. 5), in dem Gesetz betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen vom 1. Dez. 1871 und für die einzelnen Länder in den
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