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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Konvener - Konversion.

Konvener (Convenae), im Altertum Volk in den Pyrenäen, auf beiden Seiten der Quellen der Garonne, angeblich von Gnäus Pompejus nach seinem spanischen Feldzug aus Iberien hierher verpflanzt. Die Hauptstadt der K. war Lugdunum Convenarum (jetzt St.-Bertrand de Cominge).

Konveniénz (lat., "Übereinkunft"), das durch Herkommen als schicklich Festgesetzte und die Rücksicht darauf; die Rücksicht auf das Zusammenpassende in Bezug auf äußere Verhältnisse, Rang, Vermögen etc. (daher Konvenienzheirat, im Gegensatz zu Neigungs- oder Affektionsheirat); auch s. v. w. Bequemlichkeit, Zuträglichkeit.

Konvenieren (lat.), passen, sich schicken, bequem sein; auch übereinkommen, eine Übereinkunft treffen.

Konvént (lat. conventus, "Zusammenkunft"), in der röm. Gerichtssprache die Zeit, welche der Magistrat zum Rechtsprechen festsetzte; auch die Zusammenkunft selbst und der Ort, wo die Versammlung gehalten wurde; die Vereinigung der in einer römischen Provinz lebenden römischen Bürger, welche eine Art Korporation bildeten; die Zusammenkunft der Mönche oder Nonnen in einem Kloster, daher s. v. w. Kloster (daher Konventualen, s. d.). Über den französischen Nationalkonvent (vgl. Konvention) s. Frankreich, S. 555. Über Seniorenkonvent s. d.

Konventbier, s. Kovent.

Konventīkel (lat.), häusliche Zusammenkunft zu Zwecken der Erbauung und der Andacht, vom Hausgottesdienst dadurch unterschieden, daß die im K. zusammenkommenden Personen nicht zu Einer Familie gehören, und daß sie, wie im modernen Pietismus, gegenüber der Kirche mehr oder weniger bewußte Separationsziele verfolgen.

Konvention (lat.), Zusammenkunft, sodann die auf einer solchen gefaßten Beschlüsse; in der englischen Staatssprache eine Zusammenkunft des Parlaments, bei welcher der König fehlt, wonach wahrscheinlich auch der französische Nationalkonvent seinen Namen erhalten hat; endlich s. v. w. Übereinkunft, Vertrag, besonders ein Staatsvertrag über militärische oder Handelsangelegenheiten (Militär-, Münz-, Schiffahrtskonvention u. dgl.). Bei völkerrechtlichen Abmachungen treten nicht selten zu den Hauptverträgen noch Spezialkonventionen hinzu. Daher konventional, einer K. gemäß, worüber man einig geworden ist (auch werden als konventional Gegenstände bezeichnet, über welche Konventionen bestehen, z. B. konventionale Ströme, solche, über welche Schiffahrtskonventionen abgeschlossen sind), und konventionell, ebenfalls auf K. beruhend, auch was im geselligen Leben wie durch einen stillschweigenden Vertrag als schicklich und richtig anerkannt ist.

Konventionālpfandrecht, s. Hypothek.

Konventionālstrafe (Stipulatio poenae), ein Nachteil, dem sich jemand durch Vertrag unter der Bedingung unterwirft, daß eine andre Leistung, die dadurch bestärkt und gesichert werden soll, nicht oder nicht gehörig erfolgen würde. So wird z. B. bei der Ausführung von Bauten nicht selten eine K. festgesetzt für den Fall, daß der Bau nicht bis zur ausbedungenen Zeit fertig gestellt sein werde, oder ein Fabrikant verpflichtet sich zur Zahlung einer K., falls er eine bei ihm gemachte Bestellung nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt effektuieren werde, u. dgl. Die Frage, ob die Zahlung der K. von der Verpflichtung zur Erfüllung der Hauptverbindlichkeit befreie oder nicht, beantwortet sich nach der diesbezüglichen Vereinbarung. Im Zweifel wird anzunehmen sein, daß die Hauptverpflichtung bestehen bleibe.

Konventionsfuß, ein Münzfuß, der durch Konvention, d. h. Staatsvertrag, festgestellt ist. Speziell der 20-Guldenfuß, den Österreich 1748 in seinen Ländern eingeführt hatte, und über dessen fernere Aufrechterhaltung, resp. Einführung es mit Bayern 1753 einen Vertrag abschloß. Bayern trat zwar vor Ablauf eines Jahrs von dem Vertrag zurück und ging zum 24-Guldenfuß über, Sachsen aber und die meisten übrigen Kreise und Stände hielten zu Österreich und führten den K. ein. Nach demselben wurden 20 Gulden oder 10 Speziesthaler oder 13⅓ Thaler Kurant aus der Mark feinen Silbers geprägt. Das nach diesem Münzfuß geprägte Geld nannte man Konventionsmünze und hielt an dieser Bezeichnung auch noch fest, als in Österreich allein noch der K. galt, während die übrigen Staaten zu einem andern Münzfuß übergegangen waren. In Österreich erlosch der K. im J. 1857. Vgl. Münzwesen.

Konventionsmünze, s. Konventionsfuß.

Konventionstarif, der aus Handelsverträgen hervorgegangene Zolltarif. So nannte man insbesondere in Frankreich den besondern neben dem allgemeinen (General-) Tarif bestehenden Tarif, der in den 60er Jahren durch fortgesetzte Vertragsschließung auf immer mehr Länder Anwendung fand.

Konventuālen (lat.), alle Mönche und geistlichen Ritter, welche im Konvent Sitz und Stimme haben; bei den Bettelorden die Kongregationen, welche weniger strenge Regeln haben, im Gegensatz zu den Observanten, welche die ganze Strenge der Regel fordern oder sogar überbieten.

Konvergente Züchtung, s. Darwinismus, S. 568.

Konvergénz (lat.), Hinneigung. In der Geometrie konvergieren zwei oder mehrere gerade Linien nach einer Seite hin, wenn sie sich auf dieser Seite in einem Punkt schneiden; nach der entgegengesetzten divergieren sie (laufen sie auseinander). Eine unendliche Reihe (s. Reihen) konvergiert (ist konvergent), wenn sie eine bestimmte endliche Summe hat; man bekommt letztere um so genauer, je mehr Glieder der Reihe man nimmt. Als Beispiel dient jeder periodische Dezimalbruch. Eine unendliche Reihe mit unendlich großer oder unbestimmter Summe heißt divergent.

Konversation (franz.), mündlicher Verkehr, Unterhaltung, Gespräch; Konversationssprache, Umgangssprache; Konversationston, Gesprächs-, Umgangston der gebildeten Gesellschaft.

Konversations-Lexikon, s. Encyklopädie, S. 615.

Konversationsstück, diejenige Art der Komödie (s. d.), welche im Gegensatz zu dem sogen. poetischen oder phantastischen Lustspiel sich in der Sphäre und Sprache des feinen Alltagslebens bewegt; in der Malerei eine Darstellung, deren Gegenstand die Sitten oder Lebensverhältnisse der höhern Gesellschaftsklassen sind.

Konversieren (lat.), mit jemand umgehen, verkehren, sich unterhalten.

Konversion (lat.), im logischen Sinn "Umkehrung" eines Urteils, wobei dessen bisheriges Subjekt zum Prädikat, das Prädikat aber zum Subjekt wird. Dieselbe ist zweifach, je nachdem die sogen. Qualität des Urteils (d. h. dessen bejahende oder verneinende Eigenschaft) dabei unverändert bleibt oder gleichfalls in ihr Gegenteil verkehrt wird, in welch letzterm Fall die K. den Namen Kontraposition (Entgegensetzung) annimmt. In beiden Arten kann die sogen. Quantität des Urteils (d. h. dessen allgemein oder besonders lautende Aussage) entweder dieselbe bleiben (reine K. simplex), oder gleichfalls in ihr Gegenteil verkehrt werden (unreine K. per accidens). So ent-^[folgende Seite]