Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Eisenbahn'
Anmerkung: Fortsetzung von [Konzessionierung.]
der nötigen Geldmittel; 5) die Geschäftsführung und Leitung in ihren wesentlichen Grundzügen, insbesondere, im Fall
das Unternehmen ein gesellschaftliches ist, den Inhalt der Gesellschaftsstatuten. Unter Umständen kann auch die
Erlegung einer Kaution sowie der Nachweis darüber gefordert werden, daß bereits ein hinlänglicher Fonds für das
Unternehmen gesichert sei. Die Konzession wird in der Regel nur auf eine bestimmte Zeit gegeben, nach deren Ablauf
entweder das Eigentum der Bahn (Grund und Boden und Bauwerke) mit Ausschluß des Mobiliarvermögens und der zum Betrieb
erforderlichen Einrichtungen und Realitäten unentgeltlich auf den Staat übergeht, oder gegen Entschädigung von
diesem erworben werden kann. Zugleich enthält die Konzession neben andern Befugnissen namentlich das Recht der
Expropriation des zum Bau und Betrieb notwendigen Areals sowie zur zeitlichen
Benutzung fremden Grundeigentums für die Bedürfnisse des Bahnbaues gegen Entschädigung und das Recht der Ausübung
der Bahnpolizei auf dem der Bahn zugehörigen Gebiet, während sie zugleich die den E. im öffentlichen Interesse
aufzuerlegenden Verpflichtungen, namentlich gegenüber der Postverwaltung, der Telegraphie und der Militärverwaltung,
festsetzt. Eine erteilte Konzession erlischt 1) mit Ablauf des Zeitraums, für welchen sie erteilt wurde; 2) bei
Nichteinhaltung des Termins, welcher für die Vollendung der Bahn oder einzelner Bahnstrecken sowie für die Eröffnung
des Betriebs in der Konzessionsurkunde ausdrücklich vorgeschrieben wurde, und bei Nichterfüllung anderweitiger in
der Konzession festgesetzter Bedingungen. Auf wiederholte Vernachlässigung der Anordnungen der vorgesetzten Behörden
oder auf das Zuwiderhandeln gegen wesentliche Bestimmungen der Konzessionsurkunde oder Eisenbahnbetriebsordnung
kann die öffentliche Sequestration der konzessionierten Eisenbahn auf Gefahr und Kosten des Unternehmers erfolgen.
In Preußen findet in diesem Fall öffentliche Versteigerung auf Rechnung des Unternehmers statt. In Bezug auf die
Eisenbahnkonzessions-Gesetzgebung der einzelnen Länder ist folgendes zu bemerken.
In Preußen ist dem Staate das Recht vorbehalten, das Eigentum der konzessionierten
Bahn 30 Jahre nach der Betriebseröffnung gegen vollständige Entschädigung anzukaufen (Gesetz vom 3. Nov. 1838).
Österreich besitzt ein Konzessionsgesetz vom 14. Sept. 1854, durch welches die
Konzessionen auf die Dauer von 90 Jahren verliehen werden. In England ist der
Regierung durch Akte vom 9. Aug. 1844 das Recht vorbehalten, jede Eisenbahn nach Ablauf von 21 Jahren gegen Zahlung
des 25fachen Betrags der Durchschnittsdividende der letzten 3 Jahre anzukaufen. Im übrigen fällt hier die Konzession
mit der Inkorporation der Gesellschaft durch Private bill (Spezialgesetzentwurf),
bez. Private act (Spezialgesetz) zusammen und zwar nach vorhergegangenem Gutachten
der Railway Commission, einer Abteilung des
Board of trade (Handelsamts). Vorkonzessionen kennt man in England nicht. In
Frankreich besteht eine allgemeine Normativgesetzgebung für das Konzessionswesen
vom 11. Juni 1842 (Modèle général de cahier des charges d'une concession de chemin de fer).
Die Konzessionsdauer ist auf 99 Jahre festgesetzt. Außerdem hat der Staat zu jeder Zeit nach 15 Jahren das Recht, die
ganze Konzession der Bahn zurückzukaufen. In Belgien werden die Konzessionen nach
dem dort gültigen Normalbedingnisheft auf 90 Jahre erteilt, nach deren Ablauf die Bahn in das Eigentum des Staats
übergeht. Auch ist, wie
↔
in Frankreich, Rückkauf der Konzession vorbehalten. Ähnliche Grundsätze bestehen in Rußland.
Die Konzessionsdauer schwankt hier zwischen 80 und 99 Jahren. In den Niederlanden
kann jede Eisenbahngesellschaft nach 20 Betriebsjahren vom Staat erworben werden (Gesetz vom 9. April 1875). In der
Schweiz ist nach dem Bundesgesetz vom 23. Dez. 1872 die Konzessionsdauer jedesmal
in der Urkunde festzusetzen. Auch ist in den Konzessionsurkunden eine Frist für die Berechtigung der Kantone zum Rückkauf
vorzubehalten. Im Deutschen Reich hat die Reichsverfassung für den Umfang des Reichs
einzelne Beschränkungen des einzelstaatlichen Konzessionsrechts für angezeigt erachtet, soweit es sich um strategisch
wichtige Linien und deren Konzessionierung handelt.
Kapitalbeschaffung. Zinsgarantien.
Die Kapitalbeschaffung für den Bau der Privateisenbahnen erfolgt nach den für
Aktiengesellschaften bestehenden gesetzlichen Bestimmungen durch Anleihen. Über
das zum Bau und für die Beschaffung der Betriebsmittel von den Aktionären einzuzahlende Kapital werden
Stammaktien, zuweilen auch Stammprioritätsaktien (welche in Bezug auf den Zinsgenuß
ein Vorrecht vor den Stammaktien genießen) ausgegeben. Für den Zweck späterer Kapitalbeschaffung pflegt man, sofern
die Ausgabe neuer Stammaktien auf Schwierigkeiten stößt, dem Publikum Obligationen zu verkaufen, welche, wenn sie vor
den Stammaktien den Vorzug genießen, den Namen Prioritätsobligationen erhalten. Sie unterscheiden sich von den Aktien
dadurch, daß sie keine schwankende Dividende, sondern festen Zins geben. Dieser Zins wird vom Ertrag abgezogen, bevor
auf die Aktien Dividenden verteilt werden. Zur Sicherung der Prioritätsobligationen wird das Gesellschaftsvermögen
hypothekarisch verpfändet.
Während sich in den ersten Jahrzehnten nach Einführung des Eisenbahnwesens der Privatbahnbau nur solcher Linien
bemächtigte, welche einen reichlichen Zinsertrag versprachen, nahm die Privatspekulation nach erfolgtem Ausbau der
Hauptverkehrslinien auch den Bau von Bahnen in minder frequenten Verkehrsgebieten in Aussicht, bei denen die Beteiligung
für das Kapital mit geringerm Gewinnreiz verbunden war. Infolgedessen wurde die Beschaffung des Geldbedarfs schwieriger
und mißglückte einigen Gesellschaften gänzlich, zumal das Vertrauen der Kapitalisten auch durch übertriebene
Spekulationen, die an den Börsen Verluste für die Aktienbesitzer herbeigeführt hatten, vielfach erschüttert war. Man
rief daher die Intervention des Staats an, um unter Hinweis auf das Interesse, welches die Gesamtheit der
Staatsangehörigen an der Erweiterung des Eisenbahnnetzes hatte, eine Garantieleistung des Staats für den Zinsertrag des
Aktienkapitals zu erreichen. Auf dahin gehende Anträge fand zuerst in Preußen 1843
durch Konzessionsurkunden die Zinsgarantie (Subventionen)
für einzelne Bahnen seitens des Staats statt, natürlich unter Bedingungen, die dem Staat einen gewissen Einfluß auf die
Verwaltung der garantierten Bahnen sicherte. In Preußen hatte sich der Staat insbesondere vorbehalten, die Administration
der ganzen Bahn und des Betriebs seinerseits zu übernehmen, sofern der Zinszuschuß in drei aufeinander folgenden Jahren
zu leisten wäre, oder wenn der Zuschuß in einem Jahr 1 Proz. des gesamten Stammaktienkapitals überstiege. Diese Bestimmung
ist von tief eingreifender Bedeutung für die beteiligten preußischen Bahnen geworden und hat viele Bahnen (unter andern
die Oberschlesische, Niederschlesisch-
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 438.