Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Eisenbahn'
Anmerkung: Fortsetzung von [Staatseisenbahnverwaltung.]
Stationsbeamten in Bezug auf die technische Behandlung der Apparate überwachen.
Eine der preußischen Verwaltung eigentümliche und jetzt auch von andern Staatsbahnverwaltungen nachgeahmte Einrichtung
ist endlich die Organisation von Beiräten, durch welche eine
Mitwirkung der Transportinteressenten an der Verwaltung der E. zur möglichsten
Sicherung einer den Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Lösung ihrer Aufgaben stattfindet. Zu diesem Zweck sind durch
Gesetz vom 1. Juni 1882 bei der Zentralverwaltung der preußischen Staatsbahnen ein Landeseisenbahnrat und bei den
Staatsbahndirektionen Bezirkseisenbahnräte zur beirätlichen Mitwirkung eingesetzt. Der
Landeseisenbahnrat besteht aus einem vom König zu ernennenden Vorsitzenden und
dessen Stellvertreter, aus zehn von den Ministerien der öffentlichen Arbeiten, der Finanzen, des Handels und der
Landwirtschaft zu ernennenden Mitgliedern (dieselben dürfen nicht unmittelbare Staatsbeamte sein) und aus Vertretern
der Provinzen und einiger größerer Städte; die Wahl dieser Mitglieder wird aus Vertretern der Land- und Forstwirtschaft,
der Industrie und des Handels von den Bezirkseisenbahnräten bewirkt. Durch den Landeseisenbahnrat werden alle das
öffentliche Verkehrswesen betreffenden wichtigern Fragen begutachtet; außerdem werden ihm alle Angelegenheiten,
betreffend Zulassung oder Versagung von Ausnahme- und Differentialtarifen
(s. Eisenbahntarife, S. 465), allgemeine Tarifbestimmungen
und die dem Staatshaushaltsetat jährlich beizufügende Übersicht der Normaltransportgebühren, vorgelegt. Die
Bezirkseisenbahnräte werden aus einer entsprechenden Zahl von Vertretern des
Handelsstandes, der Industrie und der Land- und Forstwirtschaft zusammengesetzt, welche von den Provinzialausschüssen
nach Anhörung der Handelskammern und landwirtschaftlichen Zentralvereine auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden.
Sie bilden ein beratendes Organ der Staatsbahndirektionen in allen die Verkehrsinteressen des engern Bezirks
berührenden wichtigern Fragen, namentlich auch der Fahrplan- u. Tarifangelegenheiten.
Nachdem die österreichisch-ungarischen Staatsbahnen eine größere Abrundung erfahren
haben, ist auch für diese eine neue Organisation ins Leben getreten, in deren Gestaltung das Vorbild der preußischen
Verwaltung unschwer wiederzuerkennen ist. Die Organisation in Österreich datiert
von einem Erlaß vom 24. Febr. 1882. Nach demselben steht unter dem Handelsministerium eine
k. k. Direktion für Staatseisenbahnbetrieb in Wien, welcher ein
Staatseisenbahnrat beigegeben ist. Unter derselben fungieren Oberbahnbetriebsämter,
denen innerhalb eines bestimmten Bezirks die Überwachung des Betriebsdienstes, des Baues, der Bahnerhaltung und die
Zugbeförderung zugewiesen ist. In Ungarn liegt die Zentralverwaltung in den Händen
einer Direktion in Pest mit einem Direktor an der Spitze, welchem für die einzelnen
Dienstzweige Subdirektoren zur Seite stehen. Letztere üben innerhalb ihres
Wirkungskreises die Verwaltung mit einer gewissen Selbständigkeit aus und fungieren in dem Direktionsrat zugleich als
Referenten. Der Betriebsdienst, der Bau, die Bahnerhaltung und die Zugbeförderung für abgegrenzte Dienstbezirke von
150-600 km werden durch Betriebs- und Verkehrsleitungen
(entsprechend den Eisenbahnbetriebsämtern in Preußen) wahrgenommen.
In Frankreich ist die Staatseisenbahnverwaltung durch ein Reglement vom 27. März 1885,
↔
betreffend die neue Organisation des Arbeitsministeriums, der unter dem Namen Eisenbahnabteilung
bestehenden dritten Abteilung des genannten Ministeriums zugewiesen.
Privateisenbahnverwaltung.
Die Organisation der Verwaltung der Privatbahnen in Deutschland und Österreich ist so sehr verschieden, daß auf eine selbst
nur oberflächliche Darstellung derselben hier um so mehr verzichtet werden muß, als dieselbe eigentlich auch nur historischen
Wert hat. Die Organisation mancher Verwaltungen ist nur als Ausfluß einer Individualität anzusehen und nur als solche zu
beurteilen. Die heute für die Verwaltung gesellschaftlicher Eisenbahnunternehmungen bestehenden gesetzlichen Grundlagen sind
aus den von 1861 und 1870 datierenden Bestimmungen des in Deutschland geltenden Handelsgesetzbuchs zu entnehmen. Nach
denselben muß jede Aktiengesellschaft einen Vorstand und einen
Aufsichtsrat haben, zwei Organe, deren Funktionen im allgemeinen dahin zu definieren
sind, daß dem Vorstand die Geschäftsführung, dem Aufsichtsrat aber die Leitung und Überwachung obliegt. Diesem Prinzip
gemäß sind den betreffenden Organen durch Gesellschaftsstatuten auch abweichende Benennungen (Direktion, Direktorium,
Spezialdirektor, Verwaltungsrat, Administrationsrat etc.) mit mehr oder minder abweichenden Funktionen beigelegt worden.
Die Berufsstellung (Jurist, Verwaltungsmann, Techniker) der Mitglieder der Direktion pflegt eine ähnliche wie bei den
Staatsbahnverwaltungen zu sein, mit der Abweichung, daß bei den Privatverwaltungen in der Regel dem kaufmännischen Element
eine größere Geltung eingeräumt wird. Grundsätzlich abweichend von der Organisation der Staatseisenbahnverwaltung pflegt
bei den Verwaltungen der Privateisenbahnen die Wahrnehmung des exekutiven Dienstes zu sein, welchem für gewöhnlich in den
einzelnen Dienstzweigen besondere Oberbeamte als Organe der Zentraldirektion vorstehen. Der Regel nach stehen dem exekutiven
Dienst vor: 1) ein Betriebsdirektor (Spezialdirektor, Oberinspektor, Bahn- oder
Betriebsinspektor) für den Stationsdienst und Personentransport, die Disposition über die Beförderungsmittel, das
Fahrplanwesen etc.; 2) ein Obergüterverwalter (Chef des Güterwesens, Güterverwalter,
Güterdirigent) für den Gütertransport, das Güterexpeditions- und Kassenwesen; 3) ein
Chef der Bahnerhaltung (Oberingenieur, Betriebsingenieur) für die bauliche Unterhaltung
mit Ingenieuren und Bahnmeistern (unter letztern die Bahnwärter) als nachgeordneten Organen; 4) ein
Chef des Maschinen- und Transportdienstes (Obermaschinenmeister, Maschinenmeister,
Maschinendirektor etc.) für den Maschinen- und Werkstättendienst und die Verwaltung der für den Bahnbetrieb erforderlichen
Materialien.
In England, wo die Eisenbahnen wie alle andern industriellen Unternehmungen und mit wenigen
Ausnahmen als Erwerbsgeschäfte durch Aktiengesellschaften ins Leben gerufen wurden, sind die meisten Eisenbahnverwaltungen den
verfügbaren Personen angepaßt und haben sich meistens in solchen Traditionen erhalten. An der Spitze der Gesellschaft steht
in der Regel eine Direktion (board of directors), diese unter Umständen auch unter einem
höhern Gesellschaftsorgan. Die Direktoren arbeiten nach dem in Deutschland gebräuchlichen Sinne nicht selbst, sondern versammeln
sich nur in längern oder kürzern Zeiträumen zu Beratungen unter einem Vorsitzenden (chairman).
Unter einem General Mana-
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 441.