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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Aichmaß; Aichmetall; Aichordnung; Aichung; Aichungsnormale; Aide; Aide (Hamilton)

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Aichmaß – Aïdé

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Aichen'

gegeben, da ihr Ergebnis ganz unzuverlässig ist. Schankgefäße (Gläser, Kruge u. s. w.), welche zur Verabreichung von Wein, Obstwein, Most und Bier in Gast- und Schankwirtschaften dienen, müssen in Deutschland mit einem den Sollinhalt begrenzenden, durch Schnitt, Schliff, Brand oder Ätzung angebrachten Strich (Füllstrich) und in der Nähe desselben mit der Bezeichnung des Sollinhalts nach Litermaß versehen sein. Das Nähere hierüber enthält das Reichsgesetz vom 20. Juli 1881, betreffend die Bezeichnung des Raumgehalts der Schankgefäße. Die Flaschen sind gewöhnlich vom Aichzwange frei und deshalb kein zuverlässiges Maß; hier und da aber müssen auch sie für den einheimischen Kleinverkehr geaicht werden, während wieder anderwärts ihre Aichung in das Belieben gestellt ist; in Deutschland unterliegen Flaschen, welche zur Verabreichung von Wein, Obstwein, Most und Bier in Gast- und Schankwirtschaften dienen, sofern sie nicht fest verschlossen (versiegelt, verkapselt, fest verkorkt u. s. w.) sind, hinsichtlich der Markierung und Bezeichnung des Sollinhalts den Bestimmungen des vorbezeichneten Reichsgesetzes vom 20. Juli 1881.

Zum Zumessen und Zuwägen im öffentlichen Verkehr dürfen nur mit dem gesetzlichen Stempel geaichte Maße, Gewichte, Wagen angewendet werden. Unrichtige Maßwerkzeuge, d. i. solche, welche die durch Verordnung des Bundesrates vom 27. Juli 1885 für zulässig erklärten Fehlergrenzen überschreiten, müssen eingezogen werden und ihr Gebrauch im öffentlichen Verkehr zieht Strafe nach sich (Strafgesetzbuch §. 369, Z. 2); letztere Strafvorschrift trifft alle Gewerbetreibenden, bei welchen unrichtige oder ungeaichte, zur Benutzung in dem Gewerbe geeignete Meßwerkzeuge vorgefunden werden.

Die Aichordnungen schreiben den Aichämtern und Aichmeistern in allen diesen Beziehungen das Nötige vor, bestimmen zugleich, um welchen Bruchteil das geaichte Maß oder Gewicht allenfalls zu klein oder zu groß sein darf, ohne vom Gebrauch ausgeschlossen zu werden (Toleranz, Remedium), und enthalten den Tarif der zu entrichtenden Aichungsgebühren (fürs Reich Tarierungsordnung vom 28. Dez. 1884 mit Nachtrag vom 4. Mai 1888 und 15. Mai 1891). Das amtliche Abgleichen der Gold- und Silbermünzen ist Sache der Münzstätten und wird Justieren (s. d.) genannt. Das Aichungswesen und das gesamte Maß- und Gewichtswesen untersteht eigenen Oberbehörden, so in Deutschland der kaiserl. «Normal-Aichungs-Kommission» in Berlin (für Bayern besteht eine besondere Normal-Aichungs-Kommission in München), in Österreich und in Ungarn den Staats-Central-Aichungskommissionen in Wien und Budapest. Aufgabe der Centralbehörde ist die Erhaltung der erforderlichen Einheit und die Verabfolgung der hierfür erforderlichen Apparate, der sog. Normale, welche nach dem Maßstabe eines auf genauesten wissenschaftlichen Forschungen beruhenden Urnormals hergestellt werden. Die Bestellung der Aichungsämter und der Aufsichtsbehörden ist den Einzelstaaten überlassen (preuß. Gesetz vom 26. Nov. 1869; sächs. Verordnung vom 11. Aug. 1871; bayr. Verordnung vom 30. Nov. 1869, 1. Febr. 1883; württemb. Verordnung vom 26. Jan. und 20. Mai 1871; bad. Verordnung vom 2. Febr. 1870).

A. wird auch die Inhaltsbestimmung eines beliebigen Behälters genannt, den man dann zu irgend welchen Zwecken als Meßgefäß benutzen will. ↔

Das A. der Schiffe (die Schiffsaiche) ist die Ermittelung ihrer Tragfähigkeit oder Lastigkeit, d. h. des Maximums ihres dem Gewicht nach verstandenen Tonnengehalts. Man geht hierbei natürlich von ihrem Fassungsraume aus; da aber eine direkte Ausmessung des Hohlraums nicht stattfinden kann, so bestimmt man ihn nach empirischen Formeln durch Rechnung, unter Zugrundelegung gewisser Fundamentaldimensionen, wobei das Verfahren in verschiedenen Ländern verschieden, eine große Genauigkeit aber keinesfalls erreichbar ist. Über die Schiffsaiche wird dem Fahrzeuge ein Certifikat ausgestellt. Sie erfolgt in Deutschland nach der Schiffsvermessungsordnung (s. Schiffsvermessung) vom 1. März 1895.

Aichmaß, Eichmaß (in Frankfurt a. M. und Hanau auch Altmaß) oder Visiermaß hieß früher in manchen Gegenden Deutschlands das beim Großhandel gesetzliche Flüssigkeitsmaß im Gegensatze zum Schenk-, Schank- oder Zapfmaße (das in Frankfurt a. M. und Hanau auch Jungmaß hieß). Letzteres wurde für den Ausschank gebraucht und war von etwas geringerm Inhalte als ersteres, hauptsächlich um den beim Kleinverkauf stattfindenden Verlust zu decken. In Bayern z. B. enthielt der Visiereimer 64, der Schenkeimer nur 60 Maß (die Maß bei beiden Eimern = 1,0690 I). In Frankfurt a. M. waren 8 A. (zu 1,7928 l) = 9 Zapfmaß (zu 1,5936 l); in Hanau dagegen 69 A. (zu 1,8654 l) = 80 Zapfmaß (zu 1,6089 l). In Württemberg gab es

  • 1) für den Kleinverkehr in Wein und Most (Äpfelwein) die Schenkmaß = 1,67 l;
  • 2) für den Großverkehr in Most (Äpfelwein) und noch trübem Wein die Trübaichmaß = 1,9174 l;
  • 3) für den Großverkehr in geklärtem Wein, für den Verkehr in Branntwein, Bier, Essig, Milch u. s. w. überhaupt: die Hellaichmaß = 1,8370 l.
  • 11 Schenkmaß = 10 Hellaichmaß; 167 Hellaichmaß = 160 Trübaichmaß.

Die beiden letztern Maßarten kamen auch im schweiz. Kanton Neuenburg vor. (S. Gerle.)

Aichmetall, eine gute Sorte schmiedbaren Messings; es wird nach der um 1850 angegebenen Vorschrift von Aich dadurch hergestellt, daß dem Messing eine kleine Menge von Eisen zugesetzt wird (s. Sterrometall). Um Legierungen mit gleichartigem Eisengehalt zu erzielen, wird Eisen oder Ferromangan zunächst mit Zink legiert, da geschmolzenes Zink bis zu 5 Proz. Schmiedeeisen oder 9 Proz. Ferromangan auflöst. Die Lösung wird dem Kupfer zugesetzt.

Aichordnung, s. Aichen.

Aichung, s. Aichen.

Aichungsnormale, s. Normalmaß.

Aide (frz., spr. ähd, «Beistand»), im franz. Militärwesen in verschiedenen Zusammensetzungen gebraucht, z. B. A. de camp hießen früher die Generaladjutanten; Aide-major, Regimentsadjutant; Aide-major du corps d’état-major, ein zum Truppenteil kommandierter Generalstabsoffizier; Aide-d’artillerie, Stückjunker; Aide-chirurgien, Assistenzwundarzt. – Im Kartenspiel bezeichnet man mit A. den Partner.

Aïdé, Hamilton, engl. Schriftsteller, geb. Anfang 1830 in Paris. Da sein Vater, ein Armenier, kurz darauf im Duell umkam, ging A.s Mutter, eine Tochter des Admirals Sir George Collier, nach England. 1844–45 studierte A. in Bonn, trat als Offizier ins engl. Heer, verließ es jedoch schon 1852 als Hauptmann. Er machte sich durch «Poems» (Lond. 1854) und «Eleonore and other poems» (ebd. 1856) bekannt, die, wie auch «The romance of the

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 264.